Название: Staatshaftungsrecht
Автор: Michael Ahrens
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: JURIQ Erfolgstraining
isbn: 9783811494381
isbn:
JURIQ-Klausurtipp
Die Anvertrauenstheorie ist absolut herrschend, so dass Sie die übrigen Theorien nicht kennen müssen. In der Klausur reicht es aus, die Anvertrauenstheorie als die vom BGH vertretene Auffassung zu nennen.
2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › D. Prozessuale Fragen › II. Rechtsweg
II. Rechtsweg
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Der Amtshaftungsanspruch ist nach Art. 34 S. 3 GG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Sachlich zuständig ist gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG in erster Instanz unabhängig vom Streitwert das Landgericht.
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Wegen der Regelung des Art. 34 S. 3 GG darf ein Verwaltungsgericht nicht über einen Amtshaftungsanspruch entscheiden. Das gilt selbst dann, wenn in der gleichen Angelegenheit über einen Folgenbeseitigungsanspruch, für den der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist, zu entscheiden ist. Dies ergibt sich auch aus § 17 Abs. 2 S. 2 GVG. Die Folge ist, dass in diesem Fall eine Doppelspurigkeit des Rechtsweges auftreten kann.[4] § 17 Abs. 2 S. 1 GVG gibt aber vor, dass das angerufene Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Da der Amtshaftungsanspruch vor den ordentlichen Gerichten zu klären ist, ist ein gleichzeitig sich ergebender Folgenbeseitigungsanspruch ebenfalls dort zu prüfen.
Eine Doppelspurigkeit kann somit vermieden werden.
2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › D. Prozessuale Fragen › III. Konkurrenzen
III. Konkurrenzen
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Der Amtshaftungsanspruch ist eine abschließende Haftung nach Deliktsrecht. Er schließt eine persönliche Haftung des Amtswalters aus, soweit er hoheitlich tätig geworden ist. Wegen der Überleitung der Haftung nach Art. 34 GG auf den Staat können auch gegen den Staat keine anderen Ansprüche aus Delikt, z.B. § 831 BGB, geltend gemacht werden.
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Alle übrigen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche können neben § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG geltend gemacht werden, insbesondere wegen enteignungsgleichem bzw. aufopferungsgleichem Eingriff, aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen und öffentlich-rechtlichen Verträgen, sowie aus Gefährdungshaftung.[5]
Anmerkungen
Maurer § 26 Rn. 40.
BGHZ 122, 85 ff.
BGHZ 53, 217, 219; 77, 11, 15; 99, 326, 330; Maurer § 26 Rn. 42; hinsichtlich anderer Konstruktionen – Anstellungs- und Funktionstheorie – vgl. Ossenbühl/Cornils S. 112 ff.; Wittreck/Wagner Jura 2013, 1211, 1223 ff.
Peine § 17 Rn. 1143; Maurer § 26 Rn. 47.
Vgl. zum Ganzen: Maurer § 26 Rn. 45 f.
2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › E. Exkurs: Haftung öffentlich Bediensteter bei privatrechtlicher Betätigung
E. Exkurs: Haftung öffentlich Bediensteter bei privatrechtlicher Betätigung
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Der Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG deckt nur das hoheitliche Handeln eines Amtswalters ab. Jedoch kann ein öffentlich Bediensteter auch im privatrechtlichen Bereich handeln.
2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › E. Exkurs: Haftung öffentlich Bediensteter bei privatrechtlicher Betätigung › I. Anwendungsbereich
I. Anwendungsbereich
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Gemeint ist damit der Bereich der staatlichen Verwaltung, der sich nach den Vorschriften des Privatrechts gestaltet. Dazu gehört das Beschaffungswesen – z.B. Kauf von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen wie Tisch, Stuhl, PC oder Kfz bis hin zum Toilettenpapier – die Auftragsvergabe nach Werk- und Dienstvertragsrecht aber auch die erwerbswirtschaftliche Betätigung der Verwaltung selbst.
2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › E. Exkurs: Haftung öffentlich Bediensteter bei privatrechtlicher Betätigung › II. Beamtenhaftung
II. Beamtenhaftung
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Bei diesen von Art. 34 GG nicht erfassten Tätigkeiten haftet der Beamte selbst nach § 839 Abs. 1 BGB. Der Begriff „Beamter“ ist jetzt im statusrechtlichen Sinne zu verstehen. Beamter ist also nur derjenige, der durch Ernennungsurkunde Beamter geworden ist. Der Beamte kann sich auf die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB berufen, da sie mangels einer Haftungsübernahme des Staates in den Fällen der Eigenhaftung des Beamten nach wie vor ihren Sinn hat.[1]
Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ist hier ein Anspruch gegen den Staat selbst.
Der Staat, für den der Beamte tätig wird, haftet daneben zusätzlich aus § 831 BGB einschließlich der Möglichkeit, sich zu exkulpieren. Bei leitenden Beamten mit Organstellung haftet der Staat nach §§ 823, 31, 89 BGB.