Völkerrecht. Bernhard Kempen
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Название: Völkerrecht

Автор: Bernhard Kempen

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: Grundbegriffe des Rechts

isbn: 9783811441316

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СКАЧАТЬ wenn diese von einer ausländischen Hoheitsgewalt in ihren Grundrechten beeinträchtigt werden. Bei völkerrechtswidrigen Enteignungen (→ Enteignungsrecht, internationales) kann sich eine solche Schutzpflicht z. B. aus Art. 14 GG ergeben.

      Aufgrund des Charakters der Maßnahme als Handlung im außenpolitischen Bereich besteht bei der Gewährung diplomatischen Schutzes allerdings ein weiter Ermessensspielraum der Bundesregierung (BVerfGE 40, 141 [177 f.]; 55, 349 [364 f.]), ob und mit welchen Mitteln sie diplomatischen Schutz gewähren möchte. Bei der Ermessenausübung haben neben den Interessen der verletzten Person u. a. wichtige Belange der Allgemeinheit und der außenpolitischen Beziehungen Berücksichtigung zu finden.

      E Inhaltsverzeichnis

       Effektivitätsprinzip

       Eigentumsschutz

       Enteignungsrecht, internationales

       Erga omnes-Pflichten

       Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

       Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

      E › Effektivitätsprinzip (Marten Breuer)

       I. Allgemeines

       II. Abgrenzung

       III. Anwendungsbeispiele

       1.Entstehung von Staaten

       2.Anerkennung von Regierungen

       3.Entstehung von Völkergewohnheitsrecht

       4.Gebietserwerb

       IV. Gegenläufige Tendenzen

       1.Das universelle Gewaltverbot

       2.Ius cogens

      Lit.:

      D. Blumenwitz, Uti possidetis iuris – uti possidetis de facto. Die Grenze im modernen Völkerrecht, in: Raum und Recht. Festschrift 600 Jahre Würzburger Juristenfakultät, 2002, 377; H. Krieger, Das Effektivitätsprinzip im Völkerrecht, 2000; H. Krüger, Das Prinzip der Effektivität, oder: Über die besondere Wirklichkeitsnähe des Völkerrechts, in: FS für J. Spiropoulos, 1957, 265.

      Der Begriff der Effektivität kann im Zusammenhang mit dem Völkerrecht in zwei unterschiedlichen Bedeutungsvarianten verwendet werden: Zum einen kann damit die Frage nach der praktischen Wirksamkeit völkerrechtlicher Normen gemeint sein. Sie steht in engem Zusammenhang mit der Frage nach der Geltung (dem → Rechtscharakter, Geltungsgrund und Legitimität) des Völkerrechts überhaupt und wird insoweit vor allem von denjenigen thematisiert, die dem Völkerrecht mit Blick auf seine Durchsetzungsschwäche den Rechtscharakter absprechen. Darüber hinaus ist die so verstandene Frage nach der Effektivität des Völkerrechts vornehmlich eine rechtssoziologische, d. h. es geht um die Ermittlung derjenigen Faktoren, die vorliegen müssen, damit eine Norm in der Rechtswirklichkeit befolgt wird.

      Der Begriff der Effektivität des Völkerrechts kann jedoch auch in einem zweiten, normativen Sinne verwendet werden. Dabei geht es um den Befund, dass das Völkerrecht in stärkerem Maße als das nationale Recht an faktische Gegebenheiten anknüpft und diese rechtlich sanktioniert (ex factis ius oritur). Damit freilich sieht sich das Völkerrecht dem Vorwurf ausgesetzt, es kapituliere vor der Faktizität der Ereignisse und höbe sich damit zugleich selbst auf. Dem wird man im Ergebnis nicht zustimmen können: Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, kommt der Anknüpfung an die Effektivität gewisser Sachverhalte im Völkerrecht vor allem eine Publizitätsfunktion zu, die wiederum aus dem dezentralen Charakter des Völkerrechts – dem Fehlen einer zentralen Rechtsetzungs- und -durchsetzungsinstanz, wie sie in innerstaatlichen Fällen der Staat mit seinem Gewaltmonopol darstellt – erklärlich ist. Zugleich ist das Abstellen auf die Effektivität im Völkerrecht Ausdruck seines traditionell wertneutralen Charakters. Daraus folgt zugleich, dass in dem Maße, wie das Völkerrecht in jüngerer Zeit zunehmend mit bestimmten Werten aufgeladen wird, das Effektivitätsprinzip zurückgedrängt wird (hierzu näher unter IV.).

      Bevor dem so verstandenen Effektivitätsprinzip im Völkerrecht nachgegangen werden kann, gilt es einige Fälle auszusondern, die zwar regelmäßig in dem vorliegenden Zusammenhang genannt werden, die jedoch mit dem völkerrechtsspezifischen Effektivitätsprinzip nicht in Verbindung zu bringen sind. Dabei handelt es sich zum einen um das Rechtsinstitut der Ersitzung (→ Gebietserwerb), zum anderen um die sog. clausula rebus sic stantibus. Das Völkergewohnheitsrecht kennt mit dem Rechtsinstitut der Ersitzung einen Erwerbstitel, der zweifellos in besonderem Maße auf die effektive Situation abstellt, indem an die ungestörte, ununterbrochene und unbestrittene Herrschaftsausübung über geraume Zeit mit entsprechenden Herrschaftswillen (animus domini) die Rechtsfolge des Gebietserwerbs geknüpft wird. Dass die Ersitzung vorliegend nicht als ein Fall des völkerrechtsspezifischen Effektivitätsprinzips angesehen wird, hängt damit zusammen, dass das Rechtsinstitut der Ersitzung trotz gewisser Unterschiede grds. auch im nationalen Recht bekannt ist (z. B. § 937 BGB). Die Ersitzung ist damit nicht auf die strukturellen Besonderheiten des Völkerrechts zurückzuführen, sondern stellt vielmehr eines der Institute dar, mittels derer rechtsordnungsübergreifend ein dauerhaftes Auseinanderfallen von Sein und Sollen vermieden wird.

      Entsprechendes СКАЧАТЬ