Название: GmbH-Recht
Автор: Harald Bartl
Издательство: Bookwire
Серия: Heidelberger Kommentar
isbn: 9783811456341
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Hieraus folgt, dass jedenfalls allgemein gehaltene Zusätze wie „einschließlich des Erwerbes von Beteiligungen und der Gründung von Zweigniederlassungen“ ebenso wenig unzulässig sind wie der Zusatz „Beteiligung an anderen Unternehmen“ – in solchen Fällen sind weitere Individualisierungen nicht erforderlich, sofern der hauptsächliche Gegenstand den erforderlichen Individualisierungsgrad aufweist (vgl OLG Frankfurt DB 1987, 38; vgl auch OLG Köln WM 1981, 805 = Rpfleger 1981, 404).
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Zulässig sind zB Gegenstände wie „Betrieb von Gaststätten“ (OLG Frankfurt OLGZ 1979, 493, 495 = BB 1979, 1682) oder „Erfüllung eines mit einem Dritten abgeschlossenen Ingenieurvertrages zur Fertigstellung eines bestimmten Klinikums“ (BGH ZIP 1981, 183, 184 = BB 1981, 450 = WM 1981, 163).
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Bei einer Komplementär-GmbH, die für eine bereits bestimmte KG als Komplementär vorgesehen ist, wurde früher neben der Anführung der Komplementärstellung in der KG X auch die Anführung des Tätigkeitsbereichs dieser KG im Gegenstand der GmbH verlangt (BayObLGZ 1975, 447 = GmbHR 1976, 38; OLG Hamburg GmbHR 1968, 118 = BB 1968, 267). Dem ist heute nicht mehr zu folgen (Scholz/Emmerich § 3 Rn 17 unter Hinw auf BayObLG GmbHR 1995, 722 = NJW-RR 1996, 413: ohne Angabe des Tätigkeitsbereichs). Es werden daher im Gegenstand die Formulierungen genügen: „Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der X-KG“ – nicht ausreichend aber „an einer KG“ ohne Angabe der konkreten KG (so zutreffend Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 7; Scholz/Emmerich § 3 Rn 17; Rowedder/Schmidt-Leithoff § 3 Rn 14; Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 9 jeweils mwN).
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Ist der Gegenstand unbestimmt und weist er die erforderliche Individualisierung nicht auf, so hat der Registerrichter die Eintragung (natürlich nach vorheriger Zwischenverfügung – vgl § 382 Abs 4 FamFG sowie iÜ § 9c Abs 2) abzulehnen (Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 10). Trägt der Registerrichter trotz des Mangels ein, so tritt Heilung des Mangels ein (Scholz/Emmerich § 3 Rn 5). Allerdings ist in diesen Fällen der Weg nach § 399 Abs 4 FamFG – früher § 144a FGG – oder § 397 S 2 FamFG denkbar (str – vgl Baumbach/Hueck § 3 Rn 10; hierzu auch Scholz/Emmerich § 3 Rn 9). Ist eingetragen und fehlt lediglich die Individualisierung, so kommt wegen der Heilung des Mangels § 75 GmbHG bzw § 397 S 2 FamFG nicht in Betracht (Scholz/Emmerich § 3 Rn 7; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 3 Rn 10; Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 7 [kein Nichtigkeitsgrund]).
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Fehlt der Unternehmensgegenstand oder ist er nach den §§ 134, 138, 117 BGB nichtig, so kommt auch die Nichtigkeitsklage nach § 75 in Betracht (BGHZ 102, 209, 213; Scholz/Emmerich § 3 Rn 11). Denkbar ist auch ein Einschreiten des Registerrichters nach § 397 S 2 FamFG – früher § 144 Abs 1 S 2 FGG.
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Der Registerrichter hat nicht die Möglichkeit, selbst korrigierend tätig zu werden oder nur einen Teil einzutragen (Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 7; LG München I GmbHR 1991, 270). Mängel hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes können durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter nach § 76 geheilt werden – Satzungsänderung – Wirksamkeit mit Eintragung (vgl hierzu Baumbach/Hueck/Haas § 76 Rn 5, 9).
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Hinsichtlich der Unternehmergesellschaft nach § 2 Abs 1a, § 5a ist zu beachten, dass die Wahl des Gegenstandes eingeschränkt ist, allerdings Abweichungen vom Musterprotokoll in Betracht kommen (s hierzu § 1 Rn 3 ff bzw § 5a – vgl KG Berlin 28.2.2012 – 25 W 88/11 – zur Individualisierung).
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Satzungsgegenstand und tatsächlicher Gegenstand der Gesellschaft müssen zumindest im Zeitpunkt der Anmeldung/Eintragung grds übereinstimmen. Eine Änderung des Gegenstandes kann nur nach den §§ 53 ff durch Satzungsänderung erfolgen. Theoretisch ist denkbar, dass die Gesellschafter einen neuen Gegenstand formnichtig festlegen. Sie werden allerdings in diesen Fällen dem Registergericht keine Nachricht geben. Würde ein Antrag gestellt, so müsste er nach Zwischenverfügung zurückgewiesen werden, da die nach den §§ 53 ff erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
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Ändern die Gesellschafter oder auch der Geschäftsführer den Tätigkeitsbereich, so fallen Gegenstand und Wirklichkeit auseinander. In diesen Fällen war von Registergerichten an ein Einschreiten nach § 399 Abs 4 FamFG – früher § 144a FGG – gedacht. Allerdings lehnt die wohl hM dies mit Recht ab (BayObLGZ 1979, 297, 208; Scholz/Emmerich § 3 Rn 19). Das Problem wird auf der Geschäftsführer- bzw Gesellschafterebene gesehen. Insb wird eine Befugnis zur tatsächlichen Änderung des Gegenstands abgelehnt; es kann vom Gesellschafter auf Rückgängigmachung bzw Schadensersatz geklagt werden (vgl Scholz/Emmerich § 3 Rn 20 mwN). Bei Ausnahmegestaltungen oder „Extremfällen“ sollen die §§ 75 GmbHG, 397 FamFG – früher 144 FGG – analog anwendbar sein (vgl Scholz/Emmerich § 3 Rn 19; auch Rowedder/Schmidt-Leithoff § 3 Rn 15 mwN).
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Zu beachten ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass die Einschränkung des Tätigkeitsbereiches unter Aufrechterhaltung eines noch wesentlichen Teiles iÜ nicht zu den angesprochenen Folgen führt. Das gilt zumal dann, wenn es sich um eine vorübergehende Beschränkung handelt. Mit Recht bemerkt Hachenburg/Ulmer (§ 3 Rn 23), dass in diesen Fällen die verbleibende Tätigkeit noch durch die Satzung und ihren Gegenstand abgedeckt ist (hierzu auch Scholz/Emmerich § 3 Rn 18). Gefährdete Bereiche werden folglich dann erreicht, wenn der Tätigkeitsbereich völlig eingeschränkt wird, wenn im Wesentlichen nicht erfasste Tätigkeitsbereiche vorgenommen werden oder wenn es sich um ein völlig neues Betätigungsfeld handelt. Liegen die tatsächlichen Voraussetzungen vor, so kann der eingetragene Gegenstand die ihm vom Gesetz zugewiesene СКАЧАТЬ