Название: Compliance Management im Unternehmen
Автор: Martin R. Schulz
Издательство: Bookwire
Серия: Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch
isbn: 9783800593217
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Schließlich sieht das VerSanG in den §§ 54ff. die Schaffung eines „Verbandssanktionenregisters“ vor, in das jede rechtskräftige Verhängung einer Verbandssanktion sowie zudem jede Verbandsgeldbuße aus § 30 OWiG oberhalb 300,00 EUR eingetragen wird.
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Das VerSanG schafft jedoch auch ganz konkrete Anreize nicht nur für die Selbstreinigung des Unternehmens durch Aufklärung, sondern auch für die Einführung von Compliance-Maßnahmen.211 Führt ein Unternehmen eine „verbandsinterne Untersuchung“ nach den Maßgaben des VerSanG durch, kooperiert mit den Ermittlungsbehörden und legt die Ergebnisse der Staatsanwaltschaft offen, sind erhebliche Vergünstigungen im weiteren Sanktionsverfahren für das Unternehmen möglich, die Sanktionsobergrenze kann halbiert werden, die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung entfällt und es kommt die Verhängung „nur“ einer sogenannten Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt in Betracht, quasi einer Geldsanktion auf Bewährung. Schließlich kann die Sanktion im schriftlichen Verfahren erfolgen, eine publizitätsträchtige Hauptverhandlung vor Gericht kann vermieden werden.
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Eine weitere Motivation für die Implementierung eines Compliance Managements ist die Möglichkeit, die Verbandsgeldsanktion quasi zur Bewährung auszusetzen (die Erteilung einer sog. „Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt“) und dem Unternehmen – quasi als Bewährungsauflage – die Weisung zu erteilen, „bestimmte Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten zu treffen und diese Vorkehrungen durch Bescheinigung einer sachkundigen Stelle nachzuweisen“ (§ 13 Abs. 2), was nichts anderes bedeutet, als ein Compliance-Management-System einzuführen.212
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Da es dem Gericht regelmäßig schwer fallen dürfte, die Qualität und Effektivität eines solchen, dem Unternehmen auferlegten Compliance-Management-Systems zu beurteilen, hat das betroffene Unternehmen die Umsetzung gem. § 13 Abs. 2 VerSanG „durch Bescheinigung einer sachkundigen Stelle“ nachzuweisen. Die Auswahl der sachkundigen Stelle, also einer Art Monitor für das Compliance-Management-System, bedarf allerdings der Zustimmung durch das Gericht.
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Daneben will der Gesetzgeber mit dem VerSanG einen rechtssicheren Rahmen für internal investigations, die sog. „verbandsinternen Untersuchungen“, schaffen.
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Durch die Regelungen der §§ 16 bis 18 VerSanG soll ein Anreizsystem eingeführt werden, nach welchem die Aufklärungsbemühungen des Unternehmens dann sanktionsmildernd berücksichtigt werden, wenn das Unternehmen nicht nur „wesentlich“ zur Aufklärung des Sachverhalts durch die Strafverfolgungsbehörden beigetragen und „ununterbrochen und uneingeschränkt“ mit den Verfolgungsbehörden kooperiert hat, sondern die Aufklärung auch bestimmten (Legalitäts-)Anforderungen entspricht.
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So müssen etwa Interviews so durchgeführt werden, dass ihr Beweiswert im Strafverfahren nicht gemindert ist und die Gefahr von falschen Aussagen durch die Befragungen nicht erhöht wird. Nur wenn die in § 17 Abs. 1 Nr. 4 aufgeführten Mindestvoraussetzungen für die Befragung erfüllt sind, soll die Aufklärungsleistung des Unternehmens zu einer erheblichen Milderung der Sanktion führen. Als Milderung sieht § 18 die Halbierung des Sanktionsrahmens, den Wegfall der Mindestsanktion sowie den Ausschluss der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung vor. Soweit aufgrund der Möglichkeit der Milderung nach § 18 nur noch eine geringfügige Verbandssanktion zu verhängen wäre und gleichzeitig kein öffentliches Interesse mehr an einer Verfolgung besteht, kann nach § 35 sogar gänzlich von der Verfolgung abgesehen werden.
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Vor dem Hintergrund der bis dato bestehenden Unsicherheit über die Beschlagnahmefreiheit der internen Ermittlungsunterlagen will der Gesetzgeber durch eine Änderung auch des § 97 StPO die Beschlagnahmefreiheit jedoch ausdrücklich auf diejenigen Fälle begrenzen, in denen die Gegenstände dem geschützten Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger zuzurechnen sind. Aufzeichnungen über Befragungen im Rahmen von verbandsinternen Untersuchungen sollen damit nur dann vor Beschlagnahme geschützt sein, wenn sie in einem Verteidigungsverhältnis zwischen dem (Unternehmens-)Verteidiger und dem inkulpierten Unternehmen entstanden sind. In den Genuss der Sanktionsmilderung gem. § 17 VerSanG kommt das Unternehmen jedoch nur dann, wenn die verbandsinterne Untersuchung gerade nicht vom „Verteidiger des Verbandes oder eines Beschuldigten, dessen Verbandstat dem Sanktionsverfahren zugrunde liegt“, durchgeführt wird (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 VerSanG).
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Auch wenn die verbandsinterne Untersuchung die Voraussetzungen des § 17 nicht erfüllt, schließt dies deren Berücksichtigung bei der Sanktionszumessung jedoch nicht aus. Eine etwaige Milderung der Sanktion kann dann immer noch nach der allgemeinen Bemessungsnorm des § 15 erfolgen, ausweislich der das Bemühen des Verbandes, die Verbandstat aufzudecken, berücksichtigt werden kann (§ 15 Abs. 3 Nr. 7 VerSanG).
c) Einziehung
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Gerade in Wirtschaftsstrafverfahren, in denen Straftaten aus dem Unternehmen heraus und im (vermeintlichen) Unternehmensinteresse begangen worden sind, ist es Aufgabe und Ziel der Justiz, strafbare Vermögensverschiebungen zu korrigieren und die von dem oder den Tätern erlangten Vorteile zugunsten des Staates „abzuschöpfen“. Hierzu verfügt die Strafjustiz über ein schlagkräftiges Instrument, die sog. Einziehung gem. §§ 73ff. StGB.213 Die Einziehung ist jedoch weder „Strafe“ noch „Maßregel“, sondern eine Maßnahme eigener Art. Eine Vermögensabschöpfung über das Institut der Einziehung ist jedoch von Gesetzes wegen ausdrücklich ausgeschlossen, wenn bereits eine Verbandsgeldbuße verhängt worden ist (§ 30 Abs. 5 OWiG), da die Verbandsgeldbuße bereits den aus der Tat erlangten Vorteil abschöpfen soll (§§ 30 Abs. 3, 17 Abs. 4 OWiG). Seit Inkrafttreten der Neuregelung der Einziehung am 1.7.2017 stehen etwaige Ansprüche eines Verletzten, anders als bislang, der staatlichen Einziehung nicht mehr entgegen.
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Hat der Beteiligte an einer rechtswidrigen Tat durch diese (oder für diese) „etwas“ erlangt, ordnet das Gericht gem. § 73 Abs. 1 StGB dessen Einziehung an. Ist der erlangte (Vermögens-)Gegenstand nicht mehr vorhanden, kann das Gericht gem. § 73 Abs. 3 StGB auch das einziehen, was der Täter (oder Teilnehmer) durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder auch aufgrund eines erlangten Rechts erhalten hat, das sog. Surrogat.
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Hat ein anderer, also etwa das Unternehmen, für das der Täter gehandelt hat, den Vorteil aus einer rechtswidrigen Tat erhalten, so erfolgt die Einziehung gem. § 73b StGB bei dem anderen, also etwa dem Unternehmen. Die Einziehung bei anderen gem. § 73b Abs. 1 StGB erfasst die sog. Vertretungs- und Verschiebungsfälle, in denen die Bereicherung unmittelbar bei dem Vertretenen, also etwa dem Unternehmen eintritt oder in denen der Ertrag auf den Dritten „verschoben“ wurde, etwa durch ein bemakeltes Rechtsgeschäft, um die Tat zu verschleiern oder das Erlangte der Abschöpfung СКАЧАТЬ