Название: Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug
Автор: Bernd Volckart
Издательство: Bookwire
Серия: Praxis der Strafverteidigung
isbn: 9783811448131
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Der Antrag auf Akteneinsicht in das Vollstreckungsheft ist an die Vollstreckungsbehörde unter Angabe des StA-Aktenzeichens (VRs) zu richten. Die Akteneinsicht erfolgt meistens auf der Geschäftsstelle der StA. Die Vollstreckungshefte werden in der Regel (trotz RiStBV Nr. 187 Abs. 2) nicht versandt.[1] Dies kann regional unterschiedlich gehandhabt werden. Besondere Umstände können auch die Versendung in eine auswärtige Kanzlei erforderlich machen.
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In Bewährungsverfahren werden in allen Bundesländern von der Vollstreckungsbehörde und den Gerichten besondere Bewährungshefte geführt. Sie beginnen mit der Aussetzungsentscheidung, enthalten die Vorgänge über die Bewährungsaufsicht und enden mit dem Straferlass oder dem Widerruf. Anträge auf Akteneinsicht während des Laufs einer Bewährung müssen also entweder diese Vorgänge besonders bezeichnen oder das Bewährungsheft aufführen (mit BRs-Aktenzeichen).
Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und Rechtsbehelfe › IV › 2. Akten der Führungsaufsichtsstelle
2. Akten der Führungsaufsichtsstelle
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Die Führungsaufsichtsstelle führt neben der StVK eigene Akten. Es empfiehlt sich im Verfahren zur Änderung oder Aufhebung von einzelnen Weisungen sowie wegen der Beendigung der Führungsaufsicht, sich umfassende Aktenkenntnis zu verschaffen. Mit der Reform der Führungsaufsicht 2007 sind die Überwachungsaufgabe und die Offenbarungspflicht stark ausgeweitet worden (§§ 68a StGB, 463a StPO). Entsprechend ist auch das Datenmaterial über die verurteilte Person gewachsen. Aufgabe der Verteidigung ist es, die unkontrollierte Weitergabe von Daten zu überprüfen. Der Gesetzgeber hat mit § 68a Abs. 8 StGB veranlasst, eine strikte Zweckbindung bei der Nutzung der offenbarten Geheimnisse zu schaffen.[2] Die Geheimnisoffenbarung, die z.B. gegenüber der Aufsichtsstelle erfolgt, weil eine Gefahr für Dritte besteht, darf also nur für die Einleitung von Gefahrenabwehrmaßnahmen genutzt werden, nicht aber zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren. Oft ist bei der gegenseitigen Informationspflicht der Behörden nach § 68a StGB und entsprechenden Helferkonferenzen der Betroffene ausgeschlossen.[3]
Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und Rechtsbehelfe › IV › 3. Gefangenenpersonalakte (GPA)
3. Gefangenenpersonalakte (GPA)
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Das Vollstreckungsblatt der Vollstreckungsbehörde hat ein Gegenstück in der GPA bei der Vollzugsgeschäftsstelle der JVA. Beide Stellen kontrollieren einander gegenseitig, indem die Vollstreckungsformulare ständig in Übereinstimmung gehalten werden (§§ 35 Abs. 1 Buchst. d, 36 Abs. 1 S. 2 StVollstrO). Beide Formulare werden laufend der jeweiligen Vollstreckungslage angepasst. Es ist unerlässlich, dass die Verteidigung eine Kopie davon hat; der Verurteilte hat einen Anspruch auf Aushändigung des Vollstreckungsblattes gegenüber der JVA.
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In der JVA ist eine GPA zu führen, die sämtliche Daten über den Vollzugsverlauf des Gefangenen enthalten muss (§§ 183 ff. StVollzG). Das Recht auf Einsicht in diese Vorgänge ist nicht nur ein vollzugsrechtliches Problem, wie allgemein angenommen wird, sondern übergreifend auch ein vollstreckungsrechtliches. Akteneinsicht und Auskunft an den Betroffenen wird durch § 185 StVollzG geregelt. Der Gefangene (und seine Verteidigung) haben Anspruch auf Einsicht, wenn und soweit dies zur Geltendmachung der rechtlichen Interessen gebraucht wird.[4] Der Auskunftsanspruch wird grundsätzlich schrankenlos gewährt. Ihm können überwiegende Interessen der Anstalt oder die Schutzbedürftigkeit der Informationsquelle entgegenstehen. In der praktischen Umsetzung wird dieses Recht erheblich erschwert: Die GPA kann nur auf der Geschäftsstelle der JVA und im Beisein eines Beamten eingesehen werden (zum Maßregelvollzug s.u. Rn. 64). Sie wird nicht frei zur Verfügung gestellt, sondern der Verurteilte oder seine Verteidigung muss den Vorgang, der die Akteneinsicht betrifft, benennen. Wenn es sich um einen Vorgang handelt, der erst aus den Akten ersichtlich sein kann, wird dies schwierig. Teilweise wird verlangt, dass der Gefangene konkret vortragen muss, warum die Auskunft nicht ausreicht, und darlegen muss, dass er seine Rechte ohne die Akteneinsicht nicht geltend machen kann.[5]
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In der GPA erfolgt eine Differenzierung durch verschiedene „Heftnadeln“: Disziplinarmaßnahmen werden in einer gesonderten Liste geführt; die Anträge des Gefangenen (zu Einkauf, Besuch, Freizeit etc.) werden in einer anderen Liste abgeheftet. Führungsberichte und psychologische Stellungnahmen finden sich auf einer anderen Nadel als Einschätzungen zu besonderen Sicherheitsvermerken. Bei einer eingeschränkt gewährten Akteneinsicht erfährt die Verteidigung nur einen Ausschnitt der gesammelten Unterlagen. Wenn es aber um die Kriminalprognose oder um die Fluchtprognose geht, wird kaum etwas ausgenommen werden dürfen.
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Sicherheitsrelevante Informationen kann die Vollzugsanstalt nach § 185 StVollzG i.V.m. § 19 Abs. 4 BDSG sperren. Gegen diese Sperrerklärung kann der Gefangene sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden. Anders ist der Rechtsweg, wenn die StVK – im Vollstreckungsverfahren oder wenn es sich um eine Vollzugssache nach §§ 109 ff. StVollzG handelt – die GPA beiziehen will, indem sie ein Übersendungsersuchen an die Vollzugsanstalt richtet, und diese die Übersendung aus Sicherheitsgründen ablehnen will. Einem solchen Ersuchen muss die Vollzugsanstalt nach Art. 35 Abs. 1 GG i.V.m. § 180 Abs. 6 StVollzG grundsätzlich nachkommen.[6]
Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und Rechtsbehelfe › IV › 4. Vollstreckungsakten der StVK
4. Vollstreckungsakten der StVK
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In einigen Bundesländern führt die StVK eigene Akten. Mit der Antragstellung bzw. der von Amts wegen zu prüfenden Aussetzungsreife zum Zweidrittelzeitpunkt wird bei der StVK eine Vollstreckungsakte angelegt (gilt für die Maßregelvollstreckung entsprechend). Sie besteht zunächst nur aus dem Urteil. Für die Entscheidungen über die Aussetzung eines Strafrestes oder der Fortdauer der Unterbringung kommt es maßgeblich auf die Entwicklung des Verurteilten im Vollzug an (§ 57 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 2 StGB). Bei der Maßregelaussetzung aber auch für viele andere Vollstreckungsentscheidungen liefert die GPA das nötige Tatsachenmaterial. Vielfach begnügen sich Gericht und Verteidigung mit dem Führungsbericht der Anstalt. Das ist oft sachgerecht, zumal die GPA als „Sammelakten“ schwer zu lesen sind. Trotzdem enthalten sie, vor allem СКАЧАТЬ