Название: Lizenzgebühren
Автор: Michael Groß
Издательство: Bookwire
Серия: Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch
isbn: 9783800593576
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Wird daher eine Stücklizenz vereinbart, sollte überlegt und festgelegt werden, ob auf die patentierten Teile oder das gesamte Produkt, bei dem die patentierten Teile verwendet werden, abgestellt werden soll. Wird auf das gesamte Produkt abgestellt, so sollte auch noch festgelegt werden, was zu geschehen hat, wenn der Lizenznehmer lediglich patentierte Teile herstellt und vertreibt.
Interessante Ausführungen über die Berechnung, je nachdem, ob auf die gesamte Maschine oder nur auf ein einzelnes Teil abgestellt wird, finden sich auch in einem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle des Deutschen Patentamtes in einer Arbeitnehmererfindersache.100
93 Vgl. BGH, Urteil v. 13.3.1962, GRUR 1962, 401, 404 mit umfassender Erörterung der wesentlichen Gesichtspunkte. 94 BGH, 13.3.1962, GRUR 1962, 405; BGH, 30.5.1995, GRUR 1995, 578ff. 95 Vgl. oben Rn. 107; siehe auch Benkard, PatG, Rn. 127ff. zu § 15 m.w.N.; Bartenbach, Rn. 1735ff. 96 RG, 15.2.1938, GRUR 1939, 721. 97 RG, 17.11.1939, GRUR 1940, 146. 98 Vgl. Rn. 20. 99 BGH, 13.3.1962, GRUR 1962, 403, 404 mit ausführlichen Nachweisen in der Rechtsprechung; vgl. auch BGH, 26.6.1969, GRUR 1969, 677 mit ablehnenden Anmerkungen von Fischer, 680; vgl. dazu auch Entscheidung der EG-Kommission vom 20.8.1983, ABl. 1983 L 229; BKartA, TB, 1981/82, 92; Bartenbach, Rn. 1743; vgl. auch zu den kartellrechtlichen Problemen Groß, Rn. 535, 649. 100 Vgl. Einigungsvorschlag der Schiedsstelle des Deutschen Patentamtes vom 13.11.1963, Bl. 1964, 354f.
13. Gebühr für die Überlassung von Unterlagen und Informationen
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Wird dem Lizenznehmer nicht lediglich die Benutzung des Schutzrechtes gestattet, sondern werden ihm noch besondere Informationen erteilt und ihm ggf. auch zusätzliche Zeichnungen und Unterlagen geliefert, so wird häufig vereinbart, dass neben einer Stück- oder Umsatzlizenz eine einmalige Zahlung für die Überlassung dieser Unterlagen zu erfolgen hat.101 Dabei wird eine Rückforderung dieses Betrages, gleichgültig aus welchem Grund, meist ausgeschlossen.102 Dies gilt auch bei einer späteren, ggf. erforderlich werdenden vorzeitigen Auflösung des Vertrages.103
Solche Abmachungen finden sich sowohl in Know-how-Verträgen104 als auch insbesondere in kombinierten Verträgen, d.h. wenn ein Schutzrecht lizenziert und daneben zusätzlich das Know-how übergeben wird. In beiden Fällen gibt der Lizenzgeber sein Geheimnis mit der Auslieferung der Unterlagen preis, was für ihn erhebliche Gefahren, insbesondere auch im Auslandsgeschäft, mit sich bringt.105 Hinzu kommt, dass im Auslandsgeschäft der Transfer von Lizenzgebühren gelegentlich unterbrochen wird.
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Eine Anrechnung dieser einmaligen Zahlungen auf die Umsatz- oder Stücklizenz findet i.d.R. nicht statt, es sei denn, es sind diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarungen getroffen worden. Hierdurch soll zum Ausdruck gebracht werden, dass diese Zahlung für die Überlassung der Unterlagen und Informationen zu leisten und daher vom Bestand des Lizenzvertrages unabhängig ist.
101 Vgl. dazu auch oben Rn. 7. 102 BGH, 5.7.1960, BB 1960, 998 = DB 1960, 1965. 103 Vgl. dazu oben Rn. 6ff. 104 Vgl. dazu auch Stumpf, Der Know-how-Vertrag, Rn. 100, 111. 105 Vgl. dazu oben Rn. 6ff.
14. Fälligkeit
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Von der Entstehung des Anspruchs ist die Fälligkeit zu unterscheiden. Beide können zusammenfallen. Dies ist i.d.R. der Fall bei Lizenzgebühren, die in einmaligen oder fortlaufenden Zahlungen bestehen und die von der Produktion oder vom Umsatz unabhängig sind.106
Es wird z.B. vereinbart, dass jeweils zum Ende eines Jahres X EUR zu zahlen sind. Hier entsteht der Anspruch mit dem Ablauf des Jahres und wird auch zum gleichen Zeitpunkt fällig. Bei der Stücklizenz, der Umsatzlizenz oder der Gewinnbeteiligung deckt sich der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs jedoch meist nicht mit dem der Fälligkeit. Ist vereinbart, dass die Gebühr bei einer Umsatzlizenz 3 % von den Zahlungen der Kunden beträgt, so entsteht der Anspruch mit dem Eingang der Zahlung des Kunden. In diesem Zeitpunkt ist der Anspruch aber noch nicht fällig, d.h. er kann vom Lizenzgeber noch nicht geltend gemacht werden. Der Lizenznehmer muss erst Abrechnung erteilen. Es empfiehlt sich, hierüber Vereinbarungen zu treffen.107
Gerät der Lizenznehmer mit der Erfüllung seiner Zahlungspflicht in Verzug,108 so kann der Lizenzgeber die gesetzlichen Verzugszinsen von 5 %109 bzw. 8 %110 über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (§§ 247, 288 BGB; s.a. www.bundesbank.de bzgl. des jeweils aktuellen Basiszinssatzes) verlangen. Entsteht ihm darüber hinaus ein weiterer Schaden, so kann er auch diesen geltend machen. Da der Nachweis eines Schadens oftmals schwierig ist, sehen die Vertragspartner häufig höhere Verzugszinsen vor. Die Lizenzgeber verlangen zuweilen auch Sicherheiten für die Erfüllung der Zahlungspflicht.
106 Vgl. Rn. 11, 14, 22. 107 Vgl. Rn. 45, 48. 108 §§ 286, 287 BGB. 109 § 288 Abs. 1 BGB bei Rechtsgeschäften mit einem Verbraucher. 110 § 288 Abs. 2 BGB bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung. Das in Lizenzvertragsbeurteilungen sehr erfahrene LG Düsseldorf billigte in ständiger Rechtsprechung einen Zinssatz von 3,5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu, s. unten Rn. 126.
15. Abrechnung und Überprüfung der Abrechnung
15.1 Inhalt der Abrechnungspflicht
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Den Anspruch auf Abrechnung bei Stück- und Umsatzlizenzen hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung bejaht.111 Es wendet dabei die Vorschriften des § 666 BGB entsprechend an. Die Rechnungslegung soll dem Lizenzgeber die Möglichkeit geben zu prüfen, ob und in welcher Höhe ihm Ansprüche gegenüber dem Lizenznehmer zustehen.112 Die erteilte Auskunft muss so gestaltet sein, dass sie auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann. Was hierzu erforderlich ist, lässt sich nicht allgemein sagen; es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere auch davon, in welcher Weise das Entgelt nach den getroffenen Vereinbarungen zu berechnen ist.113
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