Immobilienfinanzierung – kompakt. Christoph Störkle
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СКАЧАТЬ Die Auflassungsvormerkung. Eintragung des Kaufs durch den Käufer. Danach ist der Kaufpreis fällig, der innerhalb von zwei Wochen überwiesen werden muss.

      3. Die Auflassung. Der Käufer wird als Eigentümer eingetragen.

      4. Die Grundbucheintragung ist abgeschlossen.

      Vormerkung

      Der Notar kann für den Käufer eine „Auflassungsvormerkung“ im Grundbuch beantragen. Diese hat den Zweck, den Käufer vor Gläubigern des Verkäufers zu schützen. Erst nach der Vormerkung sollte der Kaufpreis gezahlt werden. Es muss nicht gewartet werden, bis der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch steht. Die Auflassungsvormerkung ist keine Pflicht, aber sehr zu empfehlen, auch wenn sie einige hundert Euro extra kosten kann. Denn im schlimmsten Fall droht dem Käufer der Verlust seines Geldes. Auf die Vormerkung kann nur bei guten und besonders vertrauensvollen Beziehungen zwischen Verkäufer und Käufer verzichtet werden.

       2.6 Der Notar

      Der Notar ist beim Immobilienerwerb unverzichtbar. Folgend eine Orientierung:

      Vorbereitung auf den Notartermin

      1. Kaufvertragsentwurf überprüfen. Gegebenenfalls mit externer Hilfe.

      2. Grundstück / Immobilie ok?

      3. Stimmen die Personenangaben mit dem Beteiligten überein (siehe Personalausweis)?

      4. Gibt es noch Belastungen auf der Immobilie? Wenn ja, gibt es Löschungsbewilligungen der Gläubiger? Macht es Sinn, die noch bestehenden Verbindlichkeiten zu übernehmen (interessant, wenn der Zinssatz niedrig ist).

      5. Ist ein aktueller Grundbuchauszug vorhanden?

      Was beim Vertrag zu beachten ist:

      - Vom Notar ALLES erklären lassen. Das ist im Preis inklusive.

      - Im Vertrag sollte man sich möglichst viel festschreiben lassen (z.B. Quadratmeter, laufende Kosten, …).

      - Der Kaufvertrag sollte erst unterschrieben werden, wenn man von der Bank die schriftliche Beleihungszusage erhalten hat. Sollte nämlich der Kaufpreis fällig werden und der Käufer zahlt nicht wie vereinbart, kann der Verkäufer eine Pfändung einleiten („Der Käufer unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.“).

      - Handelt es sich um eine Bestandsimmobilie, sollte das Zubehör (nicht mit dem Haus verbundene Teile) wie Einbauküche, Möbel, Heizöl, Solaranlage, … vom Verkäufer separat abgekauft werden (2. Kaufvertrag). Das wird vorher dem Notar mitgeteilt um Steuern zu sparen. Ab einer Höhe von 15% des Kaufpreises werden vom Finanzamt oft Belege verlangt.

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