Название: Schuldrecht Besonderer Teil I
Автор: Achim Bönninghaus
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: JURIQ Erfolgstraining
isbn: 9783811491670
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a) Forderungskauf
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Wissen Sie, wo der Begriff der Forderung im BGB näher beschrieben ist?
Beim Forderungskauf (z.B. „echtes Factoring“[61]) verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer gegen Zahlung des Kaufpreises die vertraglich vereinbarte(n) Forderung(en) frei von Mängeln zu verschaffen, §§ 453 Abs. 1, 433 Abs. 1 (Verpflichtungsgeschäft). Die Verschaffung geschieht bei bestehenden Forderungen durch Abtretung an den Käufer der Forderung nach §§ 398 ff. (Verfügungsgeschäft).
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Wurde eine (noch) nicht bestehende Forderung verkauft, ist wie folgt zu differenzieren:
Weiß K nichts vom fehlenden Forderungsbestand, ist von einem Kaufvertrag gem. § 453 auszugehen. Seine Erfüllung ist dem V jedoch zumindest vorübergehend unmöglich (§§ 275 Abs. 1, 311a Abs. 1). Ist dem K der fehlende Forderungsbestand bekannt, eine Verschaffung der Forderung aber noch möglich, liegt es nahe, wie im Parallelfall beim Sachkauf oben unter Rn. 19 ff. mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung zu arbeiten.
Bei noch nicht bestehenden Forderungen erfolgt die Verschaffung durch Vorausabtretung und Bewirkung des Forderungsübergangs gem. § 185 Abs. 2[62] oder durch Begründung der Forderung zugunsten des Käufers.[63]
b) Kauf sonstiger Rechte
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Neben der Forderung kennt unsere Rechtsordnung noch eine Fülle sonstiger Rechte, die übertragbar sind und deshalb Gegenstand eines Kaufvertrages sein können.
Unter einem Recht versteht man eine Befugnis, die sich für den Berechtigten unmittelbar aus der geltenden Rechtsordnung ergibt.[64]
Beispiel
Verkauf von Anwartschaftsrechten, Gesellschaftsanteilen, Grundschulden, Erbbaurechten, gewerblichen Schutzrechten (insbesondere Patent, Geschmacksmuster, Marke, Firma) oder Nutzungsrechten an Urheberrechten (vgl. §§ 29, 31 UrhG).
Die Verschaffung des verkauften Rechts durch den Verkäufer richtet sich nach den für dieses Recht geltenden Bestimmungen. Grundsätzlich kommen §§ 413, 398 ff. zur Anwendung, wenn nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist. So wird etwa ein Anwartschaftsrecht analog §§ 929 ff. übertragen und nicht durch Abtretung.
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Das Eigentum scheidet als Gegenstand eines Rechtskaufs aus.[65] Denn hierfür gelten die §§ 433 ff. direkt. Ebenfalls fällt der Besitz nicht unter § 453, da er kein Recht darstellt.
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Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, ist der Verkäufer gem. § 453 Abs. 3 verpflichtet, dem Verkäufer auch den Besitz an der Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Beispiel
Beim Verkauf eines Erbbaurechts (§ 1 ErbbauRG) schuldet der Verkäufer nicht nur die Übertragung des Erbbaurechts, sondern auch die Besitzverschaffung am belasteten Grundstück.
c) Kauf sonstiger Gegenstände
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Als eine Art Auffangtatbestand enthält § 453 Abs. 1 noch die sonstigen „Gegenstände“, also handelbare Rechtsobjekte, die weder Sachen noch Rechte darstellen.
Beispiel
Gas, Strom, Know-How oder ein Unternehmen in seiner Gesamtheit, d.h. als Inbegriff aller materiellen und immateriellen Werte.
Den Verkäufer trifft hier ebenfalls eine Verschaffungspflicht, deren technische Ausgestaltung vom Gegenstand abhängt: Gas und Strom sind beispielsweise über Leitungen verfügbar zu halten, Know-How ist mitzuteilen.
Beim Kauf eines Unternehmens kommen zwei Varianten in Betracht:
Entweder vereinbaren die Parteien die Übertragung sämtlicher Einzelwerte (Sachen, Forderungen, sonstige Rechte und Gegenstände) des Unternehmens (sog. „asset deal“). Dann gelten für jeden Gegenstand die für ihn passenden Übertragungsregeln (§§ 398 ff., 873 ff., 929 ff., etc.).
Handelt es sich bei dem Unternehmensträger um eine Gesellschaft, können die Parteien alternativ vereinbaren, dass die Anteile am Unternehmensträger nach den dafür geltenden Bestimmungen (z.B. § 15 GmbHG i.V.m. §§ 398, 413) auf den Käufer übertragen werden sollen (sog. „share deal“).[66]
1. Teil Der Kaufvertrag › A. Wirksamer Kaufvertrag › II. Wirksamkeitsvoraussetzungen
II. Wirksamkeitsvoraussetzungen
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Nachdem Sie die Vereinbarung eines Kaufvertrages mit den typischen Pflichten gem. § 433 bzw. § 453 festgestellt haben, müssen Sie noch die Wirksamkeit dieses Vertrages untersuchen. Wie bei jedem Vertrag ist die Prüfung, ob ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt, in drei gedanklichen Teilschritten vorzunehmen: Abschluss des Vertrages durch Angebot und Annahme, Bestehen etwaiger Wirksamkeitserfordernisse und Bestehen etwaiger Wirksamkeitshindernisse.[67] Dabei sind das Trennungs- und Abstraktionsprinzip strikt einzuhalten: Die Unwirksamkeit des Kaufvertrages führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der – getrennt zu begutachtenden – Erfüllungsgeschäfte (z.B. §§ 398 ff., 873 ff., 929 ff.) und umgekehrt.
1. Allgemeine Tatbestände
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Bei der Wirksamkeitsprüfung kommen zunächst die Wirksamkeitserfordernisse in Betracht, also die Tatbestände, die die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages aussprechen.[68] Sie denken hier insbesondere an § 177 beim Vertragsschluss durch einen Vertreter und an die §§ 107, 108 bei Beteiligung eines beschränkt Geschäftsfähigen.
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Die im Anschluss zu prüfenden Wirksamkeitshindernisse sprechen die endgültige Unwirksamkeit des Vertrages aus. Sie prüfen gedanklich die allgemeinen Regeln durch, insbesondere die Formnichtigkeit nach § 125, Verbotswidrigkeit i.S.d. § 134, Sittenwidrigkeit gem. § 138[69] oder Nichtigkeit infolge einer Anfechtung gem. § 142 Abs. 1.[70]
2. Besondere Formerfordernisse
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