Hilfestellungen beim Versorgungsrecht. Tabitha Ruth Schreiner
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Название: Hilfestellungen beim Versorgungsrecht

Автор: Tabitha Ruth Schreiner

Издательство: Bookwire

Жанр: Сделай Сам

Серия:

isbn: 9783742720788

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       Die fünf Verordnungen zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung:

       www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/aenderungsverordnung-versorgungsmedizin.html

      Unter dem Kapitel „Verschlimmerungsantrag stellen oder doch nicht?“ habe ich die Verordnung, die bis zum 31.12.2008 gültig war, erwähnt. Diese trägt den Namen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ Ausgabe 2008.

       www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Rundschreiben-SE/Anhaltspunkte-aerztliche-Gutachtertaetigkeit.pdf;jsessionid=1449AB361E8FAE1BD067A593766C34C1?__blob=publicationFile&v=2

      Die gängigsten Probleme

      Über die Jahre ist mir aufgefallen, dass sich die Probleme zwischen Antragsteller (bzw. Kläger) und dem Versorgungsamt sehr häufig um ein und dieselben Erkrankungen oder Vorgänge (Arztbriefe bzw. Atteste) drehen:

      Die abgelaufene Heilungsbewährung nach einer Krebserkrankung.

      Der insulinpflichtige Diabetes mellitus, bei dem mehrmals täglich Insulin gespritzt und dies auch dokumentiert wird und Hypo- wie Hyperglykämien (Unterzuckerungen wie zu hohe Blutzuckerwerte) auftreten können.

      Fehlende Untersuchungsergebnisse (egal ob nicht eingereicht oder nicht durchgeführt) und dadurch zu einem zu gering eingestuften GdB führt, weil sich der Arzt im beratungsärztlichen Dienst des Versorgungsamtes kein genaues Bild über den genauen Gesundheitszustand machen kann.

      Die abgelaufene Heilungsbewährung

      Die Versorgungsmedizinverordnung sieht für mehrere Erkrankungen – vornehmlich bösartige Krebserkrankungen – eine sog. Heilungsbewährung vor. Das heißt, dass für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren ein bestimmter GdB zuerkannt wird. Wenn die Erkrankung ausgeheilt ist und kein Rückfall von ärztlicher Seite dokumentiert ist, dann wird dieser GdB wieder entzogen. Das ist ein ganz normaler Vorgang, das die Versorgungsmedizinverordnung als Rechtsgrundlage so vorsieht. Daran gibt es nichts zu rütteln, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Erkrankung ausgeheilt ist und kein Rückfall vorliegt. Bevor der GdB entzogen wird, gibt es vorher eine schriftlich angekündigte Anhörung dazu, bei der man medizinische Unterlagen einreichen kann, wenn die Erkrankung noch nicht ausgeheilt sein sollte.

      Die bösartige Erkrankung, für die ein GdB von 50 oder mehr bewilligt war, hat jedoch ihre Spuren beim Betroffenen hinterlassen, die nach Ende der Heilungsbewährung nicht verschwunden sind. Diese hinterlassenen Spuren können vielfältig sein, wie z.B. die Angst, dass die Erkrankung wiederkommen könnte oder -je nach Erkrankung- der Magen, die Prostata, die Harnblase, die Brust oder ein anderes Organ entfernt wurde.

      Nach dem Ende der Heilungsbewährung kommt das Versorgungsamt um eine Neubewertung des Gesundheitszustandes nicht herum, da die bösartige Erkrankung weggefallen ist. Die Versorgungsmedizinverordnung sieht zum gegenwärtigen Zeitpunkt z.B. für den Verlust des Magens einen GdB von 30 vor. Im Neufeststellungsbescheid vom Versorgungsamt fehlt dann der Punkt, in dem die bösartige Erkrankung beschrieben wurde. Für den Betroffenen ist dies für gewöhnlich ein Schock, da häufig durch diese Änderung die Schwerbehinderteneigenschaft wegfällt, d.h. häufig damit der Gesamt-GdB auf unter 50 absinkt, da entweder keine andere Behinderung vorliegt oder mit einer niedrigeren Höhe vorliegt. In der Summe ergibt sich dann ein maximaler Gesamt-GdB von 40.

      Wenn weiterhin Beschwerden bestehen, müssen diese bei den entsprechenden Fachärzten auch dokumentiert werden. Eventuell werden auch weitere Untersuchungen erforderlich und eine (Dauer-)Behandlung wird notwendig. So kann ein Mann nach einer überstandenen Prostatakrebserkrankung danach z.B. beim Wasserlassen Probleme haben oder durch die Krebstherapie eine dauerhafte Nervenschädigung im Blasen-Prostatabereich aufgetreten sein, in deren Folge es dauerhaft zu Erektionsstörungen gekommen ist. Diese dauerhaften Einschränkungen nach dem Ende der Heilungsbewährung müssen nach ihrem Ausmaß entsprechend bewertet werden. Dies erfolgt dann über einen eigenen GdB und nicht über den GdB für den Prostatakrebs.

      Bei einer Brustkrebserkrankung einer Frau kann es z.B. zu einem Verlust der Brust kommen, der nach dem Ende der Heilungsbewährung und wenn kein Brustaufbau erfolgt ist, mit einem äußerst geringen GdB bewertet und somit bei einem Gesamt-GdB nicht mehr berücksichtigt wird. Hingegen ist eine typische Neben- bzw. Nachwirkung der Behandlung eine sog. Lymphabflussstörung, die unterschiedlich ausgeprägt sein kann – von praktisch fast nicht vorhanden bis zu einer Einschränkung, die regelmäßige Lymphdrainagen und das tägliche Tragen von Kompressionsstützen am ganzen Arm notwendig machen. Diese werden dann in unterschiedlicher Höhe bewertet.

      Sehr häufig leiden die Betroffenen unter Ängsten, dass die Erkrankung wieder kommen könnte. Diese Angst bleibt bei manchen Menschen bestehen, die eine lebensbedrohende Erkrankung durchgemacht haben und diese überlebt haben. Während der Heilungsbewährung beinhaltet der GdB auch diese psychische Belastung – danach müsste diese Angstsymptomatik einen eigenen GdB erhalten, was aber sehr häufig nicht der Fall ist oder in einer maximalen Höhe von 10 anerkannt wird und somit nicht in den Gesamt-GdB einfließt.

      Tipp: Wenn bei einer Therapie einer bösartigen Krebserkrankung die psychische Belastung das Leben bestimmt und zu einer massiven Belastung wird, empfiehlt sich der Gang zu einem Psychiater oder einem Psychotherapeuten. Bevorzugt mit der Spezialisierung als sogenannter Psychoonkologe. Entsprechend weitergebildete Psychotherapeuten sind in der Regel den Ärzten in der behandelnden Klinik bzw. dem betreuenden niedergelassenen Facharzt bekannt und können den Kontakt zu einem niedergelassenen Therapeuten in Wohnortnähe herstellen.

      Hintergrund dieses Rates ist, dass man für das Versorgungsamt eine Diagnose hat und eine Therapie dokumentiert ist und man sich zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits schon länger als sechs Monate in Behandlung befindet. Dafür ist es notwendig, dass man sich als Antragsteller regelmäßig bei seinem behandelnden Facharzt zu Kontrollen oder bei Verschlimmerungen vorstellt. Der Facharzt wird häufig von sich aus sagen, wann er Sie als Patienten wieder sehen möchte oder bei akut auftretenden Beschwerden sogar entsprechend früher.

      Wichtig ist, dass der behandelnde Therapeut bei der Nachfrage des Versorgungsamts einen ausführlichen Bericht schreibt und der Behandlungsverlauf dokumentiert ist. Bei einer medikamentösen Therapie sollte ein Psychiater mit im Boot sein – das macht auf das Versorgungsamt einen besseren Eindruck, als wenn der Hausarzt von sich aus Medikamente ansetzt oder umstellt.

      Ziel: Mit Hilfe der Behandlung durch einen Psychiater und einer Psychotherapie zu einem GdB kommen, der in den Gesamt-GdB mit einfließt (d.h. ein GdB in Höhe von mind. 20).

      Problem: Wenn lediglich der Hausarzt, der kein Psychotherapeut ist, in den angeforderten Befundberichten eine Depression oder gar schwere Depression des Patienten beschreibt – und sonst kein anderer Arzt, Krankenhaus oder Rehabilitationseinrichtung, dann tut sich der Hausarzt seinem Patienten keinen Gefallen, da dies beim Versorgungsamt (und auch bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Sozialgericht) eher СКАЧАТЬ