Название: Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht
Автор: Anne Hahn
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447066
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Hierzu Bornemann/Erdemir/Braml § 19 Rn. 1 ff., s. auch dazu 7. Kap.
Auch diesbezüglich kommen Anstöße aus dem Europäischen Recht. So hielt die Kommission Beihilfen Italiens für technologieneutrale Digitaldecoder für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, weil sie technologieneutral gewährt wurden, um den Übergang zum digitalen Fernsehen zu fördern. (Pressemitteilung der Kommission v. 24.1.2007, IP/07/273). Im Jahr 2005 erging eine Entscheidung gegen die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung des digitalen terrestrischen Fernsehen (DVB-T) in Berlin Brandenburg. Die privaten Rundfunkveranstaltern für die Nutzung des DVB-T gewährten Zuschüsse verstießen nach der Entscheidung der Kommission gegen Art. 87 Abs. 1 EG und waren zurückzuzahlen (Pressemitteilung der Kommission v. 9.11.2005, IP/05/1394). Diesen technologieneutralen Ansatz hat der 10. RÄStV für die Plattformregulierung aufgegriffen, dazu 5. Kap. Rn. 41 ff.
Eine allgemeingültige Definition des Begriffs „Netzneutralität“ existiert bislang nicht. Eine Orientierung bot § 41a TKG a.F., der die Bundesregierung ermächtigte, in einer Rechtsverordnung die grundsätzlichen Anforderungen an eine „diskriminierungsfreie Datenübermittlung und den diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten und Anwendungen festzulegen, um eine willkürliche Verschlechterung von Diensten und eine ungerechtfertigte Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern“. § 41a TKG wurde indes mit Wirkung vom 4.7.2017 durch Gesetz vom 27.6.2017 (BGBl I S. 1963 Nr. 32) aufgehoben.
Im Jahr 2015 lag das Datenvolumen im Mobilfunk in Deutschland bei 591 Mio. (Quelle: Jahresbericht der Bundesnetzagentur 2015, S. 59). Um der politischen Zielsetzung einer flächendeckenden Breitbandversorgung nachkommen zu können, hat die Bundesnetzagentur 2015 Frequenzen in den Bereichen 700, 900, 1 500 und 1 800 MHz versteigert. Versteigert wurde ein Frequenzpaket von insgesamt 270 MHz. Die Frequenzen wurden technologie- und diensteneutral bereitgestellt, so dass die Frequenzen für sämtliche Techniken, etwa auch für den neuen Standard 5G, verwendet werden können. Insgesamt zahlten die Mobilfunkunternehmen über 5 Mrd. EUR für die Zuschläge, s. Jahresbericht der Bundesnetzagentur 2015, S. 72 f. Allgemein zur Zuteilung der Rundfunkfrequenzen an den Mobilfunk Kraege pro media 8/2013, 22 f.).
VO (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.11.2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der RL 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der VO (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union, ABlEU Nr. L 310/1.
Die Berec (Body of European Regulators for Electronic Communications) ist das Gremium der europäischen Regulierungsstellen für den Telekommunikationssektor.
BEREC Guidelines on the Implementation by National Regulators of European Net Neutrality Rules, BoR (16) 127.
Vgl. etwa Spies/Ufer MMR 2015, 91, 92.
Beispiele für Spezialdienste sind etwa VoLTE (datenbasierte Telefonie über das LTE-Mobilfunknetz), linear ausgelieferte IPTV-Fernsehangebote sowie Gesundheitsdienste in Echtzeit, also zB Operationen aus der Ferne.
Im September 2016 hat die Europäische Kommission drei strategische Konnektivitätsziele aufgestellt, die bis 2025 erreicht werden sollen. Demnach sollen alle Bereiche mit besonderer sozioökonomischer Bedeutung mit einer Internetanbindung mit Sende- und Empfangsgeschwindigkeiten von 1 Gigabit pro Sekunde ausgestattet werden, Privathaushalte sollen unabhängig davon, ob sie sich auf dem Land oder in der Stadt befinden, einen Internetanschluss mit einer Empfangsgeschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s haben. Alle Stadtgebiete sowie alle wichtigen Straßen- und Bahnverbindungen sollten durchgängig mit einer 5G-Anbindung ausgestattet sein (vgl. Pressemitteilung der Kommission vom 14.9.2016, http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-3008_de.htm). Sehr ähnliche Ziele verfolgt die Bundesregierung mit der Digitalen Agenda 2014-2017 (vgl. www.digitale-agenda.de). Es ist das erklärte Ziel der Bundesregierung bis 2018 mittels eines effizienten Technologiemix eine flächendeckende Breitbandinfrastruktur mit einer Downloadgeschwindigkeit von mindestens 50 Mbit/s zu schaffen.
Vgl. https://werdrosselt.de/deutsche-telekom/.
Das LG Köln (MMR 2014, 137) hatte der Deutschen Telekom – auf Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin – die vorgesehene Reduzierung der Übertragungsgeschwindigkeit ab Erreichen eines bestimmten Datenlimits untersagt. Die betreffende Regelung sei nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, weil das vertragliche Äquivalenzverhältnis aufgrund der erheblichen Verminderung des Leistungsversprechens gestört und der von dem Kunden mit Abschluss des Pauschaltarifs verfolgte Zweck gefährdet sei. Mit dem Begriff „Flatrate“ verbinde der Durchschnittskunde nach wie vor einen Internetzugang zum Festpreis ohne Einschränkung, etwa beim Streaming von Fernseh-Angeboten und Filmen. Die Telekom hat das Urteil akzeptiert und wird keine Berufung einlegen. Die streitigen Volumen-Klauseln sollen aus allen Flatrate-Tarifen ersatzlos gestrichen werden. Zwar sollen Volumentarife auch künftig angeboten, jedoch nicht mehr als Flatrate bezeichnet werden.
Vierter Zwischenbericht der Enquete-Kommission v. 2.2.2012, BT-Drucks. 17/8536, S. 24.
Vierter Zwischenbericht der Enquete-Kommission v. 2.2.2012, BT-Drucks. 17/8536, S. 26.
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