Название: Internationales Strafrecht
Автор: Robert Esser
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Praxis der Strafverteidigung
isbn: 9783811448100
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Über die Annahme der Verweisung entscheidet ein aus fünf Richtern bestehender Ausschuss (panel of five judges; Art. 43 Abs. 2 EMRK; siehe auch Rule 24 Abs. 5); er nimmt die Verweisung an, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Rule 73 Abs. 2).
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Diesem Ausschuss gehören an (Rule 24 Abs. 5 lit. a): der Präsident des Gerichtshofs – im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident; zwei Sektionspräsidenten, die im Rotationsverfahren bestimmt werden – im Falle ihrer Verhinderung die Vizepräsidenten dieser Sektionen; zwei Richter, die im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Richter der übrigen Sektionen, die vorab für eine 6-monatige Tätigkeit in diesem Ausschuss gewählt wurden, bestimmt werden; zwei Ergänzungsrichter (substitute judges).
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Bei der Entscheidung über die Annahme einer Verweisung an die GK darf dem Ausschuss kein Richter angehören, der bereits an den Beratungen über die Zulässigkeit oder Begründetheit der Beschwerde mitgewirkt hat (Rule 24 Abs. 5 lit. b). Ein Richter, der für die betroffene Vertragspartei gewählt wurde oder ihre Staatsangehörigkeit besitzt, kann ebenfalls nicht Mitglied des Ausschusses sein (Rule 24 Abs. 5 lit. c).[41]
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Der Ausschuss prüft den Antrag auf Verweisung ausschließlich auf der Grundlage der Akten (Rule 73 Abs. 1 Satz 1). Die Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden (Rule 73 Abs. 2 Satz 3). Sie ist auch nicht überprüfbar.
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Nimmt der Ausschuss den Antrag an, so verweist er die Rechtssache an die GK, die – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder eines schriftlichen Verfahrens – durch Urteil entscheidet (Art. 43 Abs. 3 EMRK; Rule 73 Abs. 3).
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Inhalt und Umfang der an die GK verwiesenen „Rechtssache“ werden allein von der Entscheidung der Kammer über die Zulässigkeit der Beschwerde beschränkt.[42] Ausgeschlossen ist damit nicht nur eine Überprüfung von Beschwerdepunkten, die zuvor für unzulässig erklärt wurden, sondern auch solcher Beschwerden, die nicht explizit für zulässig erklärt wurden, etwa weil der Bf. sich nicht auf die Verletzung eines bestimmten Rechts berufen hat.[43] Dabei scheint die GK davon auszugehen, dass sich der Bf. auch auf einen bestimmten Artikel beruft. Die Rüge der Sache nach genügt demgegenüber wohl nicht (mehr).[44]
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Die GK kann die Sache in diesem durch die Zulässigkeitsentscheidung vorgegebenen Rahmen vollumfänglich prüfen, also auch die zugrunde liegenden Fakten,[45] sowie alle rechtlichen Feststellungen, auch die Zulässigkeitsentscheidung neu bewerten – letzteres nur dahingehend, eine von der Kammer als zulässig erklärte Beschwerde als unzulässig abzuweisen; dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus Art. 35 Abs. 4 EMRK).[46] Die GK ist in keiner Weise an eine Feststellung der Kammer gebunden.
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Ein Verbot der reformatio in peius gibt es im Verfahren vor der GK nicht. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob die Verweisung vom Vertragsstaat oder von dem Bf. beantragt wird. Auch eine Beschränkung der Verweisung ist nicht möglich. Eine Verweisung zu beantragen, kann also auch dazu führen, dass ein bereits erzielter Erfolg wieder zunichte gemacht wird.
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Entscheidet die GK über die Erstattung von Kosten, so betrifft diese Entscheidung das gesamte Verfahren vor dem Gerichtshof, einschließlich der Abschnitte vor ihrer Anrufung.[47]
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Dieses Urteil ist endgültig (Art. 44 Abs. 1 EMRK). Auf das Verfahren sind die für die Kammern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (Rule 71 Abs. 1). Auch die GK kann eine Beschwerde, die sie für unzulässig hält, zurückweisen (Art. 35 Abs. 4 EMRK).
6. Streichung der Beschwerde im Register
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Der Gerichtshof kann eine Beschwerde jederzeit in seinem Register streichen,
• | wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Bf. seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt (Art. 37 Abs. 1 lit. a EMRK)[48], |
• | die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist (Art. 37 Abs. 1 lit. b EMRK)[49] bzw. die Beschwer weggefallen ist[50] oder |
• | eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist (Art. 37 Abs. 1 lit. c EMRK)[51], z.B. wenn der Bf. gestorben ist und das Verfahren von seinen Erben oder Angehörigen nicht fortgeführt wird. |
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Ein fehlendes Interesse an der Weiterverfolgung der Beschwerde hat der Gerichtshof in Fällen angenommen, in denen von Seiten des Bf. längere Zeit keine Reaktion auf Schreiben der Kanzlei erfolgt war. Üblicherweise erhält der Bf. vor der Entscheidung über die Streichung der Beschwerde einen entsprechenden schriftlichen Hinweis, sollte sich darauf aber nicht verlassen. Für einen nicht mehr tolerablen Zeitraum mangelnder Aktivität gibt es keine eindeutigen Grenzen, auch nicht in § 17 PD-I, der die Streichung bei Untätigkeit androht.
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Umgekehrt kann der Gerichtshof trotz einer vom Bf. (ausdrücklich) erklärten Absicht, die Beschwerde nicht weiter verfolgen zu wollen, deren Prüfung fortsetzen, wenn die Achtung der in der Konvention anerkannten Menschenrechte dies erfordert (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EMRK).[52]
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Die Entscheidung, eine für zulässig erklärte Beschwerde im Register zu streichen, ergeht durch Urteil (Rule 43 Abs. 3 Satz 3), das dem Ministerkomitee des Europarates übermittelt wird, sobald es endgültig ist (Art. 44 Abs. 2 EMRK), damit dieser die Erfüllung der Verpflichtungen überwachen kann (Art. 46 Abs. 2 EMRK), die der beklagte Vertragsstaat als Bedingung für die Nichtweiterverfolgung der Beschwerde, die gütliche Einigung oder die Beilegung der Streitigkeit eingegangen ist (Rule 43 Abs. 3 Satz 4).
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Gegen die Entscheidung, eine Beschwerde aus dem Register zu streichen, kann der Bf. binnen drei Monaten deren Verweisung an die GK beantragen, sofern sie als Urteil ergeht (Art. 43 Abs. 1 EMRK). Der Gerichtshof selbst kann jederzeit – d.h. auch nach Ablauf dieser 3-Monats-Frist – die Wiedereintragung der Beschwerde in das Register beschließen (restoration to the list), wenn er dies wegen außergewöhnlicher Umstände für gerechtfertigt hält (Art. 37 Abs. 2 EMRK; Rule 43 Abs. 5).
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Hinweis
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