Название: Jugendgerichtsgesetz
Автор: Herbert Diemer
Издательство: Bookwire
Серия: Heidelberger Kommentar
isbn: 9783811407299
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2. Vollstreckungsverjährung
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Keine Regelung, auch nicht in § 4, enthält das JGG für die Vollstreckungsverjährung. Lediglich § 87 Abs. 4 enthält ein absolutes Verbot der Vollstreckung von Jugendarrest, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der zu Grunde liegenden Entscheidung ein Jahr verstrichen ist. Gemäß § 87 Abs. 3 S. 2 kann der Vollstreckungsleiter weiterhin nach Ablauf von sechs Monaten seit Rechtskraft von der Vollstreckung des Arrests absehen, wenn dies aus erzieherischen Gründen geboten ist. Entsprechende Regelungen für die anderen Zuchtmittel, sowie für die Erziehungsmaßregeln und die Vollstreckung der Jugendstrafe existieren nicht, mit der Folge, dass für die Vollstreckung der Jugendstrafe und die Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 7) gemäß § 2 die Vorschriften der §§ 79 bis 79b StGB über die Vollstreckungsverjährung anzuwenden sind (Brunner/Dölling § 4 Rn. 3; Eisenberg § 4 Rn. 5 ff. mit Bedenken bei Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen). Die dort geregelte lange Dauer der Verjährungszeit – in Fällen des § 105 Abs. 3 bis zu 20 Jahren (§ 79 Abs. 3 Nr. 2 StGB) – ist vor allem wegen des im Jugendstrafrecht vorherrschenden erzieherisch-spezialpräventiven Zwecks der Strafe und damit des Prinzips der tatnahen Ahndung problematisch, muss aber bei der Jugendstrafe aus Rechtsgründen hingenommen werden (allg. M.). Abweichungen können nur im Wege der Gnadenentscheidung vorgenommen werden.
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Für die Erziehungsmaßregeln und die übrigen Zuchtmittel gelten § 87 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 sowie die §§ 79–79b StGB nicht. Letztere beziehen sich nur auf Strafen oder Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB (§ 79 Abs. 1 StGB). Eine absolute Verjährungsgrenze, etwa der Ablauf des 21. Lebensjahres für Weisungen (Ostendorf § 4 Rn. 5) oder entsprechend § 87 Abs. 4 der Ablauf von 1 Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung für die übrigen Zuchtmittel (Ostendorf § 4 Rn. 5), kann insoweit auch nicht im Wege der Rechtsfortbildung gefunden werden (so aber Ostendorf § 4 Rn. 5), da eine hierfür erforderliche Gesetzeslücke nicht besteht. Vielmehr sind § 11 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 S. 1 anzuwenden. Danach kann der Richter den Täter von den Erziehungsmaßregeln bzw. den Zuchtmitteln befreien, wenn – etwa wegen Zeitablaufs – erzieherische Maßnahmen nicht mehr geboten sind. Damit bleibt auch die dem Jugendstrafrecht eigene individualisierende Gestaltung der erzieherischen Maßnahmen erhalten.
§ 5 Die Folgen der Jugendstraftat
(1) Aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.
(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.
(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.
Kommentierung
I.Allgemeines1 – 5
2.Rechtsfolgen2, 3
II.Erziehungsmaßregeln (Absatz 1)6, 7
III.Zuchtmittel oder Jugendstrafe (Absatz 2)8 – 14
2.Erziehungsgedanke9, 10
3.Unrechtsgehalt der Tat und Schwere der Schuld11 – 13
4.Erzieherische Eignung der Ahndungsmittel14
IV.Systematik der Absätze 1 und 215 – 18
V.Absehen von Ahndung bei Unterbringung (Absatz 3)19, 20