Schuldrecht Besonderer Teil I. Achim Bönninghaus
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Название: Schuldrecht Besonderer Teil I

Автор: Achim Bönninghaus

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811491670

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СКАЧАТЬ allen denkbaren Fallgruppen wollen hier nur folgende Fallgruppen hervorheben: die Formnichtigkeit eines Grundstückskaufvertrages (§ 125 S. 1 i.V.m. § 311b Abs. 1) und die Formnichtigkeit besonderer Verbraucherkaufverträge, nämlich den Kauf mit Teilzahlungsvereinbarung (§ 507 Abs. 2 S. 1) oder Ratenlieferung (§ 125 S. 1 i.V.m. § 510 Abs. 1 S. 1).

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      Hinweis

      Indirekte Veräußerungs- oder Erwerbspflichten begründet beispielsweise ein Vorvertrag, der die Parteien unter bestimmten Bedingungen zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages verpflichtet, oder ein Vertrag, mit dem eine Partei ein Vorkaufsrecht in Bezug auf ein Grundstück erwirbt (s. dazu §§ 463, 464).

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      Zu den typischen Klausurproblemen an dem Prüfungspunkt „Formwirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages“ gehört einmal die irrtümliche Falschbezeichnung („falsa demonstratio“) eines Grundstücks in der notariellen Urkunde.

      Beispiel

      A und B einigen sich darüber, dass A dem B eines seiner Grundstücke (Flurstück X) verkauft. Im notariell beurkundeten Kaufvertrag und in der gleichzeitig erklärten Auflassung wird das Grundstück versehentlich als „Flurstück Y“ bezeichnet, das ebenfalls dem A gehört. B wird als neuer Eigentümer des Flurstücks Y eingetragen.

      Hinweis

      Auf eine Heilung gem. § 311 Abs. 1 S. 2 kommt es mangels Formnichtigkeit nicht an. Diese wäre im Übrigen auch gar nicht eingetreten, da die Eintragung beim Flurstück Y erfolgt ist und nicht beim verkauften Flurstück X!

      Beachten Sie auch, dass B am Flurstück Y durch Eintragung kein Eigentum erworben hat. Insoweit fehlt eine korrespondierende Auflassung (vgl. §§ 873, 925). Denn die von A und B erklärte Auflassung bezieht sich aus den gleichen Gründen wie der Kaufvertrag wegen der falsa demonstratio-Regel auf das Flurstück X und nicht auf das Flurstück Y.

      Lesen Sie bitte die Vorschriften in den §§ 19, 20, 28, 29 der Grundbuchordnung durch!

      Im Beispiel kann B deshalb von A aus dem Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 1 noch die Verschaffung von Eigentum (durch korrigierte Auflassungserklärung und Eintragungsbewilligung, vgl. §§ 19, 20, 28(!), 29 GBO) und Besitz am Flurstück X verlangen. Umgekehrt muss B dem A nach § 894 und § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 seine Buchposition am Flurstück Y durch Abgabe einer Löschungsbewilligung (§§ 19, 28, 29 GBO) wieder herausgeben.

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      Die zweite klausurrelevante Konstellation betrifft die Heilung eines formnichtigen Grundstückskaufvertrages durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch. Dieser Problemkreis ist Gegenstand des ersten Übungsfalls am Ende dieses Kapitels (s. Rn. 93 f.).

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kein Alternativtext verfügbar

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      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. dazu ausführlich im Skript „BGB AT I“ Rn. 238 ff.

       [2]

      Siehe zu den nachfolgend aufgeführten Themen im Skript „BGB AT I“; klausurträchtig aus der Rechtsprechung auch der „Tankstellenfall“ des BGH Urteil vom 4.5.2011 (Az: VIII ZR 171/10) = NJW 2011, 2871 f.

       [3]

      BGH СКАЧАТЬ