Strafrecht Besonderer Teil III. Sabine Tofahrn
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Название: Strafrecht Besonderer Teil III

Автор: Sabine Tofahrn

Издательство: Bookwire

Жанр:

Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811494473

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      Beispiel

      Da es nicht darauf ankommt, dass der Motor betätigt wird, ist Fahrzeugführer auch derjenige, der das Fahrzeug eine abschüssige Straße hinunterrollen lässt, sowie derjenige, der das mit einem Seil oder einer Stange abgeschleppte Fahrzeug lenkt.

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      Nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 ist derjenige Fahrzeugführer strafbar, der infolge verschiedener Defekte, nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen.

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      Wie bereits erwähnt, wird Ihnen in der Klausur zumeist die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit begegnen.

      Bei der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit wird unterschieden zwischen der absoluten und der relativen Fahruntüchtigkeit. Diese Fahruntüchtigkeit bestimmt sich nach der Blutalkoholkonzentration (BAK-Wert).

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      Die relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Täter einen BAK–Wert von mindestens 0,3 Promille bis einschließlich 1,09 Promille aufweist. Im Gegensatz zur absoluten Fahruntüchtigkeit müssen hier jedoch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen, damit eine relative Fahruntüchtigkeit angenommen werden kann.

      Hinweis

      Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn der Täter den Grenzwert von 0,5 Promille überschritten hat. In diesen Fällen ist § 24a StVG einschlägig. Lässt sich im Einzelfall nicht sicher ermitteln, ob bei einer Alkoholisierung von mindestens 0,5 Promille zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, so kann der Täter nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nur nach § 24a StVG bestraft werden.

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      JURIQ-Klausurtipp

      Sollte in ihrer Klausur nicht der BAK-Wert zum Tatzeitpunkt angegeben sein, sondern der BAK–Wert einer, einige Stunden später entnommenen Blutprobe, so müssen Sie den Tatzeit-BAK durch Rückrechnung ermitteln. Die Rückrechnung erfolgt, indem sie einen stündlichen Abbauwert von 0,1 Promille zugrundelegen. Um bei längerer Resorptionsdauer eine Benachteiligung des Täters auszuschließen, werden die ersten zwei Stunden nach Trinkende grundsätzlich von der Rückrechnung ausgenommen. Hat also ein Täter 6 Stunden nach Trinkende noch einen BAK-Wert von 0,3 Promille, so beläuft sich die Tatzeit–BAK (4 × 0,1 Promille/Außerachtlassung der ersten zwei Stunden bei der Berechnung) auf 0,7 Promille.

      Damit erfolgt die Tatzeit–BAK–Berechnung anders als im Rahmen des § 20. Dort wird ein stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille unterstellt, wobei die Berechnung unmittelbar nach Trinkende beginnt und zusätzlich noch ein Sicherheitsaufschlag von 0,2 Promille vorgenommen wird.

      Die unterschiedliche Berechnung ist Ausfluss des „in dubio pro reo“ Grundsatzes. Da grundsätzlich nicht festgestellt werden kann, welches Abbauverhalten der Täter aufweist, muss jeweils zu seinen Gunsten das für ihn günstigste Abbauverhalten unterstellt werden. Bei § 315c und § 316 bedeutet dies, dass Sie den Täter so „nüchtern wie möglich“ rechnen müssen. Bei § 20 hat dies zur Folge, dass Sie den Täter so „betrunken wie möglich“ rechnen müssen.

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      § 315c Abs. 1 Nr. 2a–g normiert mit den „sieben Todsünden“ besonders gravierende Verkehrsverstöße. Beachten Sie, dass diese Verkehrsverstöße in § 315c Abs. 1 Nr. 2 abschließend geregelt sind. Eine Erweiterung dieser Norm würde gegen das Analogieverbot verstoßen. Nicht zuletzt aus diesem Grund hat der BGH, wie bereits dargestellt, in § 315b Verkehrsverstöße aufgenommen, die der Täter in verkehrsfeindlicher Absicht und mit Schädigungsvorsatz ausführt.