Strafrecht Besonderer Teil III. Sabine Tofahrn
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Название: Strafrecht Besonderer Teil III

Автор: Sabine Tofahrn

Издательство: Bookwire

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Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811494473

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      Selbstverständlich müssen Sie in der Klausur die Voraussetzungen der Erfolgsqualifikation nicht zusammen mit jenen des Grunddelikts prüfen. Sollten Sie sich für einen getrennten Aufbau entscheiden, dann prüfen Sie zunächst komplett die Voraussetzungen des § 315b. Alsdann beginnen Sie mit einem neuen Prüfungspunkt, unter welchem Sie die Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend den o.g. Aufbauschemata prüfen, anschließend Rechtswidrigkeit und Schuld.

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      Die Folge des § 315 Abs. 3 besteht zum einen in einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen.

      Sie können sich hinsichtlich der Schwere der Gesundheitsschädigung also durchaus an § 226 orientieren. Beachten Sie jedoch, dass auch bei Verletzungsfolgen, die dort nicht aufgelistet sind, eine schwere Gesundheitsschädigung in Betracht kommt, so z.B. beim Verlust eines inneren Organs, welches nach h.M. nicht von § 226 Abs. 1 Nr. 2 erfasst ist.

      JURIQ-Klausurtipp

      In Anbetracht des Umstandes, dass bei Eingriffen gem. § 315b Abs. 1 Nr. 1–3 die Gefährdung mehrerer Personen nicht ungewöhnlich ist, sollte unter Hinweis auf den erhöhten Strafrahmen argumentiert werden. Sofern Sie diese Argumentation nachvollziehbar gestalten, ist es unerheblich, ob 10, 15 oder 20 Personen als große Zahl angesehen werden.

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      Sofern Sie Zeit haben, nutzen Sie die Gelegenheit und wiederholen Sie das erfolgsqualifizierte Delikt, dargestellt im Skript „Strafrecht AT I“.

      Die Folge muss zunächst kausal i.S.d. conditio-sine-qua-non-Formel verursacht worden sein. Darüber hinaus muss sich die spezifische Gefährlichkeit des Grunddelikts in der schweren Folge realisiert haben. Bei dem Unmittelbarkeitszusammenhang handelt es sich um eine Wertung, die jener der objektiven Zurechnung entspricht. Aus diesem Grund kann der Unmittelbarkeitszusammenhang vor allem wieder bei einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung der verletzten Person durchbrochen sein.

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      Schließlich muss gem. § 18 hinsichtlich der besonderen Folge „wenigstens“ Fahrlässigkeit vorliegen. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Vorsatz bezüglich der schweren Folge eine Strafbarkeit nach § 315 Abs. 3 Nr. 2 nicht ausschließt. Das Wort „wenigstens“ stellt lediglich eine Begrenzung nach unten dar und macht deutlich, dass der Täter jedenfalls fahrlässig gehandelt haben muss. Da die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt schon in der Verwirklichung des Grunddelikts liegt, muss in der Klausur nur noch geprüft werden, ob der Eintritt der Folge zum Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung objektiv vorhersehbar war.

      Anmerkungen

       [1]

      BGHSt 13, 207; 44, 34.

       [2]

      Fischer § 303 Rn. 14.

       [3]

      BGH NStZ 2003, 206.

       [4]

      BGH Urteil vom 14.1.2010, Az: 4 StR 450/09, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

       [5]

      Fischer § 315 Rn. 8a.

       [6]

      BGH NStZ 2002, 648.

       [7]

      Fischer § 315 Rn. 8a.

       [8]

      Joecks/Jäger § 315b Rn. 4.

       [9]

      BGHSt 41, 234.

       [10]

      OLG Frankfurt VRS 28, 423.

       [11]

      OLG Hamm NJW 1965, 2167.

       [12]

      BGH NZV 2006, 483.

       [13]

      BGHSt 22, 365; Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1082.

       [14]

      BGHSt 48, 119.

       [15]

      Fischer § 315b Rn. 8.

       [16]

      BGHSt 5, 394; 7, 311; BayObLG NJW 69, 2026; Fischer § 315 b Rn. 15.

       [17]

      BGHSt 5, 394; 7, 311.

       [18] СКАЧАТЬ