Название: Kommunalrecht Baden-Württemberg
Автор: Matthias Müller
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: JURIQ Erfolgstraining
isbn: 9783811491717
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Anmerkungen
Zum Streitstand: BeckOK KommunalR BW/Haug GemO § 21 Rn. 28–33.1.
VGH EKBW GemO § 21 E 17.
KBK § 21 Rn. 28.
7. Teil Öffentliche Einrichtungen
Inhaltsverzeichnis
A. Begriff der öffentlichen Einrichtung
B. Voraussetzung für die Schaffung öffentlicher Einrichtungen
D. Anschluss- und Benutzungszwang
109
Zu den Aufgaben der Gemeinde gehören die Errichtung und die Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen. § 10 Abs. 2 GemO statuiert:
„Die Gemeinde schafft in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen.“
JURIQ-Klausurtipp
Das Thema „öffentliche Einrichtungen“ ist sowohl in der Praxis wie auch in der Klausur von besonderer Relevanz. Die hiermit verbundenen typischen Fragestellungen, insbesondere die nach dem Anspruch auf Zulassung, müssen Ihnen unbedingt geläufig sein.
Beispiel
Typische öffentliche Einrichtungen sind Gemeindehallen, Schwimmbäder, Theater, Museen, Obdachlosenunterkünfte, Schulräume, Asylbewerberheime, Festplätze, Schlachthäuser, öffentliche Waagen, Frauenhäuser, Anschlagtafeln, Friedhöfe, die öffentliche Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung oder Internet-Domains.
7. Teil Öffentliche Einrichtungen › A. Begriff der öffentlichen Einrichtung
A. Begriff der öffentlichen Einrichtung
110
Die Gemeindeordnung definiert den Begriff der öffentlichen Einrichtung nicht. Aus diesem Grunde hat es die Rechtsprechung[1] übernommen, die Merkmale, die eine öffentliche Einrichtung auszeichnen, wie folgt herauszuarbeiten:[2]
7. Teil Öffentliche Einrichtungen › A. Begriff der öffentlichen Einrichtung › I. Einrichtung
I. Einrichtung
111
Damit eine öffentliche Einrichtung i.S.d. § 10 GemO anzunehmen ist, muss es sich bereits rein begrifflich um eine Einrichtung handeln, also um die Zusammenfassung von sachlichen und/oder personellen Mitteln, die durch Gemeindeeinwohner allgemein nutzbar sind. In Abgrenzung hierzu sind keine öffentlichen Einrichtungen die „Sachen im Gemeingebrauch“, z.B. Straßen, die zulassungsfrei von jedermann und nicht nur von den Einwohnern genutzt werden können (vgl. § 13 StrG).
Hinweis
Bei der Abgrenzung zwischen den öffentlichen Einrichtungen und den Sachen im Gemeingebrauch anhand des Benutzerkreises ist Vorsicht geboten: Eine Einrichtung verliert ihren Status als öffentliche Einrichtung der Gemeinde nicht bereits dadurch, dass neben den Einwohnern auch Dritte (= Nichteinwohner = Ortsfremde) zugelassen werden können. Abzustellen ist daher in jedem Falle auf den Inhalt des Widmungsaktes (Rn. 112). Das maßgebliche Differenzierungsmerkmal ist vielmehr, dass bei einer Sache im Gemeingebrauch für eine Nutzung gerade keine Zulassung erforderlich ist.
Ebenfalls keine öffentlichen Einrichtungen sind die Verwaltungseinrichtungen, die nur den Zwecken der Gemeindeverwaltung dienen. Gleiches gilt für die fiskalischen Betriebe der Gemeinde, die den Zweck haben, den gemeindlichen Eigenbedarf zu decken.
Beispiel
Weder das Rathaus der Gemeinde noch der örtliche Bauhof sind öffentliche Einrichtungen.
Einrichtungen, die der (öffentlichen) Sicherheit dienen, wie etwa die Feuerwehr, sind nach zutreffender Ansicht keine öffentlichen Einrichtungen i.S.d. § 10 Abs. 2 GemO; dies folgt daraus, dass sie allen Menschen diesen und Ansprüche eines Einzelnen aufgrund eines Tätigwerdens der Feuerwehr nicht entstehen (§ 2 Abs. 3 FwG).[3]
7. Teil Öffentliche Einrichtungen › A. Begriff der öffentlichen Einrichtung › II. Widmungsakt
II. Widmungsakt
112
Des Weiteren muss die Einrichtung für eine unmittelbare und gleiche Nutzung durch die Einwohner oder den diesen Gleichgestellten (§ 10 Abs. 3 GemO) gewidmet sein.
Die Widmung definiert die Zweckbestimmung der Einrichtung; sie kann durch Satzung, einen einfachen Gemeinderatsbeschluss, Verwaltungsakt oder faktisches Handeln (z.B. die Vergabepraxis der Verwaltung) erfolgen; sie ist an eine bestimmte Form nicht gebunden. Eine häufig anzutreffende Form der Widmung ist die faktische Indienststellung durch Eröffnung der Einrichtung. Bei der Bestimmung des Widmungszwecks hat die Gemeinde einen Gestaltungsspielraum, der umso größer ist, je weniger Einwohner auf die öffentliche Einrichtung angewiesen sind. Beschränkt СКАЧАТЬ