Название: Wörterbuch zur Sicherheitspolitik
Автор: Ernst-Christoph Meier
Издательство: Bookwire
Жанр: Социология
isbn: 9783813210347
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In der Bundesrepublik Deutschland Abteilungsleiter/-in des Auswärtigen Amtes, als persönliche/r ~ dem Bundesminister des Auswärtigen für Konzeption und Gestaltung der Rüstungskontrollpolitik verantwortlich. Jahresabrüstungsbericht
Beauftragter für Reservistenangelegenheiten (BResAngelBw)
In der Bundesrepublik Deutschland vom Generalinspekteur der Bundeswehr (Bw) beauftragter General/Admiral, der streitkräftegemeinsame Aufgaben nach den Vorgaben der Konzeption Reserve der Bw wahrnimmt. Die Aufgabe ist dem Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bw übertragen. Der BResAngelBw wird fachlich durch ein Referat im BMVg und durch das Kompetenzzentrum für Reservistenangelegenheiten (KompZResAngelBw) unterstützt.
Bedrohung
Sicherheitspolitisch die Wahrnehmung einer existenziellen Gefährdung eines Staates, einer Staatengemeinschaft oder eines Bündnisses durch die Politik eines anderen Staates, einer Staatengemeinschaft, die, meist gestützt auf überlegene militärische Machtmittel, Gefahren für deren Sicherheit, Souveränität und Integrität birgt.
Der Begriff gewann seine Dimension in der Phase des Kalten Krieges. In diesem Sinne wird ~ als eine existenzielle Gefährdung durch den jeweiligen Gegner verstanden, der in der Regel durch seine ideologisch geprägten Absichten (»intentions«) und mit dem ihm zur Verfügung stehenden Potenzial (»capabilities«) eine ständige ~ bedeutet. Nach der Annexion der Krim durch Russland hat der klassische Bedrohungsbegriff wieder an Bedeutung gewonnen.
Bedrohungsperzeption
Wahrnehmung oder Einschätzung der politischen Haltung eines anderen Staates, einer Staatengemeinschaft oder eines Bündnisses mit Blick auf die Souveränität, Integrität und Sicherheit des eigenen Territoriums und seiner Gesellschaftsordnung. Bedrohung; Risiko
Befehl
1. Weisung, Anweisung, Auftrag zur Ausführung.
2. In der Bundeswehr eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt. Ein ~ darf nicht befolgt werden, wenn er die Ausführung einer Straftat bedeutet. Wehrrecht
Befehl und Gehorsam
1. Bezeichnung für die spezifisch militärische Form von Unterstellungsverhältnissen.
2. In der Bundeswehr ist nach Wehrstrafgesetz (WStG), § 2 Nr. 2 der Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt. Wer militärischer Vorgesetzter ist, bestimmt das Soldatengesetz (SG), § 1 Abs. 5. Einzelheiten regelt die Verordnung über die militärischen Vorgesetztenverhältnisse. Der Vorgesetzte hat die gesetzliche Pflicht (§ 10 Abs. 4 SG), nur rechtmäßige Befehle zu erteilen, d. h., er darf seine Befehlsbefugnis nur zu dienstlichen Zwecken ausüben und muss die Gesetze, das Völkerrecht sowie die Dienstvorschriften beachten. Der Untergebene, an den sich der Befehl richtet, ist gemäß SG § 11 zum Gehorsam verpflichtet, soweit es sich um einen verbindlichen Befehl handelt. Er darf Befehle nicht ausführen, wenn dadurch eine Straftat begangen würde; er braucht Befehle nicht auszuführen, die aus anderen Gründen unverbindlich sind, zum Beispiel wegen fehlenden dienstlichen Zwecks, Verstoßes gegen die Menschenwürde oder Unzumutbarkeit der Ausführung. Kommt der Soldat verbindlichen Befehlen nicht nach, begeht er nicht nur eine Dienstpflichtverletzung, sondern kann nach dem Wehrstrafgesetz zur Verantwortung gezogen werden.
Befehls- und Kommandogewalt
1. Weisungsbefugnis über Streitkräfte.
2. In der Bundesrepublik Deutschland geht im Frieden und in der Krise die ~ gem. Grundgesetz (GG) Art. 65a vom Bundesminister der Verteidigung aus. Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die ~ gem. GG Art. 115b auf den Bundeskanzler über. Bundeswehr; Gesamtverteidigung
3. In der NATO gelten besondere Verfahren zur NATO-Übertragung der ~.
Befehlsbefugnis
In der Bundeswehr (Bw) das Recht eines Vorgesetzten, im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen, Weisungen und Befehle zu erteilen. Grundlage der ~ in der Bw bildet das Soldatengesetz (SG) § 1 Abs. 4. Die Grenzen der ~ werden in SG § 11 geregelt. Die Vorgesetztenverordnung (VVO) definiert die Formen der ~ in den Streitkräften.
Befehlshaber
Militärischer Führer, der Befehlsgewalt über ihm unterstellte Truppen, meist oberhalb der Armeekorpsebene, ausübt.
Befehlshaber im Einsatzgebiet, nationaler
Militärischer Führer eines Kontingentes der Bundeswehr in einem Einsatzgebiet.
Befreiungsbewegung
Organisation, die die staatliche Unabhängigkeit eines kolonialisierten oder unter anderen Formen der Fremdherrschaft stehenden Volkes anstrebt. Die meisten heute aktiven ~ nehmen für sich – trotz gegensätzlicher Bestrebungen des Völkerrechts, Krieg zu ächten – das Recht auf Kriegführung in Anspruch. Sie berufen sich dabei auf Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen, wie die Resolution 2621/XXV vom 12. Oktober 1970.
~ sehen ihre Hauptaufgabe, gleich in welcher Form der Kampf geführt wird, in der Erlangung möglichst einmütiger Zustimmung des Volkes zu ihren jeweiligen Zielen, um so zur Macht zu kommen.
Begleitstrategie
Konzeptioneller Ansatz der Staaten der Europäischen Union (EU) und der Nordatlantischen Allianz (NATO) zur Flankierung des Öffnungs-/Erweiterungsprozesses nach Osten. Die ~ ist ein tragendes Element der Kooperationspolitik von NATO und EU mit den mittel- und osteuropäischen Staaten, die nicht oder noch nicht beitreten können. Die ~ unterstreicht damit auch, dass die beiden Organisationen grundsätzlich offen für weitere Mitglieder sind und die Öffnung/Erweiterung der Allianzen als Prozess angelegt ist, mit dem die Heranführung möglicher künftiger Mitgliedstaaten intensiviert und deren Chance erhöht wird, möglichst bald und zu angemessenen Bedingungen Mitglied von EU und NATO zu werden.
Zu den Instrumenten der ~ gehören vor allem der weitere Ausbau des 1994 etablierten Programms NATO Partnerschaft für den Frieden (PfP), das seit 1997 im Euro-Atlantischen Partnerschaftsrat (EAPC) aufgegangen ist, sowie die engere bilaterale und regionale Zusammenarbeit. NATO-Öffnung
Begrenzter Teststopp Teststoppverträge
Behind the Urals
Rüstungskontrollpolitische Bezeichnung für den Teil der ehemaligen Sowjetunion (UdSSR), der ostwärts des Urals und damit außerhalb des Anwendungsgebietes СКАЧАТЬ