Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht. Alexandra Windsberger
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Название: Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht

Автор: Alexandra Windsberger

Издательство: Bookwire

Жанр:

Серия: Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

isbn: 9783811444621

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СКАЧАТЬ den geforderten tatsächlichen Zusammenhang aufwiesen.

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      Im Rahmen der 3. Fallgruppe wird bei der Frage, ob eine Bestrafung wegen Bankrotts gerechtfertigt erscheint, ungewohnt deutlich auf das Kriterium der Gläubigerbenachteiligung abgestellt, obwohl eine solche keine Erwähnung im Wortlaut des Tatbestandes findet. Nach Ansicht des RG soll die „nötige Beziehung “ gegeben sein, wenn von der bestandsbezogenen Tathandlung (Schmälerung des Vermögens) solche Vermögensbestandteile betroffen sind, die später im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung zur Konkursmasse gehören und daher den Gläubigern zur Befriedigung dienen. Der Zusammenhang führt folglich dazu, dass die Bankrotthandlung nur bestraft wird, wenn sie im Einzelfall zu einer Benachteiligung der Gläubiger geführt hat. Der Zusammenhang dient mithin dazu, einen konkreten Bezug zwischen Handlung und Beeinträchtigung der Gläubiger herzustellen. Dies hätte zur Konsequenz, dass der „tatsächliche Zusammenhang“ letztlich doch auf einen Zusammenhang zwischen Handlung und geschütztem Rechtsgut hinausläuft, was sich allerdings weder aus dem Wortlaut noch aus den gesetzgeberischen Motiven ableiten lässt.

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      Der „tatsächliche Zusammenhang“ in der Interpretation durch das RG kann nur schwer einer einheitlichen Definition zugeführt werden. Das RG machte die Strafbarkeit wegen Bankrotts davon abhängig, ob die vorgenommene Handlung im Einzelfall geeignet war, die Interessen oder Positionen der Konkursgläubiger (irgendwie) negativ zu beeinflussen. Es fällt auf, dass das RG im Rahmen informationsbezogener Bankrotthandlungen vermehrt auf ein zeitliches Element und im Rahmen bestandsbezogener Handlungen auf ein sachliches Element abgestellt hat. Oberflächlich betrachtet, könnte es sich daher – je nachdem, um welche Art von Bankrotthandlung es sich handelt – um unterschiedliche Arten von Zusammenhängen handeln.

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      Im Rahmen der Bankrotthandlungen, die den Bestand des Vermögens betrafen, indem der Schuldner Verfügungen über die Aktivmasse traf, hatte der „tatsächliche Zusammenhang“ dieselbe Funktion, allerdings einen anderen Namen. Kennzeichnend für diese Art der Bankrotthandlungen ist noch heute eine unmittelbare Einwirkung des Schuldners auf das eigene Vermögen und damit die potentielle Insolvenzmasse. Unproblematisch strafbedürftig waren solche Fälle, in denen der Schuldner die Konkursmasse dadurch schmälerte, dass er nach Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung Vermögensbestandteile bei Seite schaffte. Problematisch waren hingegen die Fälle, in denen der Täter Bestandteile seines Vermögens bei Seite schaffte oder übermäßige Summen verbrauchte und später aus anderen Gründen in Konkurs geriet. Hierbei fällt auf, dass im Rahmen der bestandsbezogenen Handlungen gerade keine zeitliche, sondern eine sachliche, tatsächliche Beziehung als maßgeblich erachtet wurde. Dies findet seine Erklärung erneut in der Art der Bankrotthandlung: ein ordnungsgemäßes Wirtschaften und der rechtstreue Umgang mit der potentiellen Masse ist für die Gläubiger in jedem Zeitpunkt von Belang, da eben niemand weiß, ob und wann ein Konkurs eintreten wird. Dennoch verlangte das RG ein Korrektiv in Form eines „äußeren Zusammenhangs“, welcher vorlag, wenn „dieselben Gläubiger oder wenigstens ein Teil von ihnen, sowohl durch die Bankrotthandlung benachteiligt, als auch durch die Zahlungseinstellung betroffen“ waren. Auch diese Passage belegt, dass es entscheidend darauf ankam, ob die Bankrotthandlung konkrete Auswirkungen auf die Positionen der Konkursgläubiger hatte. Wenn das RG eine „Betroffenheit derselben Gläubiger“ verlangt, könnte damit eine Verfügung des Täters angesprochen sein, die gerade solche Bestandteile betraf, die später zur Konkursmasse gehörten. Die Bestrafung der bestandsbezogenen СКАЧАТЬ