Название: Staatshaftungsrecht
Автор: Michael Ahrens
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: JURIQ Erfolgstraining
isbn: 9783811494381
isbn:
Detterbeck/Windthorst/Sproll § 10 Rn. 58.
BGHZ 30, 19, 28.
Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 67 Rn. 115.
Papier in: MüKo § 839 Rn. 330.
BGHZ 97, 97, 101; 123, 1, 12 f.
BGHZ 130, 332; Sprau in: Palandt, § 839 Rn. 71.
BGH NJW 1986, 1924, 1925; Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 67 Rn. 114.
BVerfG NJW 2003, 125 ff.
BGHZ 68, 142, 151; 108, 224, 230; Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 67 Rn. 107.
BGH NJW 1987, 2664, 2666; Ossenbühl/Cornils S. 90 f.
BGHZ 121, 65, 71.
2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › C. Inhalt und Umfang des Anspruchs
C. Inhalt und Umfang des Anspruchs
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Der Inhalt des Amtshaftungsanspruchs ist auf Ersatz des durch die Amtspflichtverletzung verursachten Schadens gerichtet. Art und Umfang beurteilen sich nach den allgemeinen Regelungen des BGB, §§ 249–255.
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Allerdings besteht eine wichtige Ausnahme, die aus der Konstruktion der Amtshaftung herrührt. Sie knüpft an die persönliche Haftung des Amtswalters an, die sodann auf den Staat übergeleitet wird. Daraus folgt, dass Schadensersatz nur so geleistet werden kann, wie es der Amtswalter als Privater – persönlicher Schuldner – selbst könnte. Infolgedessen scheidet die Vornahme von Amtshandlungen als Schadensersatz aus, da der Amtswalter gerade das als Privater nicht leisten kann. Deshalb ist bei einem Amtshaftungsanspruch grundsätzlich nur Schadensersatz in Geld möglich.[1]
Hinweis
Aus dem Grundsatz, dass Schadensersatz nur in Geld geleistet wird, erschließt sich für Sie: Geht es um den Widerruf amtlicher, ehrverletzender oder rufschädigender Äußerungen, so kann das Ziel eines Widerrufs dieser Äußerung nur mit einem Folgenbeseitigungsanspruch erreicht werden. Ein Widerruf im Wege eines Schadensersatzes im Rahmen der Amtshaftung scheidet dagegen aus.
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Der Umfang des Schadensersatzes ergibt sich aus einem rechnerischen Vergleich zwischen der durch die Amtspflichtverletzung eingetretenen Vermögenslage mit der vorher bestehenden – sog. Differenzmethode.[2] Dabei ist aber zu beachten, dass der Umfang des Schadens nur soweit berücksichtigt wird, wie er in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt.[3]
Der Schadensersatz besteht mithin in dem Geldbetrag, der erforderlich ist, um den Zustand herzustellen, wie er ohne die Amtspflichtverletzung bestünde. Er umfasst deshalb auch den entgangenen Gewinn. Schmerzensgeld kann über § 253 Abs. 2 BGB auch zum auszugleichenden Schaden gehören.[4]
Anmerkungen
BGHZ 34, 99, 105 f.; 78, 274, 276; 121, 367, 374; Wittreck/Wagner Jura 2013, 1211, 1219.
Peine § 17 Rn. 1136.
BGHZ 98, 212, 217; 117, 363, 367.
Maurer § 26 Rn. 39.
2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › D. Prozessuale Fragen
D. Prozessuale Fragen
2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › D. Prozessuale Fragen › I. Anspruchsgegner
I. Anspruchsgegner
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Anspruchsgegner ist nach Art. 34 S. 1 GG grundsätzlich der Staat bzw. die Körperschaft, für die der Amtswalter tätig ist.
Damit ist festzustellen, wer konkret der richtige Anspruchsgegner ist.
Auszugehen ist von den Begriffen Staat und Körperschaft sowie von der Überleitungsfunktion des Art. 34 GG für Amtspflichtverletzungen nach § 839 BGB. Daraus ergibt sich, dass als Anspruchsgegner nur ein Hoheitsträger in Betracht kommt. Dass sind der Staat und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts.[1]
Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts kommen hingegen nicht als Anspruchsgegner in Frage.[2]
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Die Zuordnung der Amtspflichtverletzung СКАЧАТЬ