Название: Compliance
Автор: Markus Böttcher
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447059
isbn:
328
Arbeitnehmer aus sog. Drittstaaten (Staaten ausserhalb der EU) sind nicht von der Personenfreizügigkeit erfasst, womit die Anforderungen für die Beschäftigung eines Drittstaatenausländers deutlich höher sind. Der Arbeitgeber ist neben der Einreichung eines Gesuchs[1] bei der kantonalen Bewilligungsbehörde verpflichtet nachzuweisen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen[2] gem. AuG erfüllt sind. Das zuständige Amt entscheidet über das Gesuch mittels kostenpflichtiger Verfügung.
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Besondere Vorschriften müssen auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beachten, die Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. Insbesondere müssen den Arbeitnehmern die in der Schweiz üblichen minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen garantiert werden (Art. 2 EntsG sowie Art. 1–5 der Verordnung zum EntsG).
2. Weitere Regelungsbereiche
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Der Arbeitgeber hat neben den Bestimmungen zu den Arbeitsbewilligungen und Meldungen auch andere Regelungsbereiche zu beachten. Das hohe Niveau des Arbeitnehmerschutzes in der Schweiz bringt auch unzählige Bewilligungspflichten mit sich. In den letzten zehn Jahren wurde insbesondere die Bewilligungspflicht für Sonntags- und Nachtarbeit überarbeitet. Zuständig zur Bewilligungserteilung sind je nach Regelung die Bundes- oder die Kantonsbehörden. Diese Vorschriften befinden sich in erster Linie im Arbeitsgesetz, jedoch auch im Unfallversicherungsgesetz (UVG) sowie im OR.
Anmerkungen
Eine aktuelle Liste der kantonal zuständigen Behörden bietet das Bundesamt für Migration unter www.sem.admin.ch/sem/de/home/ueberuns/kontakt/kantonale_behoerden/kantonale_einbuergerungsbehoerden.html.
Dazu gehört insbesondere, dass die Stelle nicht durch einen schweizerischen Staatsangehörigen oder durch einen Bürger der EU- und EFTA-Länder sowie Malta und Zypern besetzt werden kann, da der sog. Inländervorrang besteht. Ebenso muss sichergestellt werden, dass orts- und branchenübliche Arbeitsbedingungen eingehalten werden, um Lohndumping zu vermeiden.
2. Kapitel Grundlagen für Compliance › C. Schweiz › VIII. Erwerb von Grundstücken/Umweltschutz
1. Überblick
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Im Bereich des Umweltrechts gibt es eine Fülle von Vorschriften, die ein Unternehmen zu beachten hat. Diese reichen von allgemein gültigen Grundsatzvorschriften bis zu sehr themenspezifischen, branchenbezogenen Spezialvorschriften.
Um hier nicht den Rahmen zu sprengen, wurden wenige große Themenbereiche herausgegriffen, die insbesondere bei der Ansiedlung in der Schweiz von großem Interesse sein können.
2. Grundstückserwerb
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Der Grundstückserwerb durch Ausländer ist in der Schweiz aufgrund des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) in der Regel bewilligungspflichtig. Als Personen im Ausland gelten gem. Art. 5 BewG insbesondere auch juristische Personen, welche ihren statutarischen bzw. tatsächlichen Sitz[1] im Ausland haben. Auch erfasst von Art. 5 BewG sind juristische Personen mit Sitz bzw. tatsächlichem Sitz in der Schweiz, wenn Personen im Ausland eine beherrschende Stellung[2] innehaben. In diesen Fällen ist eine Bewilligung für den Grundstückserwerb erforderlich. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist eine kantonale Behörde am Ort des Grundstücks.[3]
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Wichtig ist jedoch, dass für den Erwerb von Betriebsstättengrundstücken gem. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a BewG eine Ausnahme besteht. Wenn man ein Grundstück erwerben möchte, auf dem eine ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens, eines Handwerkbetriebs oder eines freien Berufes geführt werden soll, ist dies bewilligungsfrei möglich.
3. Altlasten
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Der Erwerb eines Grundstücks sollte immer mit der Überprüfung desselben auf Altlasten verbunden werden.
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Um festzustellen, ob ein Grundstück mit einer Altlast belastet ist, sind in erster Linie die kantonalen Altlastenkataster[4] zu konsultieren. Diese sind für jedermann zugänglich. In die Kataster sind alle Standorte aufzunehmen, die mit Abfällen belastet sind oder von denen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Altlastenverordnung (AltlV)). Zu beachten ist hier, dass Schadstoffe im Untergrund allein noch keine Altlast ausmachen. Erst deren Auswirkungen auf die Schutzgüter – Wasser, Boden und Luft – sind maßgebend.
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Bei jedem ins Kataster aufgenommenen Grundstück wird sodann geprüft, ob Sanierungsmaßnahmen vorgenommen werden müssen.
4. Umweltverträglichkeitsprüfung
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Mit der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird im Rahmen von baurechtlichen Bewilligungsverfahren geprüft, ob eine geplante Anlage die gesetzlichen Umweltschutzvorschriften erfüllt. Es wird jedoch nicht einfach bei jeder Anlage eine UVP vorgenommen, sondern nur bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen, die die Umwelt erheblich belasten könnten. Im Anhang zur UVP-Verordnung ist abschließend aufgelistet, welche Anlagen der UVP unterstellt sind.
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Geprüft wird die Umweltverträglichkeit nicht durch eine besondere Behörde, sondern jeweils durch diejenige, die über die Errichtung der Anlage entscheidet. Die zuständige Behörde entscheidet aufgrund eines Antrags der Umweltschutzfachstelle. Diese stellt ihren Antrag gestützt auf die Beurteilung des vom Gesuchsteller eingereichten Berichts sowie auf weitere von ihm eingereichte Unterlagen (Deponiekonzept, landschaftspflegerische Begleitplanung etc.). Der Gesuchsteller – der Bauherr – hat daher folgende Aufgaben:
– | abklären, ob eine UVP-Pflicht besteht (anhand der UVP-Verordnung); |
– | feststellen der möglichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umwelt mittels Voruntersuchung; |
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erstellen eines Pflichtenhefts für die Hauptuntersuchung in Absprache mit der Umweltschutzfachstelle. Eine Hauptuntersuchung ist nur nötig, wenn die Auswirkungen der geplanten Anlage und die Umweltschutzmaßnahmen in der Voruntersuchung nicht abschließend ermittelt werden konnten (Art. 8a Abs.
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