Название: Rechtslexikon BGB
Автор: Sybille Neumann
Издательство: Bookwire
Серия: Grundbegriffe des Rechts
isbn: 9783811492547
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Beispiel:
Der Optiker Hartmut Klar mietete für sein Optikgeschäft Gewerberäume an. Hierfür fielen Maklergebühren und hohe Kosten für die Renovierung der Räume an. Sein Vermieter erwies sich in der Folgezeit als außergewöhnlich unzuverlässig; zahlreiche Schäden (Wasserrohrbruch, Schwierigkeiten mit der Elektrizität) wurden gar nicht oder erst nach langem Abwarten von ihm behoben. Herr Klar sah sich deswegen gezwungen, andere Gewerberäume anzumieten. Möchte dieser nun sowohl die Maklergebühren als auch die Renovierungskosten erstattet bekommen, so kann er den Ersatz dieser Aufwendungen (Maklergebühren, Renovierungskosten) geltend machen. Macht er dies, kann er nicht zudem Schadensersatz wegen der Renovierung der neuen Gewerberäume verlangen, was auch einleuchtet: denn auch bei pflichtgemäßem Verhalten seines Vermieters wären einmal Renovierungskosten angefallen. Hier muss Herr Klar abwägen, welche Konstellation für ihn die finanziell günstigere ist.
Weiterführende Literatur
Holger Ellers, Zu Voraussetzungen und Umfang des Aufwendungsersatzanspruchs gem. § 284 BGB, JURA 2006, S. 201-208.
F
F › Fälligkeit § 271 BGB
Fälligkeit § 271 BGB
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Fälligkeit ist der Zeitpunkt oder Zeitraum, an dem bzw. in welchem die Leistung erbracht werden muss.
F › Fälligkeit § 271 BGB › Erläuterungen
Erläuterungen
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Anders ausgedrückt ist die Fälligkeit der Zeitpunkt, an dem der Gläubiger (Gläubiger und Schuldner) die Erbringung der Leistung vom Schuldner verlangen kann.
Die Fälligkeit ist in § 271 Abs. 1 BGB geregelt. Wie beim Leistungsort (Leistungsort) ist auch hier zunächst zu prüfen, ob die Parteien eine Vereinbarung bezüglich der Fälligkeit der Leistung getroffen haben. Ist dies nicht der Fall, kann sich die Fälligkeit aus dem Gesetz ergeben, wie z. B. für die Zahlung der Miete (§ 556b BGB). Auch kann sich die Fälligkeit aus den Umständen ergeben. So ist beim Werkvertrag auf die für die Herstellung des Werks erforderliche Zeit abzustellen – ein Hausbau erfolgt nicht in einer Woche! Ergibt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit weder aus dem Vertrag (Vertrag), noch aus dem Gesetz oder aus den Umständen, so ist die Leistung nach § 271 BGB sofort zu erbringen. Wobei der Begriff „sofort“ wörtlich zu nehmen ist! Dem Gläubiger ist das Warten nur in ganz engen Grenzen zuzumuten.
Sowohl Fälligkeit als auch Erfüllbarkeit (Erfüllbarkeit) bestimmen die Leistungszeit (Leistungszeit).
Weiterführende Literatur
Alexander Krafka, Vertragliche Bestimmungen der Leistungszeit – Fälligkeit, Vorleistung, Verzug und Erfüllbarkeit –, MittBayNot 2011, S. 459-463. Karls Nastelski, Die Zeit als Bestandteil des Leistungsinhalts, JuS 1962, S. 289-298.
F › Fernabsatzvertrag § 312c BGB
Fernabsatzvertrag § 312c BGB
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§ 312c BGB erhält eine Legaldefinition des Fernabsatzvertrages. Danach liegt ein Fernabsatzvertrag vor, wenn einer der Vertragsparteien Unternehmer (Verbraucher und Unternehmer) und der andere Verbraucher ist und der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt. Zudem muss der Vertragsabschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen.
F › Fernabsatzvertrag § 312c BGB › Erläuterungen
Erläuterungen
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Der Fernabsatz ist eine besondere Vertriebsform.
Bestellt der Verbraucher eine Ware oder Dienstleistung – beispielsweise im Internet – so sind sowohl die Ware als auch der Vertragspartner dem Verbraucher unbekannt. Deswegen ist der Fernabsatzvertrag gesondert im BGB geregelt, welches dem Verbraucher ein Recht zum Widerruf des Fernabsatzvertrages (Widerruf eines Verbrauchervertrages) einräumt; s. § 312g BGB.
Aus der Definition des Fernabsatzvertrages ergibt sich, dass ein Unternehmer, der normalerweise seine Ware im Laden und nur gelegentlich per Telefon oder per E-Mail verkauft, vom Anwendungsbereich des Fernabsatzvertrages ausgeschlossen sein soll.
Bei einem Fernabsatzvertrag treffen den Unternehmer zudem besondere Informationspflichten (s. im Einzelnen § 312d BGB).
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Übungsfall Fernabsatzvertrag
Christina Meier sieht im Schaufenster des Schreibwarenhandels Montagne einen schönen Füllfederhalter für 139 €, den sie gerne für die Erledigung ihrer privaten Korrespondenz erwerben möchte. Leider ist der Schreibwarenhandel Montagne über Mittag geschlossen, so dass sie am Nachmittag im Schreibwarenhandel den gewünschten Füllfederhalter per Telefon bestellt. Drei Tage später sieht sie den gleichen Füllfederhalter für 30 € weniger auf der Seite eines Internetanbieters. Daraufhin ruft sie bei Montagne an und sagt, dass sie den Vertrag widerrufen möchte. Dieser meint Vertrag sei Vertrag.
Wie ist die Rechtslage?
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