Klausurenkurs im Arbeitsrecht II. Matthias Jacobs
Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Klausurenkurs im Arbeitsrecht II - Matthias Jacobs страница 11

Название: Klausurenkurs im Arbeitsrecht II

Автор: Matthias Jacobs

Издательство: Bookwire

Жанр:

Серия: Schwerpunkte Klausurenkurs

isbn: 9783811491540

isbn:

СКАЧАТЬ noch innerhalb der Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung möglich ist, ob also der Analogie oder Reduktion ggf. eine vorrangige Wertung des Gesetzgebers entgegensteht (vgl. ausführlich Klausur 5, Rn. 485).

      62

      

      2. Fehlerhaftigkeit wegen Angabe einer falschen Kündigungsfrist

      63

      Die Anhörung könnte deshalb fehlerhaft gewesen sein, weil P dem Betriebsrat eine zu lange Kündigungsfrist mitgeteilt hat. Fraglich ist allerdings, ob durch Angabe einer falschen Kündigungsfrist das Anhörungserfordernis des § 102 I 1 BetrVG verfehlt wird.

      64

      

      65

      

      66

      67

      

      Hinweis zur Klausurtechnik:

      Dass die Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung zur Kündigungsfrist unwirksam ist, lässt sich mit entsprechender Argumentation ebenso vertreten. In diesem Fall ist nicht im Hilfsgutachten weiter zu prüfen, da es anschließend um gleichrangige Unwirksamkeitsgründe geht, die nicht in einem logischen Abhängigkeitsverhältnis zum vorhergehenden Prüfungspunkt stehen (vgl. noch ausführlich Rn. 94).

      3. Fehlerhaftigkeit wegen mangelhafter Besetzung

      68

      Die Anhörung könnte aber fehlerhaft gewesen sein und damit zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß besetzt war.

      a) Mangelhafte Besetzung

      69

      Gem. § 33 II Hs. 1 BetrVG hat für die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilzunehmen, wobei Stellvertretung durch Ersatzmitglieder zulässig ist. Der bei 56 Arbeitnehmern gem. § 9 S. 1 BetrVG fünf Mitglieder umfassende Betriebsrat hat auf seiner Sitzung am 5. März 2007 jedoch nur mit zwei Mitgliedern einen Beschluss gefasst. Damit liegt kein wirksamer Beschluss des Betriebsratsgremiums, sondern – allenfalls – eine „Stellungnahme“ der zwei anwesenden Mitglieder vor. Eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats als Gremium ist damit nicht erfolgt.

      b) Beachtlichkeit im Außenverhältnis

      70

      c) Sphärenabgrenzung

      71