Название: Jugendgerichtsgesetz
Автор: Herbert Diemer
Издательство: Bookwire
Серия: Heidelberger Kommentar
isbn: 9783811407299
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§ 16 Jugendarrest
(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.
(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.
(3) 1Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. 2Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.
(4) 1Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. 2Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.
Kommentierung
I.Reichweite der Vorschrift und praktische Bedeutung1 – 5
III.Voraussetzungen und Zielgruppen8 – 18
1.Urteilsarrest9 – 15
2.Beschlussarrest16 – 18
IV.Jugendarrestsystem19 – 23
3.Dauerarrest22, 23
V.Prozessuale Fragen24 – 27
Literatur:
Eisenhardt Die Wirkung der kurzen Haft auf Jugendliche, 2. Aufl. 1980; ders. Gutachten über den Jugendarrest, 1989; ders. Der Jugendarrest, 2010; Fachkommission Jugendarrest/Stationäres soziales Training (Vorsitz: Ostendorf): Mindeststandards zum Jugendarrestvollzug, FS 2009, 333–336 = ZRP 2010, 20–22; Höynck/Ernst Jugendarrest, in: Dollinger/Schmidt-Semisch (Hrsg.), Handbuch Jugendkriminalität, Interdisziplinäre Perspektiven, 3. Aufl. 2018; Jaeger Jugendarrestvollzug, 2010, (Diss. Kiel); Meyer-Höger Der Jugendarrest, 1998; Ostendorf Reform des Jugendarrestes, MschrKrim 1995, 352; Pfeiffer Jugendarrest – für wen eigentlich?, MschrKrim 1981, 28; Schumann, K. Jugendarrest und/oder Betreuungsweisung, 1985; Schwegler Der Dauerarrest als Erziehungsmittel für junge Straftäter, 1999; Schwerpunkt: Jugendarrest, ZJJ 2/2014.
I. Reichweite der Vorschrift und praktische Bedeutung
1
Jugendarrest kann gegen Jugendliche und – wenn die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 gegeben sind – Heranwachsende verhängt werden, und zwar sowohl von Jugendgerichten als auch von den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§§ 104 Abs. 1 Nr. 1 und 112). Für Soldaten der Bundeswehr vgl. § 112c Abs. 2.
2
Jugendarrest ist kurzzeitiger Freiheitsentzug ohne Rechtswirkungen einer Strafe. (Er ist keine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung im Sinne des § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II, die den Erhalt von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausschließt, SG Gießen Urt. v. 1.3.2010 – S 29 AS 1053/09). Der Verurteilte gilt nicht als vorbestraft (zu den registerrechtlichen Folgen vgl. § 13 Rn. 9 und § 97 Rn. 9). Die Negativwirkungen stationärer Sanktionen sind gerade auch für den Bereich des Jugendarrestes wiederholt kriminologisch festgestellt worden (Eisenhardt Gutachten über kriminalpolitische und kriminalpädagogische Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit des Jugendarrestes, 1974 und Ergänzung 1989; Jehle/Heinz/Sutterer S. 55 weisen für den Jugendarrest die zweithöchste Rückfallrate von 70 % nach und nach einem Risikozeitraum von 6 Jahren 75,5 %, Jehle/Albrecht/Hohmann-Fricke/Tetal 2013, S. 163). Dennoch sieht die Bundesregierung weder für eine ersatzlose Streichung des Jugendarrestes noch für eine Umwandlung in einen stationären sozialen Trainingskurs einen entsprechenden Handlungsbedarf (BT-Drucks. 16/13142, 59).
3
Die Entwicklung in der Praxis in den letzten Jahren bei Verhängung von Jugendarrest zeigt folgendes Bild:
Quelle: Pfeiffer/Strobl DVJJ-J 1991, 35; Statistisches Bundesamt Rechtspflege, Fachserie 10, Reihe 3
Jahr | Arrest insges. | Freizeitarrest | Kurzarrest | Dauerarrest |
---|---|---|---|---|
1980 | 27 183 | 14 758 = 54,3 % | 2 012 = 7,4 % | 10 413 = 38,3 % |
1990 | 12 785 | 6 281 = 49,1 % | 879 = 6,8 % | 5 625 = 43,9 % |
2000 | 16 832 | 7 417 = 44,1 % | СКАЧАТЬ