Автор: Johann Ludwig Quandt
Издательство: Bookwire
Жанр: Документальная литература
Серия: gelbe Buchreihe
isbn: 9783752918885
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Die übrigen Orte in c, dort in gleichem Verhältnismit Pölitz, halte ich deshalb gleichfalls für Besitz des Bartolomeus; auch ist er Zeuge bei der Vergabung der Zopfenbeck zur Mühlenanlage, die aber entspringt im Gebiete der Orte, und er ist überall, wo er als Zeuge erscheint, als irgendwie beteiligt zu fassen. Die Orte, später zu Clempenow und Stoltenborch gehörig, die schon 1295 castra, deren Besitzer hernach als Burggesessene vom östlicheren Lande gesondert sind, gehörten nicht zu Pölitz, auch nicht zu Stettin und Penkun, weil auch nicht Neuenkirchen in b, — es kann nur das im Randowkreise sein, — da es zufolge des Namens neue deutsche Anlage ist, und der Bischof laut u den Zehnten nicht mehr hätte verleihen können (Auch nicht, wenn es möglicherweise wendisches Dorf mit neuem Namen.). Sie gehörten denn zu einem andern Bezirk, dem Burgward Löknitz. Dies war noch im 18. Jahrhundert eine Burg, bis gegen 1890 und seit vor 1268 bischöflich, ertauscht m. E. 1240-48 von den Stargarder Johannitern, denen es 1229 bestätigt ward. Aber 1212 zeigt sich Thomas von Lokenitz, ein Burgherr, Pan, weil damals erst solche von den Sitzen benannt wurden, nach der Lage zu den Stettinschen Panen gehörig; und zwar ist er erster der Zeugen in der Urkunde, worin den Erben Wartislaws die verkaufte Besitzung Woltin zu verleihen gestattet wird, und sind Wartislaws II. Söhne Wartislaw und Kasimer vierter und sechster, auch die übrigen beteiligt sind. Das wird den Schluss rechtfertigen: Thomas ist von Woltin der Haupterbe, ein Sohn Wartislaws II., der dritte nach der Zeitfolge, und der vierte, Wartislaw, Vater des Bartolomeus, sein Erbe, nur dass Löknitz an die Johanniter kam. Dass Thomas nicht weiter vorkommt, darf bei den so wenigen Urkunden zwischen 1189 und 1220 nicht auffallen.
Fiddichow, 1159 osstruin Viüuoboua, 1241. 46. 64. Land, das durch Nahausen excl., das Land Bahn und die Colbatz- schen Güter begrenzt ward, (C. P. 55. 720. 747. v. Naumer Landb. der Neumark 22.) gehörte zum Stettiner Gebiet, weil seine Ostgrenze die des Landes Colbatz arrondirend fortsetzt. Seine Zehnten sind nach b zu 1/3 geteilt, anders als in a, woraus zu folgern, dass es 1240 noch nicht unmittelbar unter Barnim stand. Auch war 1246 Besitzer des Landes Ritter Borchard von Vehlefanz ((C. P. 747. 1014 über die Feldmark Roderbeck c. p. im Lande.) (bei Cremmen, 1375 castrum), also ein deutscher Einzögling; solche aber wurden damals nur mit einzelnen Dörfern, Dorf- und Burganteilen, Hebungen oder mit Wüstungen beliehen, nicht aber mit ganzen Burgwarden im bebauten Lande, so dass er dies durch Kauf oder Heirat von einem Pan erworben hat. Von einem solchen kann auch Kloster Grobe den Anteil an Zoll und Fischerei erhalten haben, da das 1159 ff. nur in Confirmationen vorkommt.
Garz war 1124 eine unter Stettin stehende Burg Gardiz. Davon heißt 1236. 43 Retimar, Ratimar, er ist Ratmir, 1229 mit Panen Zeugen in der Urkunde für die Stargarder Johanniter, die wohl von ihm Gogolowe im Lande Stettin (halb Schöningen?) hatten, Ratimer 1225 bei Swantiboritzen, der Ratimar, welcher 1234 Zeuge ist in der den Lübeckern erteilten Zollbefreiung nur mit Castellanen (und zwar mit allen, von den Burgen, wohin lübische Fahrzeuge kommen konnten. Und als R. v. G. ist er nach Stettiner Beamten Zeuge der Urkunde, worin Barnim den Templern für ihre Kolonisten, die in sein Land überzugehen in Begriff sind, (also nach Bahn und Röriken,) Zollfreiheit bewilligt; er ist also Herr von Garz als einer notwendigen Übergangsstätte und Inhaber ihres Zolls. Aber in den letzten Erwähnungen von 1238. 1243 erscheint er zu Stettin als Zeuge über die Verhältnisse der dortigen Kirchen und des Nonnenklosters, und 1239 (nach 25. Dezember) erteilt Barnim deutsches Stadtrecht „unserer Stadt Gardiz“, wobei Ratimar nicht Zeuge ist, gibt derselben 1259 den Ort des Schlosses, in dem ehemals die Ritter saßen, mit der Stelle des suburdium und allen denselben einst gehörenden Äckern und Wiesen. Darnach hat R. etwa 1238 das Burgward an den Herzog abgetreten, sich nach Stettin begeben; die Ritter sind nicht er und seine Familie, sondern von Barnim dahin gesetzte deutsche, ohne Zweifel unter den vielen deutschen Zeugen der Handveste von 1239. Vom letzten, Reineke von Basedow, hat gewiss Hohen-Reinkendorf den Namen, und das ist das Reynekendorp in b, (Denn von Klein Reink. gehörte schon ein Teil mit Zehnten dem Stettiner Nonnenkloster.) das stand denn nicht unter dem Vertrage a, lag also weder in terra Stettin noch Penkun, wie man sich über den Zehnten von Garz auch vor Erteilung der Handveste verglichen haben muss; dies also ist ein besonderes Burgward mit unbestimmbaren Grenzen gegen Penkun. Für Nisgrive (verschrieben für — ne?) in b finde ich nichts als Mescherin, um 1600 auch Musgerin geschrieben (Im Anlaut vertauschen sich N. und M, vgl. nur Mikolay für Nikolaus.) es stand nicht unter dem Vertrage a, und da Barnim den halben Zehnten auf seinen Eid haben soll, hat er sich darüber mündlich und vor Bischof Hermanns Zeit verglichen.
Wartislaws II. drei jüngere Söhne hatten jeder ein castrum, ein „Land“, man wird auch dem ältesten Bartolomeus ein solches zuschreiben müssen, das, was er um 1212 an den Herzog gegen Gützkow vertauschte), — von den vier Dörfern bei Colbatz gab sein Sohn drei c. 1225 an die Abtei, — dafür ist Penkun vorhanden und allein.
29. So bilden die Territorien der Söhne Wartislaws nebst Garz und Fiddichow einen Rand um das Land Stettin im engsten Sinn (a) und einen anliegenden ostoderschen Bezirk. In jenem trägt das Dorf Barnislaw den Namen eines Swoitinowitzen und findet sich vor 1211 eine Vergabung des Herzogs, die von Teplinina (Bollinken) (C. P. 105 (990). Die des angrenzenden Zülchow findet sich nur in Confirmationen, kann von einem Pan sein.); in diesem besaß Beringer von Bamberg Clenskow und Gribna (beide = Ost-Clebow) „von der Gnade des Herzogs“ (als Lehn) und vermachte sie vor 1187 an S. Jacobi zu Stettin; West-Clebow c. p. besaß bis 1212 ein Gützkower, also nicht ursprünglich, woher? ist unbekannt, ebenso, wer die Feldmarken Podejuch, Klütz, Greifenhagen hatte. Die Vergabungen zeigen dort landesfürstliche Rechte, auch wenn die Güter Angefälle oder ehemaliges Tempelgut waren. 1124 sind zu Stettin und in der Umgegend viele (durch Affinität) Verwandte Domislaws. Wartislaw II. ist Herr in Stettin bis 1189, sein Sohn Bartomeus heißt auswärts davon 1198; aber Castellan ist wohl schon 1189 Roszwar, vielleicht nur Kasemars Stellvertreter, 1208 mit dem Titel neben und nach andern fürstlichen Castellanen, vielleicht nur über das Land im engsten Sinn, nicht über die Pane, aber nach der 1212—1214 geschehenen Veränderung 1216 als erster Zeuge, dann bis 1225, nach ihm Wartislaw, Wartislaws Sohn 1228. 1229, mit anderen Stettiner Beamten, die nun über den ganzen ehemaligen Stettiner Landesteil und seine Pane die herzoglichen Gerechtsame wahrzunehmen hatten, dann 1234 der letzte Johannes, vermutlich Bruder des Bartolomeus, der 1249 bei der Abtretung der Stettiner Burg an die Stadt erster Zeuge ist, gewiss, weil die Familie noch oder ehemals Rechte daran hatte. — Diese Daten scheinen mir zu ihrer Vereinigung zu fordern, dass bei den Teilungen unter den Stettiner Panen das Familienhaupt Stettin mit der nächsten Umgebung als Senioratsgut voraus erhielt, daher seine Gewalt darüber bloß obrigkeitlich, im eigentümlichen auch gutsherrlich war, jene daher, je mehr der Herzog als Geschlechtshaupt heraustrat, desto mehr an diesen gelangte. Bartolomeus d. j., das letzte im Stettiner Gebiet lebende Glied der Familie, erscheint oft als Zeuge in den das Familienstift Colbatz betreffenden Urkunden, außerdem nur bei Vergabung der Zopfenbeck und der Stettiner Burg, — als beteiligt s. o. — in den Gründungsprivilegien der Städte Garz und Stargard, wo sein Oheim das Augustinerkloster dotierte), bei der Vereignung einer Feldmark im Lande Fiddichow und bei der Vergabung der Kirche in (Altstadt) Pyritz, wodurch das dortige Nonnenkloster entstand. Ich meine, er ist als Repräsentant der Familie überall zugezogen, wo diese ehemals Seniorats- und andre Rechte hatte.
Garz und Lebbin waren 1124 den Stettinern untergebene (also relativ selbständige) Castelle. Presst man das, so werden ihre Pane von einem Bruder Domislaws, sonst von dessen jüngeren Sohne stammen; dem nämlich sind beide nebst Fiddichow zur Ausgleichung mit Wartislaw II. beizulegen. Lebbin, von dem kein Pan erscheint, hatte Kasemar I. und vergabte es an die dortige Kirche СКАЧАТЬ