Название: Der Lizenzvertrag
Автор: Michael Groß
Издательство: Bookwire
Серия: Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch
isbn: 9783800592883
isbn:
353
Im Gegensatz zum Vorbenutzungsrecht erhält der Patentinhaber für die Zwangslizenz eine Lizenzgebühr. Nach dem allgemeinen Grundsatz des § 281 BGB a.F. konnte man dem Lizenznehmer daher neben der Kündigung wahlweise einen Anspruch auf Abtretung der Forderungen des Patentinhabers gegen den Inhaber der Zwangslizenz auf die Zwangslizenzgebühren einräumen.144 Ein Verschulden setzte § 281 BGB a.F. nicht voraus. Es handelte sich um einen Anspruch, der nicht kraft Gesetzes entstand, sondern erst durch das Verlangen des Berechtigten (Lizenznehmers).
(c) Auswirkungen auf die einfache Lizenz
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Durch die Erteilung einer Zwangslizenz wird dagegen die rechtliche Stellung des Inhabers einer einfachen Lizenz meist nicht geschmälert. Ob neben einer erteilten einfachen weitere Lizenzen vergeben werden, hängt in der Regel vom Willen des Patentinhabers ab; der Inhaber einer einfachen Lizenz hat hierauf keinen Einfluss. Er muss mit der Möglichkeit der Erteilung weiterer Lizenzen rechnen. Ob dies durch die vertragliche Vereinbarung oder durch eine Zwangslizenz geschieht, ist unerheblich. Der Inhaber einer einfachen Lizenz kann daher nach allgemeiner Ansicht aus der nachträglichen Erteilung einer Zwangslizenz keine besonderen Rechte herleiten.
(5) Wirkungsbeschränkung des Patents im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt und der Staatssicherheit
(a) Allgemeines
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Im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt und der Staatssicherheit kann die Bundesregierung bzw. die zuständige Bundesbehörde die Wirkung des Patents beschränken. Hierdurch wird das Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers, je nach dem Umfang der Beschränkung, aufgehoben.145 Der Patentinhaber hat dann einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegen den Bund. Die Benutzung des Patentgegenstands kann Dritten, die durch die zuständigen Behörden zu bestimmen sind, eingeräumt werden; der Patentinhaber ist insoweit nicht mehr in der Lage, dem Inhaber einer ausschließlichen Lizenz die Möglichkeit der ausschließlichen Benutzung einzuräumen. In ihrer Wirkung kommt die Beschränkung durch behördliche Anordnung einer Zwangslizenz gleich, wenn auch die rechtliche Konstruktion eine andere ist. Das Reichsgericht sprach bei dieser Beschränkung ursprünglich von einer Enteignung, später von einem besonders geregelten Fall der Zwangslizenz.146
(b) Auswirkungen auf die Lizenz
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Für die Rechte des Lizenznehmers bei nachträglicher Beschränkung des Patents gelten die Ausführungen über die nachträgliche Erteilung einer Zwangslizenz entsprechend. Der von Reimer vertretenen Auffassung,147 dass keine Bedenken bestehen, hinsichtlich der angemessenen Vergütung den ausschließlichen Lizenznehmer als Berechtigten anzusehen, da er den Patentinhaber völlig abgefunden habe und dieser daher auch keine Schadensersatzansprüche gegen widerrechtliche Benutzer habe, konnte nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass in § 13 PatG als Berechtigter der Patentinhaber angeführt ist, besteht kein Anlass, hier anders als bei der Zwangslizenz zu verfahren, wonach der Lizenznehmer allenfalls einen Anspruch auf Abtretung hat.
2. Rechtslage ab dem 1.1.2002
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§ 313 BGB n.F. erfasst jetzt die Sachverhalte, die vor dem 1.1.2002 nach den von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage behandelt wurden.
§§ 323 Abs. 1 HS 2, 472, 473 BGB a.F. werden bei einer Verpflichtung des Lizenznehmers zur Erbringung einer Teilleistung im Falle des teilweisen Ausschlusses der Leistungspflicht des Lizenzgebers durch §§ 326 Abs. 1, Satz 1 HS 2, 441 Abs. 3 BGB n.F. ersetzt. Das aus der analogen Anwendung des § 626 Abs. 1 BGB (vor dem 1.1.2002) hergeleitete Kündigungsrecht ergibt sich jetzt aus § 314 BGB n.F.148
87 Vgl. oben Rn. 65 ff.; Benkard, PatG, Rn. 170 zu § 15. 88 Vgl. Rn. 364. 89 Vgl. zum Begriff der Abhängigkeit auch Rn. 338; Benkard, Rn. 171. 90 Vgl. dazu Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 68 ff.; vgl. auch zur Schadensersatzpflicht eines Videolizenzgebers wegen Zahlung des Lizenznehmers an einen nichtberechtigten Dritten BGH, 15.11.1990, NJW 1991, 1109. 91 Zum Begriff der Zwangslizenz vgl. Rn. 349 ff. 92 Vgl. zum Begriff des Vorbenutzungsrechts Rn. 345 ff. 93 Vgl. auch Rn. 382. 94 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 538–541 BGB a.F. = §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 536a, b, d, 536 Abs. 3 BGB; siehe auch BGH, 3.2.1998, WRP 1998, 619 ff. zur Anfechtung eines Lizenzvertrags wegen arglistiger Täuschung. 95 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 538–541 BGB a.F. = §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 536a, b, d, 536 Abs. 3 BGB. 96 §§ 581 Abs. 1 i.V.m. 542 BGB a.F. = §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 543 BGB; siehe auch BGH, 3.2.1998, WRP 1998, 619 ff., zur Anfechtung eines Lizenzvertrags wegen arglistiger Täuschung. 97 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 539 BGB a.F. = §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 536b BGB. 98 Benkard, PatG, Rn. 159 ff., 169 f. zu § 15; Malzer, GRUR 1964, 350; Rasch, S. 7. 99 Zum Begriff des Vorbenutzungsrechts vgl. Rn. 346. 100 Vgl. zum Begriff der Abhängigkeit auch Rn. 339. 101 Vgl. BGH, 12.4.1957, GRUR 1957, 595; Benkard, PatG, Rn. 169 ff. zu § 15; Kraßer, GRUR Int. 1982, 340. 102 RG, 11.1.1902, RGZ 50, 111, 114. 103 RG, 17.11.1917, RGZ 91, 188; BGH, 18.6.1964, GRUR 1964, 606, 611. 104 Vgl. Benkard, PatG, Rn. 79 zu § 9. 105 BGH, 13.2.1962, GRUR 1962, 370; BGH, 18.6.1964, GRUR 1964, 606; Henn, Rn. 319; Benkard, PatG, Rn. 75–79 zu § 9 und Rn. 171 zu § 15. 106 Vgl. Benkard, PatG, Anm. 76 zu § 9; Krausse/Katluhn/Lindenmaier, Anm. 65 ff. zu § 6; Reimer, PatG, Anm. 61 zu § 6; Tetzner, Anm. 88 zu § 6; auch Voss, CR 1994, 452 f., zum formularmäßigen (AGB!) Ausschluss und zur Beschränkung der Rechtsmängelhaftung bei Softwareüberlassung und bei Patentkauf/Patentlizenz. 107 Vgl. Rn. 13. 108 Henn, Rn. 319. 109 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. СКАЧАТЬ