Название: Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen
Автор: Christian Jakob
Издательство: Bookwire
Серия: Referendariat
isbn: 9783811487079
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„Wenn“ verwenden Sie, wenn der Sachverhalt unklar ist.
Sachsen-Anhalt, S. 4; LJPA Celle, Nds. Vorbereitungsdienst, S. 91.
Vgl. Kaiser/Bracker, S. 87.
LJPA Celle, Nds. Vorbereitungsdienst, S. 93 und 95.
Sachsen-Anhalt, S. 4; LJPA Celle, Nds. Vorbereitungsdienst, S. 95.
LJPA Celle, Nds. Vorbereitungsdienst, S. 93; Sachsen-Anhalt, S. 6.
Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 376 Rn. 3.
Vgl. Kuschnik, JA 2010, 814, 816.
LJPA Celle, Nds. Vorbereitungsdienst, S. 92; Sachsen-Anhalt, S. 4 f.
Vgl. auch Wolters/Gubitz, Rn. 23.
Vgl. Charchulla/Welzel, Rn. 489.
So die Empfehlung des LJPA Celle, Nds. Vorbereitungsdienst, S. 93.
LJPA Celle, Nds. Vorbereitungsdienst, S. 95; Sachsen-Anhalt, S. 8.
Erster Teil Der Aufbau des A-Gutachtens › Zweiter Abschnitt Klausurrelevante Strafverfolgungshindernisse
Zweiter Abschnitt Klausurrelevante Strafverfolgungshindernisse
Inhaltsverzeichnis
B. Strafantrag bei absoluten Strafantragsdelikten
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Bei den (klausurtypischen) Strafverfolgungshindernissen wird es wichtig sein, dass Sie das erforderliche Problembewusstsein entwickeln und die Auseinandersetzung mit den Prozesshindernissen als eigenständige Prüfungsleistung erkennen. Einzelheiten können Sie notfalls im Kommentar nachschlagen – das sollten Sie aber üben. Aus diesem Grund benutzen Sie idealerweise den Fischer bzw. Meyer-Goßner/Schmitt beim Durcharbeiten dieses Kapitels.
A. Strafklageverbrauch
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Wurde über die Tat bereits rechtskräftig durch Sachurteil entschieden, gleichviel ob es zu einem Schuldspruch oder zu einem Freispruch kam,[1] tritt im Grundsatz Strafklageverbrauch ein: Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden (Art. 103 Abs. 3 GG).[2] In persönlicher Hinsicht wird die Strafklage gegen denjenigen verbraucht, gegen den sich das Verfahren tatsächlich gerichtet hat. Sollte der Beschuldigte unter falschem Namen aufgetreten sein, berührt dies die Wirksamkeit beispielsweise eines Sachurteils nicht.[3]
Der hinreichende Tatverdacht könnte in der Klausur also deshalb zu verneinen sein, weil das Delikt, das Sie verfolgen wollen, bereits Gegenstand einer – etwa im Bearbeitervermerk mitgeteilten – rechtskräftigen Entscheidung war, sodass die Strafklage bezogen auf „dieselbe“ Tat verbraucht wäre.
Den Strafklageverbrauch in sachlicher Hinsicht prüfen Sie in drei Schritten:
I. Vorliegen einer Sachentscheidung
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Nur Sachentscheidungen verbrauchen die Strafklage.[4] Sachentscheidungen sind beispielsweise schuld- oder freisprechende Strafurteile und Strafbefehle (vgl. § 410 Abs. 3 StPO). Keine Sachentscheidung ist die Einstellungsverfügung nach § 170 Abs. 2 StPO, der Einstellungsbeschluss nach § 206a Abs. 1 StPO oder – wie es in Examensklausuren bereits abgeprüft wurde – ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG (siehe dazu Rn. 30). Liegt der Klausurakte eine Einstellungsverfügung nach § 170 Abs. 2 StPO bei, kann diese Entscheidung folglich von vornherein keinen Strafklageverbrauch erzeugen. Auf die bisweilen schwierige Umgrenzung der prozessualen Tat kommt es in diesem Fall nicht mehr an.
II. Die prozessuale Tat
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Weiter ist zu fragen, ob das zu verfolgende Delikt von der bereits rechtskräftig entschiedenen prozessualen Tat umfasst ist. Unter Tat ist die prozessuale Tat gem. §§ 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO zu verstehen. Anders als die Tat im materiellen Sinn, womit eine „Handlung“ i.S.d. §§ 52, 53 StGB gemeint ist, ist die Tat im prozessualen Sinn ein geschichtliches Vorkommnis, das das gesamte Verhalten des Täters umfasst, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang СКАЧАТЬ