Internal Investigations. Dennis Bock
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Название: Internal Investigations

Автор: Dennis Bock

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811442757

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СКАЧАТЬ somit ein starkes Recht, da sie die Geschäftsführung mit verschiedenen Mitteln überwachen können. Sofern die Satzung nicht selbst schon solche Rechte für die Gesellschafter vorsieht, kann also hierauf zurückgegriffen werden.

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      Viele Familienunternehmen und mittelständische Unternehmen sind in der Rechtsform der GmbH & Co. KG organisiert. Auch bei der GmbH & Co. KG können unternehmensinterne Untersuchungen zur Aufklärung möglicher Compliance-Verstöße notwendig sein. Bei der GmbH & Co. KG ist die Kommanditgesellschaft Trägerin des Unternehmens. Die einzige Aufgabe der Komplementär-GmbH ist in aller Regel die Übernahme der Geschäftsführung bei der Kommanditgesellschaft. Üblicherweise ist die Komplementär-GmbH neben ihrer Geschäftsführungstätigkeit nicht selbst operativ tätig. Unternehmensinterne Untersuchungen finden somit stets auf der Ebene der Kommanditgesellschaft und nicht auf der Ebene der Komplementär-GmbH statt.

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      Zu beachten ist jedoch, dass die Geschäftsführung vielfach nicht ohne Zustimmung der Kommanditisten handeln darf. Im Zusammenhang mit der Durchführung von unternehmensinternen Untersuchungen in der GmbH & Co. KG sind daher stets die Kompetenzen der Geschäftsführung sowie der Kommanditisten zu überprüfen. In vielen GmbH & Co. KGs sind weitreichende Befugnisse zudem auf einen Beirat oder Aufsichtsrat übertragen.

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      Das Recht und die Pflicht zur Durchführung unternehmensinterner Untersuchungen ergibt sich bei der GmbH & Co. KG wie bei der GmbH grundsätzlich aus § 43 Abs. 1 GmbHG.

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      Nimmt man somit für die GmbH & Co. KG an, dass der Maßstab des § 43 Abs. 1 GmbHG auch im Verhältnis der Komplementär-GmbH zur Kommanditgesellschaft gilt, so lässt sich daraus ebenfalls die grundsätzliche Pflicht der Komplementär-GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, ableiten, bei Vorliegen ausreichender Verdachtsmomente für Gesetzes- oder Richtlinienverstöße den Sachverhalt vollständig aufzuklären. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zur GmbH entsprechend.

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      Hinsichtlich der Befugnis der Geschäftsführung zur Durchführung von unternehmensinternen Untersuchungen ist stets auch die Regelung des § 164 S. 1 HGB i.V.m. § 116 HGB zu beachten.

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