Название: Der Lizenzvertrag
Автор: Michael Groß
Издательство: Bookwire
Серия: Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch
isbn: 9783800592883
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3. Konzernlizenz
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In den Lizenzvertrag kann auch die Bestimmung aufgenommen werden, dass auf der Seite des Lizenznehmers alle mit ihm verbundenen Konzerngesellschaften einbezogen werden.103 Aus Klarheitsgründen wird es sich jedoch regelmäßig empfehlen, ggf. eine Regelung zu treffen, welche Konzernunternehmen in Betracht kommen und ob ggf. weitere in den Konzern aufgenommene Firmen die Lizenz ebenfalls verwerten dürfen. Zur Vermeidung von Unklarheiten dürfte es meist sinnvoll sein, die in Frage stehenden Konzernunternehmen einzeln im Vertrag aufzuführen.
Soweit die Konzernunternehmen nicht durch den Lizenznehmer ordnungsgemäß vertreten werden können, wäre es erforderlich, dass diese dem Vertrag selbst beitreten. Nur in einem solchen Fall werden sie Vertragspartner des Lizenzvertrages. Ein Beitritt kann im Übrigen auch stillschweigend erfolgen, etwa in Form einer Produktionsaufnahme. Weiterhin wäre es denkbar, dass dem Lizenznehmer die Berechtigung erteilt wird, bestimmte Unterlizenzen an bestimmte Konzernfirmen zu geben, die dann allerdings ggf. genau aufgeführt werden sollten.
Insgesamt dürfte es allerdings für einen Lizenzgeber, der einen Lizenzvertrag mit einem Konzernunternehmen abschließt, regelmäßig günstig sein, alle anderen Konzernunternehmen von vornherein einzubeziehen. Insbesondere die neben dem Benutzungsrecht vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen können bei einem Konzern, vor allem, wenn dieser relativ starke interne Verflechtungen aufweist, besonders leicht an Unbefugte gelangen. Unter diesen Umständen ist es sinnvoll, wenn der Schutzbereich der vertraglichen Verpflichtungen von vornherein relativ weit gezogen wird, damit wenigstens eine sinnvolle Begrenzung existiert.
Von besonderer Bedeutung sind derartige Konzernlizenzen nicht nur bei westlichen Industrieunternehmen, sondern insbesondere auch bei der Lizenzvergabe in ehemalige sozialistische Länder, wenn auch hier in etwas abgewandelter Form. Die Verträge mit den ehemaligen sozialistischen Ländern wurden regelmäßig mit deren Außenhandelsgesellschaften abgeschlossen, wie z.B. mit Licensintorg Moskau für die UdSSR (jetzt Russland). Da die Außenhandelsorganisationen die Lizenzen nicht selber benutzten, musste klargestellt werden, wer die Lizenz im Endeffekt benutzen dürfte. Dabei waren die Gesellschaften der ehemaligen sozialistischen Staaten – insbesondere bei wichtigen Lizenzen – bestrebt, Klauseln durchzusetzen, dass die dem Lizenznehmer erteilten Rechte sich automatisch auf die entsprechenden Betriebe und Stellen des jeweiligen Landes erstreckten. Da eine solche Regelung eine genaue Kontrolle über die Nutzung der Lizenz, insbesondere über den Umfang der Nutzung schwierig machte, empfahl es sich, die einzelnen lizenzverwertenden Betriebe festzulegen. Angesichts des rasanten politischen Wandels in den ehemaligen sozialistischen Staaten Osteuropas und in Russland und des damit verbundenen Wechsels bestehender staatlicher Zuständigkeiten erscheint es unbedingt ratsam, sich vor Beginn einer lizenzvertraglichen Zusammenarbeit mit einem Partner aus diesen Ländern über die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen genauestens zu informieren. Staatliche Genehmigungen, die Absicherung finanzieller Risiken (z.B. durch Hermes-Bürgschaften) sowie die Sicherung einer ordnungsgemäßen Produktion und eines Vertriebs sind einige Faktoren, die neben den vertragsrechtlichen Fragen zu beachten sind. Dies gilt insbesondere auch für die Staaten, die Mitgliedstaaten der EU geworden sind. Gibt es beispielsweise kartellrechtlich relevante Fragestellungen in einem Lizenzvertrag zwischen einem polnischen und einem deutschen Lizenzvertragspartner, so ist zu prüfen, welche Marktanteile die Lizenzvertragspartner gemäß GFTT haben. Liefert eine der Parteien nach Japan und/oder USA, so sind auch die dort geltenden kartellrechtlichen Vorschriften (USA: US-Antitrust Guidelines for the Licensing of Intellectual Property, of January 12, 2017, Japan: Guidelines for Patent and Know-how Licensing Agreements under the Antimonopoly Act of July 30, 1999; siehe Anhänge II.3. und II.4.) zu prüfen.
98 Vgl. Rn. 368, 379, 389. 99 RG, 5.5.1911, RGZ 76, 235. 100 Vgl. Lüdecke/Fischer, S. 399. 101 RG, 16.11.1929, GRUR 1930, 174; vgl. zur Betriebslizenz auch Benkard/Ullmann/Deichfuß, PatG., Anm. 70 zu § 15; Henn, Rn. 170 ff., 172; Lüdecke/Fischer, S. 93 und 401, 402; Reimer, PatG, Anm. 11, 92 f. zu § 9. 102 Lüdecke/Fischer, S. 400. 103 Vgl. Henn, Rn. 173 ff.
I. Allgemeines
1. Inlandsverträge
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Zweifelsfrei ist, dass die allgemeinen Bestimmungen über Rechtsgeschäfte, Verträge und gegenseitige Verträge, wie sie im BGB niedergelegt sind, auf Lizenzverträge zur Anwendung kommen. Für Lizenzverträge gilt dabei der Grundsatz der Vertragsfreiheit, d.h. sowohl die Freiheit zum Abschluss des Vertrages als auch die prinzipielle Freiheit bei der Ausgestaltung inhaltlicher Regelungen. Aus dem Begriff der Vertragsfreiheit ergibt sich aber gleichzeitig, dass auch die grundsätzlichen Grenzen des BGB, die in den Vorschriften der §§ 134, 138, 242 und 826 BGB ihren Niederschlag gefunden haben, für Lizenzverträge gelten. Gleichzeitig unterliegen die Technologielizenzverträge ab 1.7.2005 nur noch dem EG-Kartellrecht, das zwar die Vertragsfreiheit als solche nicht unmittelbar berührt, jedoch für die inhaltliche Ausgestaltung von Lizenzverträgen z.T. einschneidende Konsequenzen hat.1
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Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des BGB auf Lizenzverträge hat die Konsequenz, dass für den Inhalt der Lizenzverträge zunächst die vereinbarten Regelungen gelten, soweit die dargelegten Grenzen der Vertragsfreiheit berücksichtigt worden sind. Erst wenn sich aus dem zu ermittelnden Inhalt des Vertrages keine ausdrückliche Regelung ergibt, ist der Wille der vertragschließenden Parteien im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu gewinnen (§§ 133, 157 BGB). Handelt es sich bei ggf. entstehenden Auslegungsschwierigkeiten – wie häufig – um die Frage, welchen Umfang das dem Lizenznehmer eingeräumte Benutzungsrecht haben soll, so lehrt die Erfahrung, dass der Lizenzgeber in der Regel so wenig wie möglich von seinem Recht aufgeben will. Dies hat zur Konsequenz, dass bei der Beurteilung des Umfanges der dem Lizenznehmer eingeräumten Rechte die in Frage stehenden Vertragsbestimmungen eng auszulegen sind, falls sie unklar oder mehrdeutig sind.2
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Unabhängig davon sollte berücksichtigt werden, dass die Rechtsprechung in den Fragen, die sich aus Lizenzverträgen ergeben, vielfach sehr uneinheitlich ist. Sie hat sich im Laufe der Zeit auch stark gewandelt. Es lässt sich daher oft nicht mit Sicherheit voraussehen, wie Entscheidungen eines Gerichtes ausfallen werden. Aufgrund dieser Umstände ist es dringend erforderlich, bei Lizenzverträgen eingehende und klare Abmachungen zu treffen. Es muss davor gewarnt werden, sich auf die stillschweigende Zustimmung der anderen Partei zu verlassen, wie es bei täglichen Handelsgeschäften häufig festzustellen ist. Schon aufgrund des Risikocharakters dieser Verträge sollten Lizenzverträge grundsätzlich nur schriftlich abgefasst werden.3 Dies ist auch allgemein üblich.
1 Vgl. dazu Benkard, PatG, Rn. 75 f., 221 ff., 252 ff., 264 ff. zu § 15, und zum Kartellrecht unten Rn. 537 ff., 582 ff.; siehe auch zur arglistigen Täuschung LG München I, 13.5.2009, Mitt. 2009, 421 ff. – Schließt ein Erfinder einen Vertrag über die Lizenzierung einer zum Patent angemeldeten Erfindung ab, hat er gegenüber seinem Vertragspartner eine entsprechende Aufklärungspflicht, sofern nicht er, sondern ein Dritter Anmelder СКАЧАТЬ