Название: Internal Investigations
Автор: Dennis Bock
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811442757
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cc) Weisungsrecht nach § 37 Abs. 1 GmbHG
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Schärfstes Schwert der Gesellschafter ist das Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung nach § 37 Abs. 1 GmbHG – auch in der Gesamtschau mit den §§ 6 Abs. 3, 38 Abs. 1, 46 Nr. 5 und 6 GmbHG.[212] Der Geschäftsführung der GmbH obliegt, anders als dem Vorstand der AG, kein gesetzlich garantierter Bereich eigenständiger, d.h. weisungsunabhängiger Leitungsautonomie.[213] Die Geschäftsführung unterliegt vielmehr der Kompetenzordnung der Satzung, des § 46 GmbHG und dem Weisungsrecht der Gesellschafter. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die von den Gesellschaftern rechtmäßig gefassten Beschlüsse auch umzusetzen.[214] Dies bringt auch § 37 Abs. 1 GmbHG zum Ausdruck, der die Geschäftsführer dazu verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die durch die Beschlüsse der Gesellschafter (oder durch den Gesellschaftsvertrag) festgesetzt sind. Die Weisungen können sehr konkret und detailliert sein.[215] Mit diesen Weisungen können die Gesellschafter nicht nur Aktivitäten der Geschäftsführung per Verbot begrenzen, sondern auch die Vornahme bestimmter Maßnahmen positiv durch ein Gebot vorgeben.[216] Weisungen entbinden die einzelnen Geschäftsführer jedoch nicht von der Überwachung der anderen Geschäftsführer, daher kann die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführern die ihnen hierfür gesetzlich zugestandenen Informationsrechte nicht entziehen.[217]
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Weist die Gesellschafterversammlung die Geschäftsführer also an, eine Untersuchung aufgrund von Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten in der Gesellschaft vorzunehmen, so haben die Geschäftsführer dieser Weisung Folge zu leisten. Die Gesellschafterversammlung muss über solche Weisungen einen Beschluss mit einfacher Mehrheit fassen.[218] Über ihr Weisungsrecht aus § 37 Abs. 1 GmbHG können die Gesellschafter also maßgeblich interne Untersuchungen vorantreiben oder sogar veranlassen. Die Gesellschafter können die Geschäftsführung auch anweisen, externe Sachverständige oder Berater mit der Durchführung von unternehmensinternen Untersuchungen zu beauftragen. Dies scheint insbesondere dann sinnvoll zu sein, wenn gegen die Geschäftsführung selbst ermittelt werden soll.[219]
4. Die GmbH & Co. KG
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Viele Familienunternehmen und mittelständische Unternehmen sind in der Rechtsform der GmbH & Co. KG organisiert. Auch bei der GmbH & Co. KG können unternehmensinterne Untersuchungen zur Aufklärung möglicher Compliance-Verstöße notwendig sein. Bei der GmbH & Co. KG ist die Kommanditgesellschaft Trägerin des Unternehmens. Die einzige Aufgabe der Komplementär-GmbH ist in aller Regel die Übernahme der Geschäftsführung bei der Kommanditgesellschaft. Üblicherweise ist die Komplementär-GmbH neben ihrer Geschäftsführungstätigkeit nicht selbst operativ tätig. Unternehmensinterne Untersuchungen finden somit stets auf der Ebene der Kommanditgesellschaft und nicht auf der Ebene der Komplementär-GmbH statt.
a) Geschäftsführung der GmbH & Co. KG
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Bei der sog. „echten“ GmbH & Co. KG ist regelmäßig die einzige persönlich haftende Gesellschafterin, die Komplementär-GmbH, zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Die Komplementär-GmbH wiederum wird vertreten durch ihre Organe, die Geschäftsführer. Diese üben somit mittelbar für die Komplementär-GmbH die Geschäftsführungsbefugnis bei der GmbH & Co. KG aus.[220] Hingegen sind die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen, § 164 HGB. Somit ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, zur Durchführung von unternehmensinternen Untersuchungen bei der GmbH & Co. KG berechtigt und verpflichtet.
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Zu beachten ist jedoch, dass die Geschäftsführung vielfach nicht ohne Zustimmung der Kommanditisten handeln darf. Im Zusammenhang mit der Durchführung von unternehmensinternen Untersuchungen in der GmbH & Co. KG sind daher stets die Kompetenzen der Geschäftsführung sowie der Kommanditisten zu überprüfen. In vielen GmbH & Co. KGs sind weitreichende Befugnisse zudem auf einen Beirat oder Aufsichtsrat übertragen.
aa) § 708 BGB, § 43 Abs. 1 GmbHG: Sorgfaltspflicht der Geschäftsführer
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Das Recht und die Pflicht zur Durchführung unternehmensinterner Untersuchungen ergibt sich bei der GmbH & Co. KG wie bei der GmbH grundsätzlich aus § 43 Abs. 1 GmbHG.
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Wie dargestellt, kann bei der GmbH die Vorschrift des § 43 Abs. 1 GmbHG zur Begründung einer Pflicht zur Durchführung unternehmensinterner Untersuchungen herangezogen werden (Rn. 74). Für die Komplementär-GmbH gilt § 43 Abs. 1 GmbHG jedoch nicht unmittelbar. Für die Komplementärin gilt zunächst über die §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB der Sorgfaltsmaßstab des § 708 BGB. § 708 BGB sieht eine Haftungserleichterung dahingehend vor, dass jeder Gesellschafter bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für die eigenübliche Sorgfalt einzustehen hat. Im Bereich der GmbH & Co. KG ist umstritten, ob für die Komplementär-GmbH, bzw. deren handelnde Organe, nicht auch der § 43 Abs. 1 GmbHG gelten soll.[221] Der BGH verlangt jedenfalls im Bereich der Publikumskommanditgesellschaften im Verhältnis der Komplementär-GmbH zur Kommanditgesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nach § 43 Abs. 1 GmbHG. Ob dies auch für die personalistisch strukturierte GmbH & Co. KG gelten soll, hat der BGH bislang offen gelassen.[222] Es spricht allerdings viel dafür, auch bei der personalistisch strukturierten GmbH & Co. KG den Sorgfaltsmaßstab des § 43 Abs. 1 GmbHG für die Komplementärin anzuwenden. Die in § 708 BGB vorgesehene eigenübliche Sorgfalt des Gesellschafters ist im Ergebnis mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nach § 43 GmbHG gleichzusetzen. Da die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH jedenfalls nach § 43 GmbHG haften und die Komplementär-GmbH durch ihre Geschäftsführer handelt, muss auch das Handeln der Komplementär-GmbH im Verhältnis zur GmbH & Co. KG letztlich den Anforderungen des § 43 GmbHG entsprechen.[223]
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Nimmt man somit für die GmbH & Co. KG an, dass der Maßstab des § 43 Abs. 1 GmbHG auch im Verhältnis der Komplementär-GmbH zur Kommanditgesellschaft gilt, so lässt sich daraus ebenfalls die grundsätzliche Pflicht der Komplementär-GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, ableiten, bei Vorliegen ausreichender Verdachtsmomente für Gesetzes- oder Richtlinienverstöße den Sachverhalt vollständig aufzuklären. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zur GmbH entsprechend.
bb) § 116 HGB: Umfang der Geschäftsführungsbefugnis
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Hinsichtlich der Befugnis der Geschäftsführung zur Durchführung von unternehmensinternen Untersuchungen ist stets auch die Regelung des § 164 S. 1 HGB i.V.m. § 116 HGB zu beachten.
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Bei außergewöhnlichen Geschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, bedürfen die Geschäftsführer der Zustimmung aller Kommanditisten, СКАЧАТЬ