Название: Rechtslexikon BGB
Автор: Sybille Neumann
Издательство: Bookwire
Серия: Grundbegriffe des Rechts
isbn: 9783811492547
isbn:
Beispiele:
Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB (erlaubt dem Bürgen die Leistung zu verweigern, bis der Gläubiger erfolglos die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners unternommen hat); Einrede des nichterfüllten Vertrages gem. § 320 BGB.
Ein Juristenspruch lautet: „Über Einreden muss man reden“. D. h. Einreden werden im Zivilprozess vom Richter grundsätzlich nur dann berücksichtigt, wenn sie vom Schuldner geltend gemacht werden.
78
Innerhalb der Einwendungen unterscheidet man die rechtshindernden Einwendungen von den rechtsvernichtenden Einwendungen. Rechtshindernde Einwendungen sind solche, die das vermeintliche Recht des Gläubigers erst gar nicht erstehen lassen.
Beispiel:
Der Vertrag ist von Anfang an nichtig, weil er gem. § 138 BGB sittenwidrig ist.
Rechtsvernichtende Einwendungen sind solche, die das Recht des Gläubigers nachträglich beseitigen.
Beispiel:
Der Anspruch des Gläubigers besteht nicht mehr, weil der Schuldner gem. § 362 BGB bereits erfüllt (Erfüllung) hat.
Weiterführende Literatur
Jens Petersen, Einwendungen und Einreden, JURA 2008, S. 422-424. Bernhard Ulrici/Anja Purrmann, Einwendungen und Einreden, JuS 2011, S. 104-107.
E › Einwilligung und Genehmigung
Einwilligung und Genehmigung
79
Unter einer Einwilligung versteht man die zuvor erteilte Zustimmung.
Unter einer Genehmigung ist die nachträglich erteilte Zustimmung zu verstehen.
E › Einwilligung und Genehmigung › Erläuterungen
Erläuterungen
80
Die Begriffe Einwilligung und Genehmigung spielen im Rahmen der Vertretung (Vertretung) eine große Rolle.
Der Begriff der Einwilligung ist in § 183 S. 1 BGB legal definiert als „vorherige Zustimmung“. Ebenso verhält es sich mit dem Begriff der „Genehmigung“, den das BGB in § 184 Abs. 1 als „nachträgliche Zustimmung“ definiert.
Gerade bei beschränkt Geschäftsfähigen (Rechts- und Geschäftsfähigkeit) hängt die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften (Rechtsgeschäft) meist von der Einwilligung bzw. der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter, also in der Regel der Eltern, ab.
E › Erfüllbarkeit
Erfüllbarkeit
81
Unter Erfüllbarkeit versteht man den Zeitpunkt, ab dem der Schuldner (Gläubiger und Schuldner) zu leisten berechtigt ist.
E › Erfüllbarkeit › Erläuterungen
Erläuterungen
82
Neben der Fälligkeit (Fälligkeit) ist die Erfüllbarkeit die zweite Komponente der Leistungszeit. Um den Begriff der Erfüllbarkeit besser zu verstehen, nachfolgend ein Beispiel:
Beispiel:
Handwerker Max Meier sendet seinem Kunden Holger Hebel für die von ihm getätigten Arbeiten eine Rechnung in Höhe von 3.635,32 €. Der Betrag muss laut Rechnung spätestens bis zum 30.06.2019 auf seinem Konto gutgeschrieben sein. Dies bedeutet, dass der Betrag zum 30.06.2019 fällig ist. Holger Hebel kann jedoch bereits früher den Betrag auf das Konto von Herrn Meier überweisen, weil die Forderung sofort erfüllbar ist.
Meist wird es sich so verhalten wie im Beispiel: Der Schuldner wird bereits vor Fälligkeit seine Leistung gegenüber dem Gläubiger erbringen dürfen. Denn dem Gläubiger wird es sogar oft recht sein, wenn er vom Schuldner früher seine Leistung erhält als dieser hierzu verpflichtet ist. In engen Ausnahmenfällen kann der Gläubiger jedoch ein rechtlich geschütztes Interesse haben, dass der Schuldner nicht vor Fälligkeit leistet. Auch hierzu ein Beispiel:
Beispiel:
Die Dagobert-Bank räumte Frieda Ferdinand vor zehn Jahren einen Kredit mit einer Laufzeit von fünfzehn Jahren ein. Da die Sollzinsen in den letzten Jahren stark gefallen sind und Frieda vor kurzem eine kleine Erbschaft gemacht hat, würde sie gerne den Darlehensbetrag vorzeitig zurückzahlen. Hier wird allerdings die Dagobert-Bank ein rechtlich geschütztes Interesse haben, dass Frieda nicht vorzeitig (ohne Vorfälligkeitsentschädigung) tilgt, da sie am Markt für das Darlehen sehr viel niedrigere Zinsen erlangen wird.
Weiterführende Literatur
Alexander Krafka, Vertragliche Bestimmungen der Leistungszeit, MittBayNot 2011, S. 459-463.
E › Erfüllung § 362 BGB
Erfüllung § 362 BGB
83
Gem. § 362 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt, also erfüllt wurde.