Название: Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen
Автор: Christoph Hillebrand
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch
isbn: 9783811488540
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Lediglich ausnahmsweise kann bei einem Auftrag zur Abwendung einer dringenden Gefahr § 680 analog heranzuziehen sein (Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).
e) Weisungsgebundenheit
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Zu der aus der Treubindung des Auftrags folgenden Pflicht zur Zusammenwirkung mit dem Auftraggeber und zur Befolgung von dessen Weisungen gilt Entsprechendes wie bei § 675. Das betrifft auch die Verpflichtung, notfalls von Weisungen abzuweichen, rechtzeitig neue Instruktionen einzuholen und hierzu den Geschäftsherrn angemessen zu informieren.
3. Beendigung des Auftragsverhältnisses
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Der Auftrag ist als Vertrauensverhältnis jederzeit beidseitig lösbar (§ 671 Abs. 1). Die Kündigung durch den Beauftragten darf dabei nicht „zur Unzeit“ erfolgen, widrigenfalls er sich schadensersatzpflichtig macht (§ 671 Abs. 2).
Der Auftrag erlischt überdies infolge der höchstpersönlichen Leistungspflicht beim Tod des Beauftragten (§ 673 S. 1), wobei der Erbe zur Anzeige und Notgeschäftsführung verpflichtet bleibt.
Umgekehrt führt der Tod des Auftraggebers nicht zum Erlöschen, sondern es ist der Auftrag für die Erben fortzuführen (§ 672 S. 1). Dieser Unterschied ist inkonsequent, steht zur Disposition der Vertragsparteien, ist aber wohl aus praktischen Gründen gerechtfertigt (vgl. parallele Regelung zur Prokura in § 53 Abs. 3 HGB); der Beauftragte wüsste zumeist nicht sofort um den Eintritt des Beendigungstatbestands und wäre u.U. auf den ihm ungünstigeren Ausgleich nach § 684 gegenüber den Erben verwiesen.
§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › E. Treuhandverhältnisse auf Arbeitsleistung und Herstellung › IV. Besondere Treuhandverhältnisse des HGB
IV. Besondere Treuhandverhältnisse des HGB
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Die Wahrnehmung der Interessen eines anderen als Hauptpflicht und nicht bloß Nebenpflicht ist typisierendes Merkmal verschiedener weiterer vertraglicher Rechtsverhältnisse, die ihre Ausprägung insb. im HGB gefunden haben. Hierzu gehören der Handelsvertretervertrag (§§ 84 ff. HGB), der (Handels-)Maklervertrag (§§ 93 ff. HGB bzw. §§ 652 ff. BGB) und das Kommissionsgeschäft (§§ 383 ff. HGB), aber auch das Speditionsgeschäft (§§ 453 ff. HGB). Es handelt sich um Geschäftsbesorgungen i.S.d. § 675 BGB mit speziell geregelten Rechten und Pflichten der Beteiligten, die nach § 675 Abs. 1 durch Verweisung auf das Auftragsrecht ergänzt werden und schließlich je nach konkreter Ausgestaltung Züge des Dienst- oder Werkvertragsrechts tragen.
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Trotz ihrer Stellung im HGB und irreführender Bezeichnungen (Handelsvertreter als „kaufmännisches Hilfspersonal“ oder das Kommissionsgeschäft als „kaufmännisches Hilfsgeschäft“[167]) handelt es sich nicht um Gegenstände des Innenrechts (im Sinne eines betrieblichen Organisationsrechts), wie die Überschrift des Ersten Buchs des HGB („Handelsstand“) für Handelsvertreter und Handelsmakler nahezulegen scheint, sondern um unternehmerische Schuldverhältnisse, bei denen sich selbstständige Gewerbetreibende als Vertragspartner gegenüber stehen (Außenrecht), wenngleich sie im Hinblick auf den eigentlichen Lieferungs- bzw. Leistungsvorgang (das Ausführungsgeschäft) mit einem Dritten das Innenverhältnis zum Unternehmer betreffen.[168]
Irreführend sind deshalb auch die Formulierungen etwa in § 84 Abs. 1 HGB („Handelsvertreter ist, wer ….“), in § 383 Abs. 1 („Kommissionär ist, wer….“) etc., als dort nicht ein besonderer Kaufmannstyp oder Beruf bestimmt wird, der Träger eines diesbezüglichen Unternehmens (einer Handelsvertretung, eines Kommissionshauses) wäre; angesprochen sind gewerbliche Geschäftsbesorgungsverhältnisse, die je nach angelegter Dauer, dem Grad der wechselseitigen Abhängigkeit und dem wesensmäßigen Erfordernis besonderer Vertragspartner (bei sog. beiderseitigen Handelsgeschäften) einen angemessenen Interessenausgleich schaffen sollen. Es handelt sich um treugebundene Dauer(dienst)leistungen, so insb. Agenturvertrag und Handelsvertreter, bzw. um treugebundene Erfolgs(werk)leistungen, so insb. Maklervertrag, Kommission und Spedition.
§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › E. Treuhandverhältnisse auf Arbeitsleistung und Herstellung › V. Handelsvertreter
V. Handelsvertreter
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„Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen“ (§ 84 Abs. 1 S. 1 HGB). Deutlicher sagt § 85 HGB, dass es sich hierbei um ein zweiseitiges Handelsvertreterverhältnis handelt, wenn dort bestimmt ist, dass jeder Teil verlangen kann, dass „der Inhalt des Vertrages sowie spätere Vereinbarungen zu dem Vertrag“ schriftlich niederzulegen sind. Handelsvertreterrecht ist daher immer dann anzuwenden, wenn ein den §§ 84 ff. HGB entsprechendes Dauerschuldverhältnis besteht. Der Handelsvertreter ist solcher jedenfalls (ggf. nur) in Bezug auf das Verhältnis zu diesem einen Patron, im Übrigen mag er selbstständiger Gewerbetreibender gleich welcher Branche sein.
1. Lebenstypen
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Der Handelsvertreter ist Dienstleister für Umsatzgeschäfte von Unternehmen, Absatzvermittler. Typischerweise tritt er als Warenvertreter oder Versicherungsvertreter auf (§ 92 HGB), aber auch als Agent im Bereich der Kunst, als Event-Agentur, Konzertagentur etc. Aber auch Reisebüros, Tankstellen und manche Autohäuser (insb. Mercedes-Händler) sind Handelsvertreter und die mit den Kunden abgeschlossenen Verträge lauten auf das andere Unternehmen (die Mineralölgesellschaft, den darbietenden Künstler selbst, den Hersteller oder Reiseveranstalter, das Versicherungsunternehmen oder die Bausparkasse etc.). Handelsvertreterverhältnisse sind damit eine bestimmte Form organisierter Vertriebsnetze, nämlich mittels selbstständiger Unternehmer (zumeist) mit Vollmacht zum Abschluss im Namen des dahinterstehenden Unternehmens, für das sie dauerhaft tätig sind.
Der Vertrieb über Handelsvertretungen kann über mehrere Stufen von Generalvertretungen und Untervertretungen weiter untergliedert sein (vgl. § 84 Abs. 3 HGB).
Beispiele:
Ebenfalls Handelsvertreter sind die Ein-Firmen-Vertreter (vgl. § 92a HGB), die eine arbeitnehmerähnliche Stellung haben (vgl. § 5 Abs. 3 ArbGG) und deshalb sozial besonders schutzbedürftig sind. Schließlich können Handelsvertreter auch nur im Nebenberuf tätig sein (vgl. § 92b HGB), was vor allem bei Versicherungs- und Bausparkassenvertretern (§ 92b Abs. 4 HGB) vorkommt.
Sog. Handlungsreisende sind hingegen gar nicht selbstständig (vgl. § 84 Abs. 2 HGB) und damit angestellte Handlungsgehilfen („Commis-Voyageurs“), nicht Handelsvertreter.
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