Staatshaftungsrecht. Michael Ahrens
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Название: Staatshaftungsrecht

Автор: Michael Ahrens

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811494381

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СКАЧАТЬ der Anvertrauenstheorie haftet derjenige, der dem Amtswalter die Aufgaben übertragen hat, bei deren Erfüllung die Amtspflichtverletzung begangen wurde.[3] Das heißt, der Rechtsträger haftet, dessen Behörde bzw. Stelle (und über sie damit der konkret tätige Amtswalter) die Amtspflichtverletzung zu vertreten hat.

      JURIQ-Klausurtipp

      Die Anvertrauenstheorie ist absolut herrschend, so dass Sie die übrigen Theorien nicht kennen müssen. In der Klausur reicht es aus, die Anvertrauenstheorie als die vom BGH vertretene Auffassung zu nennen.

      2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GGD. Prozessuale Fragen › II. Rechtsweg

      110

      Der Amtshaftungsanspruch ist nach Art. 34 S. 3 GG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Sachlich zuständig ist gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG in erster Instanz unabhängig vom Streitwert das Landgericht.

      111

      

      Eine Doppelspurigkeit kann somit vermieden werden.

      2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GGD. Prozessuale Fragen › III. Konkurrenzen

      112

      Der Amtshaftungsanspruch ist eine abschließende Haftung nach Deliktsrecht. Er schließt eine persönliche Haftung des Amtswalters aus, soweit er hoheitlich tätig geworden ist. Wegen der Überleitung der Haftung nach Art. 34 GG auf den Staat können auch gegen den Staat keine anderen Ansprüche aus Delikt, z.B. § 831 BGB, geltend gemacht werden.

      113

      

      Anmerkungen

       [1]

      Maurer § 26 Rn. 40.

       [2]

      BGHZ 122, 85 ff.

       [3]

      BGHZ 53, 217, 219; 77, 11, 15; 99, 326, 330; Maurer § 26 Rn. 42; hinsichtlich anderer Konstruktionen – Anstellungs- und Funktionstheorie – vgl. Ossenbühl/Cornils S. 112 ff.; Wittreck/Wagner Jura 2013, 1211, 1223 ff.

       [4]

      Peine § 17 Rn. 1143; Maurer § 26 Rn. 47.

       [5]

      Vgl. zum Ganzen: Maurer § 26 Rn. 45 f.

      2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › E. Exkurs: Haftung öffentlich Bediensteter bei privatrechtlicher Betätigung

      114

      Der Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG deckt nur das hoheitliche Handeln eines Amtswalters ab. Jedoch kann ein öffentlich Bediensteter auch im privatrechtlichen Bereich handeln.

      2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GGE. Exkurs: Haftung öffentlich Bediensteter bei privatrechtlicher Betätigung › I. Anwendungsbereich

      115

      Gemeint ist damit der Bereich der staatlichen Verwaltung, der sich nach den Vorschriften des Privatrechts gestaltet. Dazu gehört das Beschaffungswesen – z.B. Kauf von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen wie Tisch, Stuhl, PC oder Kfz bis hin zum Toilettenpapier – die Auftragsvergabe nach Werk- und Dienstvertragsrecht aber auch die erwerbswirtschaftliche Betätigung der Verwaltung selbst.

      2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GGE. Exkurs: Haftung öffentlich Bediensteter bei privatrechtlicher Betätigung › II. Beamtenhaftung

      116

      Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ist hier ein Anspruch gegen den Staat selbst.

      Der Staat, für den der Beamte tätig wird, haftet daneben zusätzlich aus § 831 BGB einschließlich der Möglichkeit, sich zu exkulpieren. Bei leitenden Beamten mit Organstellung haftet der Staat nach §§ 823, 31, 89 BGB.

      2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GGСКАЧАТЬ