Название: Recht der Kreditsicherheiten
Автор: Peter Bülow
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch
isbn: 9783811487086
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BGH NJW 2015, 619 = WM 2015, 232 Rn. 20 (aber in casu sekundäre Darlegungslast beim Erwerber) mit Komm. Grziwotz EWiR 2015, 167.
BGH NJW 2011, 615 = WM 2011, 239 mit BSpr. Sitttmann NJW 2013, 423 (427); Weiss JuS 2016, 494; Wellenhofer, JuS 2010, 1048; freilich bleibt die GbR Eigentümerin, wenn sich der Gesellschafterbestand ändert, das Grundbuch ist also richtig und gilt nicht lediglich als richtig, Armbrüster, NJW 2011, 1905 (1908) sowie ZIP 2011, 1937 (1943); Ulmer, ZIP 2011, 1689 (1695).
BGH NJW 1996, 1207 zu 2. mit Bspr. K. Schmidt, JuS 1996, 649 und Anm. Grün, WuB I F 3. – 4.96.
Nicht der Grundeigentümer, BGH NJW 2000, 2021 mit Bspr. K. Schmidt, JuS 2000, 920 und Komm. Clemente, EWiR § 1191 BGB 2/2000, 1049; Clemente, ZIP 2011, 1937 (1943).
bb) Form der Abtretungserklärung
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Der Zedent muss sich durch die Kette von Erklärungen in beglaubigter Form ausweisen. Für den gutgläubigen Erwerb ist es unschädlich, wenn die Übertragung zwischen Zedent und letztem Erwerber in einfacher schriftlicher Form erklärt wird[1] (freilich kann er sich dann nicht gem. § 1160 legitimieren, nachf. Rn. 348 ff.). Wenn der Zessionar, der durch einfache schriftliche Übertragungserklärung wirklich Grundpfandrechtsinhaber geworden ist, das Grundpfandrecht weiterüberträgt, gilt folgendes: Die späteren Zessionare können sich nicht auf eine ununterbrochene Kette öffentlich beglaubigter Erklärungen stützen. Trotzdem können sie für den Fall, dass eine der einfach-schriftlichen folgende Übertragung fehlerhaft war, gutgläubig erwerben, nur muss die Wirksamkeit der einfach-schriftlichen Übertragungserklärung feststehen und gegebenenfalls bewiesen werden[2]; für diesen einen der Übertragungsakte reicht also Gutgläubigkeit nicht aus. Dagegen bedarf es für die Legitimation gem. § 1160 der Beglaubigung trotz gutgläubigen Erwerbs (s. nachf. Rn. 351). § 1155 ist auch dann anwendbar[3], wenn sich der Zedent zwar durch die ununterbrochene Kette ausweisen kann, eine der Unterschriften aber trotz Beglaubigung gefälscht ist – ein Zedent hat den Notar über seine Person getäuscht. Auch im Falle der Fälschung entsteht der Rechtsschein einer wirksamen vorangegangenen Übertragung, die den Rechtsverlust des wirklichen Inhabers rechtfertigt. Ebenso wie im Wechselrecht gem. Art 16 Abs. 2 WG[4] vergrößert die Verbriefung in einem Wertpapier das Risiko des Rechtsverlusts zugunsten der Verkehrsfähigkeit.
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Ein Grundpfandrecht kann im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet und gem. § 835 Abs. 2 ZPO dem Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung überwiesen werden. Dieser Überweisungsbeschluss steht der öffentlich beglaubigten Übertragungserklärung gleich: so bestimmt es § 1155 Satz 2. Ist der Überweisungsbeschluss fehlerhaft, kann ein Redlicher das Grundpfandrecht dennoch erwerben, mit dem Beschluss in der Hand kann es der Nichtberechtigte wirksam übertragen.
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Gleichgestellt ist außerdem das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer Legalzession. Beispiel dafür ist die Entstehung einer Eigentümergrundschuld durch Leistung des Grundeigentümers auf das Grundpfandrecht (nachf. Rn. 367). Der Erwerb ist ein gesetzlicher, der eintritt, ohne dass die Eintragung der Änderung im Grundbuch Voraussetzung wäre; einer Übertragungserklärung bedarf es gerade nicht. Die Kette der Zessionserklärungen ist mithin unterbrochen. Sie kann durch das Anerkenntnis des früheren Rechtsinhabers geschlossen werden.
Anmerkungen
Baur/Stürner, § 38 V. 2. a. (Rn. 33, S. 493); RGRK/Mattern, § 1155 BGB Rn. 14; a.A. MünchKomm/Lieder, § 1155 BGB Rn. 8; Westermann/Eickmann, § 104 IV 2 b, Rn. 13 (S. 809).
A.A. MünchKomm/Lieder, § 1155 Rn. 8, wie hier aber Westermann/Eickmann, § 104 IV. 2. b. Rn. 13 (S. 809) und Westermann, 5. Aufl., § 106 IV. 2. b. (S. 530).
RGZ 85, 58 (60/61); 86, 262 (263) und 93, 41, zur Scheinerklärung gem. § 17 BGB RGZ 90, 274 (278); Staudinger/Wolfsteiner, § 1155 BGB Rn. 13; RGRK/Mattern, § 1155 BGB Rn. 5; a.A. Baur/Stürner, § 38 V. 2. a. (Rn. 34, S. 493); Moltke, AcP 142 (1956), 257 (270) sowie noch Vorauflage Rn. 177.
Bülow, WG, ScheckG, AGB, Art. 16 WG Rn. 14.
cc) Divergenz zwischen Brief und Grundbuch
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§ 1155 beseitigt zugunsten des Redlichen den Mangel der Berechtigung in der Person des Zedenten. Der Erwerber darf sich aber nicht ausschließlich auf den Brief verlassen. § 1155 bewirkt ja nur, dass der Erwerber so behandelt wird, als sei der Zedent und Briefbesitzer im Grundbuch eingetragen. Es kann aber Divergenz zwischen Brief und Grundbuch bestehen. Folgt danach aus dem Brief die Unrichtigkeit des Grundbuchs, darf sich der Erwerber nicht auf den Grundbuchstand verlassen. Das bestimmt § 1140. Die Divergenz im Brief beseitigt den guten Glauben, sodass § 892 nicht anwendbar ist. Häufigstes Beispiel ist die Teilzahlung:
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Ist eine Hypothek für 10 000 € im Grundbuch eingetragen, sind aber 3000 € zurückgezahlt und wurde die Rückzahlung auf dem Brief quittiert (§ 1145 Abs. 1 Satz 2), so ist wegen der Differenz die Anwendbarkeit von § 892 ausgeschlossen. Nur hinsichtlich der noch valutierenden 7000 € ist der Erwerb möglich, also nur, soweit Grundbuch und Brief übereinstimmen. Sind im Beispiel also noch weitere 2000 € zurückgezahlt worden, ist die weitere Zahlung aber nicht auf dem Brief vermerkt worden, ist gutgläubiger Erwerb in Höhe von 7000 € möglich.
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Unanwendbar ist gem. § 1140 auch § 893. Der Eigentümer, der trotz Divergenz von Grundbuch und Brief nach Maßgabe des Grundbuchs an den vermeintlichen Gläubiger leistet, wird insoweit nicht frei, als die Divergenz besteht. Folgt also aus dem Brief, dass der im Grundbuch eingetragene Gläubiger nicht mehr Gläubiger ist, weil er das Grundpfandrecht übertragen hatte, zahlt der Eigentümer aber trotzdem an den Buchgläubiger, muss er nochmals an den wahren Gläubiger leisten und vom Buchgläubiger kondizieren. Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, СКАЧАТЬ