Название: Der Wohlstand der Nationen
Автор: Adam Smith
Издательство: Public Domain
Жанр: Зарубежная классика
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Zweite Abteilung
Ungleichheiten, welche durch die europäische Wirtschaftspolitik veranlasst sind
Dies sind die in der Gesamtheit der Vorteile und Nachteile bei den verschiedenen Arbeits- und Kapitalanlagen vorkommenden Ungleichheiten, welche die Abwesenheit eines der drei oben erwähnten Erfordernisse auch da veranlasst, wo die vollkommenste Freiheit herrscht. Aber andere viel bedeutendere Ungleichheiten veranlasst die europäische Wirtschaftspolitik dadurch, dass sie den Dingen nicht ihre volle Freiheit lässt.
Dies geschieht vornehmlich auf dreierlei Weise. Erstens dadurch, dass in gewissen Gewerben die Konkurrenz auf eine geringere Anzahl von Mitwerbern beschränkt wird als sich sonst damit befassen würden; zweitens dadurch, dass in anderen die Mitwerber über das natürliche Maß vermehrt werden und drittens dadurch, dass die freie Bewegung von Arbeit und Kapital, sowohl von Gewerbe zu Gewerbe als von Ort zu Ort gehemmt wird.
Erstens, die europäische Wirtschaftspolitik veranlasst eine sehr bedeutende Ungleichheit in der Gesamtheit der Vorteile und Nachteile bei den verschiedenen Arbeits- und Kapitalanlagen dadurch, dass sie in gewissen Gewerben die Konkurrenz auf eine geringere Anzahl von Mitwerbern beschränkt, als sich sonst damit befassen würden.
Die ausschließlichen Zunftprivilegien sind das hauptsächlichste Mittel, dessen sie sich zu diesem Zwecke bedient.
Das ausschließliche Privilegium eines zünftigen Gewerbes schränkt notwendig in der Stadt, in der es betrieben wird, den Wettbewerb auf diejenigen ein, die zur Zunft gehören. Das notwendige Erfordernis zur Erlangung des Zunftrechts besteht gewöhnlich darin, dass man in der Stadt unter einem gehörig qualifizierten Meister gelernt hat. Die Zunftordnungen bestimmen öfters die Zahl der Lehrlinge, welche einem Meister zu halten gestattet ist, und fast immer die Zahl der Jahre, die ein Lehrling dienen muss. Die Absicht dieser beiden Bestimmungen geht dahin, die Konkurrenz auf eine geringere Anzahl einzuschränken als sich sonst auf das Geschäft einlassen würden. Die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge beschränkt den Wettbewerb direkt; eine lange Lehrzeit tut es mehr indirekt, aber ebenso wirksam durch die vermehrten Kosten der Ausbildung.
In Sheffield kann zufolge eines Ortsstatuts der Zunft kein Messerschmidt zu gleicher Zeit mehr als einen Lehrling halten. In Norfolk und Norwich kann kein Webermeister, bei Strafe von fünf Pfund monatlich, mehr als zwei Lehrlinge haben. In ganz England und den englischen Kolonien darf ein Hutmacher nicht mehr als zwei Lehrlinge haben, bei Strafe von fünf Pfund monatlich, die halb dem Fiskus und halb dem Angeber zufallen. Diese beiden Bestimmungen sind, obgleich sie durch ein allgemeines Staatsgesetz bestätigt sind, offenbar von demselben Zunftgeiste diktiert, der die Sheffielder Verordnung eingegeben hat. Kaum waren die Seidenwirker in London ein Jahr lang eine Zunft als sie auch schon eine Verordnung erließen, die jedem Meister untersagte, mehr als zwei Lehrlinge zu gleicher Zeit zu haben. Es bedurfte einer eigenen Parlamentsakte, um dieses Ortsstatut umzustoßen.
In früherer Zeit scheinen sieben Jahre in ganz Europa der übliche Zeitraum gewesen zu sein, der für die Dauer der Lehrjahre in den meisten zünftigen Gewerben festgesetzt war. Alle diese Zünfte wurden früher Universitäten genannt, was in der Tat der eigentliche lateinische Name für jede Körperschaft ist. Die Universität der Schmiede, die Universität der Schneider usw. sind Ausdrücke, denen man in den vergilbten Dokumenten alter Städte oft begegnet. Als jene besonderen Korporationen, die man noch jetzt Universitäten nennt, gegründet wurden, hat man augenscheinlich die Anzahl der Jahre, die man studieren musste, um den Grad eines Magisters der freien Künste zu erlangen, von den Feststellungen der Lehrzeit in den gewöhnlichen Gewerben, deren Vereinigungen viel älter waren, kopiert. Wie man sieben Jahre unter einem gehörig qualifizierten Meister gearbeitet haben musste, wenn man in einem gewöhnlichen Gewerbe die Berechtigung, Meister zu werden und selber Lehrlinge zu halten erwerben wollte, so musste man auch sieben Jahre unter einem gehörig qualifizierten Meister studiert haben, um das Recht zu erwerben, in den freien Künsten Magister, Lehrer oder Doktor (früherhin gleichbedeutende Wörter) zu werden, und Schüler oder Lehrlinge (ursprünglich ebenfalls gleichbedeutende Ausdrücke) zu haben, die unter dem Meister studierten.
Durch ein Statut ans dem fünften Jahre Elisabeths, gewöhnlich das Lehrzeitstatut genannt, wurde bestimmt, dass in Zukunft niemand ein zu jener Zeit in England betriebenes Handwerk, Gewerbe oder Geschäft treiben sollte, wenn er nicht zuvor darin wenigstens sieben Lehrjahre bestanden hätte; und was früher bloßes Ortsstatut einzelner Zünfte gewesen war, wurde nun in England allgemeines Staatsgesetz für alle in Marktstädten betriebenen Geschäfte. Die Worte des Statuts lauten zwar ganz allgemein, und scheinen das ganze Königreich zu umfassen, doch ist seine Wirkung durch Auslegung auf die Marktstädte beschränkt worden, weil man dafür hielt, dass auf dem Lande dieselbe Person verschiedene Gewerbe müsse treiben können, auch ohne in jedem sieben Jahre gelernt zu haben, da Handwerker für den Bedarf der Einwohner nötig, und diese doch nicht immer zahlreich genug sind, um einen Mann, der nur sein Handwerk betreibt, zu ernähren.
Ferner ist durch eine strenge Auslegung der Worte die Wirkung dieses Statuts auf die Gewerbe beschränkt worden, welche in England vor dem fünften Regierungsjahre Elisabeths bestanden haben, und niemals auf solche ausgedehnt worden, die seit jener Zeit erst eingeführt worden sind. Diese Beschränkung hat zu einigen Unterscheidungen Anlass gegeben, die als Maßregeln der Wirtschaftspolitik betrachtet, so töricht als möglich erscheinen. So ist z. B. entschieden worden, dass ein Wagner seine Wagenräder weder selbst machen, noch durch Gesellen machen lassen darf, sondern sie von einem Radmachermeister kaufen muss, weil letzteres Handwerk schon vor dem fünften Regierungsjahre Elisabeths existiert hat. Dagegen kann ein Radmacher, wenn er auch niemals bei einem Wagner in der Lehre gewesen ist, selbst Wagen machen oder von Gesellen machen lassen, weil das Gewerbe eines Wagners in dem Statut nicht inbegriffen ist, da es in England zur Zeit, als jenes erlassen worden ist, noch nicht bestanden hat. Viele Gewerbe zu Manchester, Birmingham und Wolverhampton sind dem Statut ebenfalls nicht unterworfen, weil sie vor dem fünften Regierungsjahre Elisabeths in England nicht betrieben worden sind.
In Frankreich ist die Dauer der Lehrjahre in verschiedenen Städten und Gewerben verschieden. In Paris sind bei vielen fünf Jahre der vorgeschriebene Zeitraum; ehe jemand jedoch das Recht erhält, das Gewerbe als Meister zu treiben, muss er in vielen Gewerben noch fünf Jahre als Gehilfe gearbeitet haben. In dieser Zeit heißt er der Geselle seines Meisters, und die Zeit selbst heißt seine Gesellenschaft.
In Schottland gibt es kein allgemeines Gesetz, das die Dauer der Lehrjahre überhaupt bestimmte; die Zeit ist in den einzelnen Zünften verschieden. Wo sie lang ist, kann in der Regel ein Teil von ihr durch eine kleine Geldsumme abgelöst werden. Auch ist in den meisten Städten eine sehr mäßige Summe hinreichend, um die Zunftgerechtigkeit zu erkaufen. Die Weber von leinenen und hänfenen Zeugen – das Hauptgewerbe des Landes – sowie alle die für sie beschäftigten Handwerker, wie die Verfertiger der Spinnräder, Haspeln usw., können ihr Gewerbe in jeder korporierten Stadt treiben, ohne etwas dafür zu zahlen. In allen korporierten Städten steht es jedermann frei, an einem vom Gesetz bestimmten Wochentage Fleisch zu verkaufen. Drei Jahre sind in Schottland die gewöhnliche Zeit der Lehrjahre selbst in manchen recht schwierigen Gewerben; und im Allgemeinen kenne ich kein Land in Europa, in dem die Zunftgesetze so wenig drückend wären.
Wie das Eigentum, das jeder an seiner Arbeit hat, die ursprüngliche Grundlage alles anderen Eigentums ist, СКАЧАТЬ