Recht der Kreditsicherheiten. Peter Bülow
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Название: Recht der Kreditsicherheiten

Автор: Peter Bülow

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch

isbn: 9783811487086

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СКАЧАТЬ unten Rn. 1299). Der Eigentümer wäre der Verwertung durch den Gläubiger ausgesetzt. Außerdem würde, selbst wenn der Gläubiger die Leistung des Eigentümers annimmt, die gesicherte Forderung dadurch gem. § 362 Abs. 1 erlöschen, da § 267 BGB einen Forderungsübergang auf den Leistenden nicht vorsieht. Das Ablösungsrecht aus § 268 Abs. 1 (mit Forderungsübergang gem. § 268 Abs. 3) regelt einen anderen Sachverhalt[2]: Es geht dort um die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, hier gehört das Grundstück dem Eigentümer und gerade nicht dem Schuldner; auch das Ablösungsrecht nach § 1150 (nachf. Rn. 489) steht gerade nicht dem Eigentümer, sondern Dritten zu (nachf. Rn. 235). Nach allgemeinen Vorschriften könnte der Eigentümer also der Verwertung seines Grundstücks durch den Gläubiger ausgeliefert sein, wenn der Schuldner säumig ist. Doch helfen ihm die Vorschriften von §§ 1142 bis 1146, 1192:

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      Gem. § 1142 Abs. 1 ist der Eigentümer berechtigt, den Grundpfandgläubiger zu befriedigen,

wenn Fälligkeit von gesicherter Forderung und mit ihr der Hypothek eingetreten ist,
wenn der Schuldner gem. § 271 Abs. 2 schon vor Fälligkeit leisten darf oder

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      dd) Das Ablösungsrecht des Eigentümers ist nur von der Fälligkeit, nicht aber davon abhängig, ob der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück verlangt, dieses also verwerten will. Dies ist Voraussetzung für ein anderes Ablösungsrecht, nämlich für dasjenige aus § 1150 (nachf. Rn. 489 ff.; für das Mobiliarpfandrecht: § 1249, unten Rn. 676), das jedem zusteht, der durch die Verwertung ein Recht am Grundstück verlieren würde (vgl. § 268 – das ist ein Verwertungsproblem, vorst. Rn. 229 a.E. und nachf. Rn. 452 ff.).

      Anmerkungen

       [1]

      BGH WM 1987, 202 mit Anm. Bülow, WuB I F 3. – 5.87; Broihan, Reichweite formularmäßiger Sicherungsabreden, S. 20.

       [2]

      Bülow, WM 1985, 373 (380) zu 4. b. bb.

       [3]

      Bei der Grundschuld genügt Erfüllbarkeit bezüglich der gesicherten Forderung i.S.v. § 271 Abs. 2 also nicht, es besteht ja keine Akzessorietät, AnwKomm/Zimmer § 1142 BGB Rn. 14; vgl. BGHZ 108, 372 = NJW 1990, 258 zu C. II. 2. b. cc (2); anderes kann sich freilich kraft Vereinbarung, § 1193 Abs. 2, ergeben, vorst. Rn. 218.

       [4]

      Er ist dem Eigentümer über die Forderung sogar auskunftspflichtig: OLG Oldenburg WM 1985, 748; OLG Karlsruhe RPfl 1988, 407; a.A. MünchKomm/Lieder, § 1142 BGB Rn. 24.

       [5]

      BGH NJW 2011, 451 = WM 2010, 1757.

       [6]

      Hierzu BGH NJW 2003, 1089 zu 2. a.; NJW-RR 2006, 334 zu II. 2.

       [7]

      Bülow, JuS 1991, 529 (534 ff.).

       [8]

      RGZ 80, 317 (320); Gleiches gilt für die Bürgenzahlung: BGH NJW 1986, 251, unten Rn. 1024.

       [9]

      Dazu BGH WM 2017, 2251 Rn. 21; RGZ 116, 241 (242); OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1390; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 1997, 209 (211).

       [10]

      LG Düsseldorf WM 1993, 1388 mit Komm. Schlüter, EWiR § 1144 BGB 1/93, 252 und Anm. Langenfeld, WuB I F 3. – 7.93.

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