Название: Strafrecht Allgemeiner Teil II
Автор: Sabine Tofahrn
Издательство: Bookwire
Серия: JURIQ Erfolgstraining
isbn: 9783811473539
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• | wenn der Versuch von vornherein untauglich war und der Täter dies schließlich erkennt (erkennt er die Untauglichkeit nicht, so bleibt ein Rücktritt möglich!) |
• | wenn der Versuch tauglich war, der Täter aber irrig annimmt, er sei untauglich |
• | wenn der Versuch zunächst tauglich war, die Handlung aber nicht zum Erfolg führte und dem Täter nach seiner Auffassung keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den Erfolg noch herbeizuführen. |
Beispiel
Im obigen Beispiel (Rn. 33) war der Versuch von vornherein untauglich, da das Tatobjekt nicht vorhanden war. Diese Untauglichkeit hat A schließlich nach dem Öffnen des Safes erkannt.
Beispiel
A steigt wiederum in das Juweliergeschäft des J ein, um dessen Safe zu knacken und die dort vermuteten Juwelen zu stehlen. Als er sich jedoch dem Safe nähert, erkennt er, dass J noch anwesend ist und aus dem Safe einen großen schwarzen Samtbeutel an sich nimmt und damit verschwindet. Enttäuscht geht A davon aus, dass in diesem Beutel die Diamanten enthalten sind und verlässt das Geschäftslokal. In Wahrheit hat J lediglich wertvolle Unterlagen aus dem Safe entnommen, die Diamanten lagerten dort nach wie vor.
Auch hier liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor. Zwar bestand objektiv noch die Möglichkeit der Tatvollendung. A ging jedoch irrig davon aus, dass diese Tatvollendung für ihn unter den gegebenen Umständen nicht mehr möglich sei.
Beispiel
A möchte seinen ihm körperlich überlegenen Nebenbuhler B mit einem Schuss aus der Waffe seines Großvaters töten. Der erste Schuss verfehlte B jedoch, weil A infolge seiner Nervosität nicht richtig zielte. Einen weiteren Schuss kann A nicht mehr abgeben, da die Waffe plötzlich Ladehemmung hatte. Das in der Nähe liegende, 30 cm lange Messer sieht A nicht, so dass er die Flucht ergreift.
Hier ist A nach der Abgabe des Schusses davon ausgegangen, dass er B, der ihm körperlich überlegen ist, nicht mehr töten kann.
Richtet sich die Tathandlung gegen mehrere Tatopfer, so ist auch beim Rücktritt die Frage nach einem fehlgeschlagenen Versuch im Hinblick auf jedes Opfer einzeln zu prüfen.
Beispiel
A gibt aus einem Auto heraus mehrere Schüsse auf X, Y und Z ab. Während es Z gelingt, in einem unbeobachteten Moment in einem Kellereingang zu verschwinden, ducken sich X und Y hinter einem PKW und hoffen, dass die Schüsse sie verfehlen. A, der zu Recht annimmt, dass bislang noch niemanden verletzt wurde, gibt sein Tötungsvorhaben auf und entkommt mit dem Auto.
Hier hat der BGH[9] darauf hingewiesen, dass bezüglich Z ein fehlgeschlagener Versuch vorliegen könne, da dieser sich vor den Schüssen in Sicherheit gebracht habe und eine Tötung seiner Person ohne wesentliche Zäsur nicht mehr möglich gewesen sei. Bezüglich X und Y hingegen sei von eine unbeendeten Versuch auszugehen, von welchem A durch das Wegfahren zurück getreten sei. Voraussetzung für die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs wäre natürlich, dass A erkannte, dass Z sich vom Tatort entfernt hatte.
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Streitig ist, ob man auch bei sog. psychischer Unmöglichkeit von einem fehlgeschlagenen Versuch ausgehen kann.
Beispiel
A überfällt auf dem Nachhauseweg von hinten eine Frau, um sie zu vergewaltigen. Unmittelbar nachdem er sie ins Gebüsch gezerrt hat, erkennt er jedoch, dass es sich um eine gute Bekannte von ihm handelt, woraufhin er Hemmungen bekommt und von ihr ablässt.
In der Literatur wird teilweise der Fehlschlag bejaht.[10] Der BGH hat in obigem Fall einen unbeendeten Versuch angenommen, von welchem der Täter allerdings dann nicht freiwillig zurückgetreten sein könnte, sofern die Angst davor, angezeigt und bestraft zu werden das bestimmende Motiv gewesen sei.[11]
Hinweis
Unterscheiden Sie den obigen Fall von der Situation, bei welcher der Täter aufgrund zwingender psychischer Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, den Erfolg herbeizuführen, z.B. wenn der Täter, nachdem er das erste Mal auf das Opfer eingestochen hat, in einen Schockzustand gerät, weil er kein Blut sehen kann. In einem solchen Fall muss ein fehlgeschlagener Versuch bejaht werden.
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Die sukzessive Tatbegehung wird auch bei den Konkurrenzen wichtig, so dass Sie an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen und das am Ende des Skripts behandelte Kapitel durchlesen können.
Problematisch und klausurrelevant ist der Fall, bei welchem der Täter bereits Handlungen vorgenommen hat, welche erfolgsgeeignet aber nicht erfolgreich waren und er von weiteren Handlungen ablässt, die den Erfolg nach seiner Auffassung ohne zeitliche Zäsur noch hätten herbei führen können. Man spricht in diesen Fällen von sukzessiver Tatbegehung, deren Handhabung zwischen Literatur und Rechtsprechung umstritten ist.
Beispiel
A übergießt im Zuge eines eskalierenden Streits seine Frau F mit Benzin, um sie in Brand zu setzen und dadurch zu töten. Allerdings gelingt es ihm nicht, die Streichhölzer zu entflammen, so dass F in den Garten fliehen kann. Dort holt A sie ein, wirft sie zu Boden und würgt sie bis zur Bewusstlosigkeit, lässt dann jedoch von ihr ab, weshalb F den Angriff überlebt.[12]
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Nach der teilweise in der Literatur vertretenen Einzelakttheorie wird jede Tathandlung, die der Täter bei Tatbeginn für erfolgsgeeignet gehalten hat, gesondert erfasst, so dass ein fehlgeschlagener Versuch schon dann vorliegt, wenn der Täter diese Handlung vorgenommen hat und alsdann von ihrem Scheitern ausgeht.[13]
Gegen die Einzelakttheorie wird eingewendet, dass sie zu einer unangemessenen Rücktrittsbeschränkung führe. Einem Täter, der ggf. noch gar keine ernsthafte Gefährdung für sein Opfer herbeigeführt habe, bliebe der Rücktritt versperrt, wohingegen einem Täter, der bereits einen beendeten Versuch unternommen hat, bei dem eine konkrete Gefährdung des Opfers tatsächlich eingetreten sein kann, der Rücktritt durch Ergreifen von Rettungsmaßnahmen möglich bleibt. Darüber hinaus wird der Theorie entgegengehalten, dass man einem Täter damit den Anreiz nehme, von seinem Vorhaben abzulassen. Ein Täter, der sich ohne Rücktrittsmöglichkeit schon strafbar gemacht habe, könne auf die Idee kommen, nunmehr seinen Tatplan auch auszuführen und eventuell das Opfer als Tatzeugen zu beseitigen.
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Überwiegend vertreten wird von daher die Gesamtbetrachtungslehre. Mehrere zeitlich aufeinander folgende Einzelakte, die sich bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitlicher Lebensvorgang darstellen, werden zusammengefasst. Wesentlich dabei ist aber, dass die Einzelakte auf einem durchgängigen, die verbindenden Vorsatz beruhen. Bei dieser sukzessiven Tatbegehung wird auf den Rücktrittshorizont СКАЧАТЬ