Название: GmbH-Recht
Автор: Harald Bartl
Издательство: Bookwire
Серия: Heidelberger Kommentar
isbn: 9783811456341
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§ 6 Geschäftsführer
(1) Die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben.
(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer
1. | als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, |
2. | aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, |
3. | wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung), b) nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten), c) der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes, d) der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. |
Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.
(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.
(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.
(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.
Kommentierung
II.Notwendigkeit der Geschäftsführerbestellung9 – 18
III.Die „Qualifikation“ des Geschäftsführers19 – 33
IV.Die Folgen des Verstoßes gegen § 6 Abs 2 GmbHG34, 35
V.Prüfungspflicht des Registergerichts36 – 39
VI.Der „vorgeschobene“ Geschäftsführer – Haftung der Gesellschafter40 – 42
VII.Der im Ausland bestrafte Geschäftsführer43
VIII.Die Bestellung der Geschäftsführer44 – 60
1.Bestellung im Gesellschaftsvertrag55 – 57
2.Besonderheiten bei mitbestimmten bzw Montan-mitbestimmten GmbH58 – 60
IX.Fehler des Bestellungsaktes61
X.Abberufung und Amtsniederlegung62
I. Reform 2008 und Stand
Änderung: Für die Geschäftsführerbestellung und die Registeranmeldungen haben sich Änderungen ergeben. Insofern sind neue Straftatbestände eingeführt worden. (51. Strafrechtsänderungsgesetz v 11.4.2017, in Kraft getreten am 19.4.2017: §§ 265c (Sportwettbetrug), 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) und 265e (besonders schwerer Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben). Die Versicherungen der Geschäftsführer nach §§ 8 Abs 3 S 1, 6 Abs 2 S 2 Nr 2 und 3 lit e GmbHG sind um die Straftatbestände §§ 265c, 265d und 265e StGB zu ergänzen; hierzu etwa Melchior/Böhringer Sportwettbetrug, Gesellschafterliste und Eintragungsbescheinigung: Drei (Groß-)Baustellen im Handelsregister, GmbHR 2017, 1074.
Neuere Entscheidungen: OLG Hamm ZIP 2018, 2270 – Versicherung nach § 6 II S 2 Nr e) (Wettbetrug etc); auch KG Berlin ZIP 2019, 71 – Löschung des Geschäftsführers nach Verurteilung СКАЧАТЬ