Compliance. Markus Böttcher
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Название: Compliance

Автор: Markus Böttcher

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811447059

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СКАЧАТЬ nicht verletzt werden.

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      Besondere Vorschriften müssen auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beachten, die Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. Insbesondere müssen den Arbeitnehmern die in der Schweiz üblichen minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen garantiert werden (Art. 2 EntsG sowie Art. 1–5 der Verordnung zum EntsG).

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      Der Arbeitgeber hat neben den Bestimmungen zu den Arbeitsbewilligungen und Meldungen auch andere Regelungsbereiche zu beachten. Das hohe Niveau des Arbeitnehmerschutzes in der Schweiz bringt auch unzählige Bewilligungspflichten mit sich. In den letzten zehn Jahren wurde insbesondere die Bewilligungspflicht für Sonntags- und Nachtarbeit überarbeitet. Zuständig zur Bewilligungserteilung sind je nach Regelung die Bundes- oder die Kantonsbehörden. Diese Vorschriften befinden sich in erster Linie im Arbeitsgesetz, jedoch auch im Unfallversicherungsgesetz (UVG) sowie im OR.

      Anmerkungen

       [1]

      Eine aktuelle Liste der kantonal zuständigen Behörden bietet das Bundesamt für Migration unter www.sem.admin.ch/sem/de/home/ueberuns/kontakt/kantonale_behoerden/kantonale_einbuergerungsbehoerden.html.

       [2]

      Dazu gehört insbesondere, dass die Stelle nicht durch einen schweizerischen Staatsangehörigen oder durch einen Bürger der EU- und EFTA-Länder sowie Malta und Zypern besetzt werden kann, da der sog. Inländervorrang besteht. Ebenso muss sichergestellt werden, dass orts- und branchenübliche Arbeitsbedingungen eingehalten werden, um Lohndumping zu vermeiden.

      2. Kapitel Grundlagen für ComplianceC. Schweiz › VIII. Erwerb von Grundstücken/Umweltschutz

VIII. Erwerb von Grundstücken/Umweltschutz

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      Im Bereich des Umweltrechts gibt es eine Fülle von Vorschriften, die ein Unternehmen zu beachten hat. Diese reichen von allgemein gültigen Grundsatzvorschriften bis zu sehr themenspezifischen, branchenbezogenen Spezialvorschriften.

      Um hier nicht den Rahmen zu sprengen, wurden wenige große Themenbereiche herausgegriffen, die insbesondere bei der Ansiedlung in der Schweiz von großem Interesse sein können.

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      Wichtig ist jedoch, dass für den Erwerb von Betriebsstättengrundstücken gem. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a BewG eine Ausnahme besteht. Wenn man ein Grundstück erwerben möchte, auf dem eine ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens, eines Handwerkbetriebs oder eines freien Berufes geführt werden soll, ist dies bewilligungsfrei möglich.

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      Der Erwerb eines Grundstücks sollte immer mit der Überprüfung desselben auf Altlasten verbunden werden.

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      Bei jedem ins Kataster aufgenommenen Grundstück wird sodann geprüft, ob Sanierungsmaßnahmen vorgenommen werden müssen.

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      Mit der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird im Rahmen von baurechtlichen Bewilligungsverfahren geprüft, ob eine geplante Anlage die gesetzlichen Umweltschutzvorschriften erfüllt. Es wird jedoch nicht einfach bei jeder Anlage eine UVP vorgenommen, sondern nur bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen, die die Umwelt erheblich belasten könnten. Im Anhang zur UVP-Verordnung ist abschließend aufgelistet, welche Anlagen der UVP unterstellt sind.

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      Geprüft wird die Umweltverträglichkeit nicht durch eine besondere Behörde, sondern jeweils durch diejenige, die über die Errichtung der Anlage entscheidet. Die zuständige Behörde entscheidet aufgrund eines Antrags der Umweltschutzfachstelle. Diese stellt ihren Antrag gestützt auf die Beurteilung des vom Gesuchsteller eingereichten Berichts sowie auf weitere von ihm eingereichte Unterlagen (Deponiekonzept, landschaftspflegerische Begleitplanung etc.). Der Gesuchsteller – der Bauherr – hat daher folgende Aufgaben:

abklären, ob eine UVP-Pflicht besteht (anhand der UVP-Verordnung);
feststellen der möglichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umwelt mittels Voruntersuchung;
erstellen eines Pflichtenhefts für die Hauptuntersuchung in Absprache mit der Umweltschutzfachstelle. Eine Hauptuntersuchung ist nur nötig, wenn die Auswirkungen der geplanten Anlage und die Umweltschutzmaßnahmen in der Voruntersuchung nicht abschließend ermittelt werden konnten (Art. 8a Abs. СКАЧАТЬ