Die neun kleinsten Länder der Welt. A.D. Astinus
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Название: Die neun kleinsten Länder der Welt

Автор: A.D. Astinus

Издательство: Bookwire

Жанр: Математика

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isbn: 9783738054224

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СКАЧАТЬ über Rechtsquellen (Legge sulle fonti del diritto) vom 1. Oktober 2008 (in Kraft seit 1. Januar 2009) wird als erste Rechtsquelle und Bezugspunkt für die Auslegung das kanonische Recht festgelegt. Weitere Hauptquellen sind die vom Vatikanstaat erlassenen Gesetze, Dekrete, Reglemente und internationalen Abkommen (Art. 1). Braucht man Regelungen für Bereiche, welche in den bisherigen Rechtsquellen keine Beachtung finden, so greift man subsidiär auf italienische Gesetze und Rechtserlasse zurück. Einige wenige, für einen Staat grundlegende subsidiäre Übernahmen (etwa Zivil- und Strafrechtsbuch) sind seit der Staatsgründung explizit festgelegt und teilweise auf den Übernahmezeitpunkt eingefroren. Änderungen gibt es durch explizite Novellen. Andere Übernahmen geschahen bis 2008 quasi automatisch, seit 2009 müssen nun die vatikanischen Behörden die anwendbaren Rechtsquellen zuerst ausdrücklich billigen. Dies soll einen zusätzlichen Schutz bieten, dass mit den katholischen Doktrin gar nicht vereinbare Rechtsvorschriften liberaler Regierungen zur Anwendung kommen können. Für diese allgemeinen Übernahmen und für die im weiteren erwähnten spezifischen Übernahmen gilt immer eine allgemeine Ausschlussklausel, wenn die Rechtserlasse im Widerspruch zu den Geboten des göttlichen Rechts, zu den allgemeinen Grundsätzen des kanonischen Rechts und zu bilateralen Verträgen stehen (Art. 3). Bei starken Divergenzen wurde schon bisher von dieser Klausel Gebrauch gemacht.

      In den weiteren Abschnitten sind vor allem Übernahmen grundlegender staatlicher Rechtsquellen geregelt, wie es schon seit 1929 gehandhabt wird. Mit einigen extra aufgezählten Ausnahmen (beispielsweise Staatsbürgerschafts- und Personenstandsrecht und für die Eheschließung gilt ausschließlich kanonisches Recht) hat das italienische Zivilgesetzbuch vom 16. März 1942 mit seinen Änderungen bis 31. Dezember 2008 subsidiäre Geltung (Art. 4). Für die Verfahren gilt das vatikanische Zivilprozessbuch von 1946 in der aktuellen Fassung. (Art. 5) Kann eine Zivilstreitigkeit damit nicht gelöst werden, so entscheidet der Richter unter Berücksichtigung des göttlichen und des Naturrechts und allgemeiner vatikanischer Grundsätze (Art. 6). Eine zukünftige Neuordnung des Strafrechtssystem wird in Aussicht gestellt. Bis dahin gilt wie seit 1929 das italienische Strafgesetzbuch mit einigen wenigen Anpassungen in eigenen Gesetzen (Art. 7). War zu Beginn das italienische Strafgesetzbuch (Codice Penale, CP) aus dem Jahre 1889, eingefroren in der Fassung von 8. Juni 1929 gültig, so wurde der Stichtag im Jahre 1969 auf den 31. Dezember 1924 vorverlegt. Damit wurde unter anderem die 1926 in Italien wiedereingeführte Todesstrafe im Vatikan abgeschafft. Im Strafprozessrecht gilt ebenfalls das 1929 übernommene italienische Strafprozessbuch, mit den aktuellen vatikanischen Anpassungen (Art. 8). Wird ein Tatbestand nicht im vatikanischen Recht und nicht im italienischen Recht von 1924 mit den vatikanischen Anpassungen besprochen und verletzt die Tat die allgemeinen Grundsätze der Religion, Moral, öffentlichen Ordnung oder Sicherheit von Personen und Gegenständen, kann der Richter trotzdem eine Geld-, Freiheits- oder alternative Strafe verhängen (Art. 9; 1929–2008: Art. 23). Dies kam beispielsweise bei einem Prozess wegen Drogenbesitz zur Anwendung, eine Tat die in der vatikanischen Strafrechtsordnung nicht einmal annähernd vorkommt, da es in den 1920er Jahren kein strafrechtliches Thema war. Im Zuge dieses Falles wurde 2007 auch geklärt, dass der damalige Art. 23 trotz allgemeiner Regelungen über das Strafrecht nicht der Legalität widerspricht. In Art. 12 werden noch verwaltungsrechtliche italienische Bestimmungen für bestimmte Bereiche wie Maßsystem, Post, Eisenbahn etc. mit Stand vom 31. Dezember 2008 übernommen, und (anscheinend ohne Zeiteinschränkung) auch italienische Bestimmungen und Bestimmungen der Region Latium, der Provinz und der Stadt Rom für Baupolizei, Hygiene und öffentliche Gesundheit.

      Politik

      Politisches System

      Der Papst ist als Bischof von Rom ex officio Staatsoberhaupt des Staates der Vatikanstadt und besitzt die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt gemäß Art. 1, Abs. 1 des Grundgesetzes des Vatikanstaates. Die Vatikanstadt ist damit die letzte absolute Monarchie Europas. Mit der Staatswerdung im Jahr 1929 wurde ein Grundgesetz promulgiert, das 2001 reformiert wurde. Seit 1984 ist der Kardinalstaatssekretär mit der ständigen Vertretung des Papstes in der weltlichen Leitung der Vatikanstadt beauftragt.

      Während der Sedisvakanz, also der Zeitspanne zwischen dem Tod oder dem Amtsverzicht des Papstes und der Wahl seines Nachfolgers, ruht alle päpstliche Gewalt. Das Kardinalskollegium verfügt über alle weltlichen Befugnisse des Papstes. Als vordringlichste Aufgabe des Kardinalskollegiums ist die Ausrichtung der Papstwahl, die im so genannten Konklave stattfindet, zu sehen. Andere Amtsgeschäfte kann es während der Sedisvakanz in besonders dringenden Fällen ebenfalls führen. Solche Erlasse sind aber in ihrer Wirksamkeit auf die Dauer der Sedisvakanz begrenzt. Dem neu gewählten Papst steht es frei, diese Bestimmungen nach den Vorschriften des kanonischen Rechts zu bestätigen oder zu verwerfen.

      Die legislative Gewalt übt, sofern sich der Papst eine Entscheidung nicht selbst oder besonderen Kurienmitgliedern vorbehalten hat, die aus sieben Kurienkardinälen bestehende Päpstliche Kommission für den Staat der Vatikanstadt aus. Sie wird vom Papst für fünf Jahre ernannt und erarbeitet Gesetzesvorschläge, die dem Papst durch das Staatssekretariat zur Begutachtung unterbreitet werden. Dabei ist sie hauptsächlich für die Festlegung der Finanz- und Haushaltspolitik der Vatikanstadt zuständig.

      Die exekutive Gewalt wird vom Governatorat der Vatikanstadt ausgeübt, deren Präsident Giuseppe Bertello gleichzeitig der Vorsitzende der Päpstlichen Kommission ist. Er wird in seiner Tätigkeit von einem Generalsekretär als Leiter des Governatorats, zuständig für die zentrale Verwaltung, unterstützt. Wichtige Fragen legt der Kardinalpräsident der Kommission oder dem Staatssekretariat zur Überprüfung vor.

      Die Judikative (Recht der Vatikanstadt) besteht aus einem Gericht erster Instanz, einem Appellations- und einem Kassationshof. Urteile werden im Namen des Papstes gefällt. Dieser hat nach dem Staatsgrundgesetz das Recht, in jedweder Straf- oder Zivilsache und in jeder Phase allumfassend einzugreifen und beispielsweise die Entscheidungsbefugnis in einem Prozess einer speziellen Instanz oder sich selbst zu übertragen. Rechtsmittel sind in solchen Fällen nicht mehr zulässig; seine richterliche und kirchliche Jurisdiktionsgewalt ist allumfassend.

      Der Papst als natürliche Person ist zwar Staatsoberhaupt, als Souverän aber wird in den Lateranverträgen der Heilige Stuhl (Völkerrechtssubjekt) bezeichnet. Somit ist der Vatikanstaat das einzige Völkerrechtssubjekt, dessen Souverän selbst ein (von ihm verschiedenes) Völkerrechtssubjekt ist. Der Heilige Stuhl als ein souveränes nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt wird ebenfalls durch den Papst repräsentiert und vertritt die Vatikanstadt im diplomatischen Verkehr. Der Staat der Vatikanstadt nimmt keine diplomatischen Beziehungen zu anderen Staaten auf, sondern überlässt dies dem Heiligen Stuhl. Er ist somit kein Mitglied der Vereinten Nationen (während der Heilige Stuhl permanenten Beobachterstatus genießt).

      Bestimmte Besitzungen des Heiligen Stuhls in und um Rom haben gemäß den Lateranverträgen exterritorialen Status, ohne aber Teil des vatikanischen Territoriums zu sein. Für die innere Sicherheit des Staates sind die Schweizergarde und das vatikanische Gendarmeriekorps zuständig. Die äußere Sicherheit wird durch den italienischen Staat gewährleistet.

      Der Vatikan gehört dem Europarat nicht an - auch nicht als Beitrittskandidat - und kann daher auch kein Mitglied der Europäischen Menschenrechtskonvention sein. Der Heilige Stuhl ist jedoch Beobachter beim Europarat.

      Die Todesstrafe wurde 1969 formell abgeschafft. Sie wurde seit Bestehen des Staates der Vatikanstadt nie vollstreckt; die letzten Vollstreckungen erfolgten 1870 im Kirchenstaat.

      Sicherheit

      Mit der Schweizergarde verfügt der Vatikan über die kleinste und älteste Armee der Welt (seit 1506). Für die interne Sicherheit gibt es noch zusätzlich eine eigene Polizei, den Corpo della Gendarmeria. Der Vatikan verfügt aber nicht über Luft- oder Seestreitkräfte. Die externe Landesverteidigung wird gemäß einem bilateralen Abkommen durch Italien gesichert. Laut Lateranverträgen ist Italien für СКАЧАТЬ