Название: Soldatengesetz
Автор: Stefan Sohm
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Heidelberger Kommentar
isbn: 9783811407343
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Erfasst werden folgende Fallgestaltungen:
– | Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 1. Alt.: Der Soldat hat (auch im Inland) eine WDB durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse nach § 81 Abs. 1 SVG erlitten. Nach der Rspr. des BSG sind Wehrdienstverrichtungen Handlungen des Soldaten, die er zur Verrichtung des Wehrdienstes aufgrund besonderer Befehle oder allg. Dienstvorschriften oder ungeschriebener soldatischer Pflichten und mil. Grds. ausführt.[392] Die WDB ist nicht schon dann durch die Wehrdienstverrichtung entstanden, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der gesundheitlichen Schädigung und der Wehrdienstverrichtung besteht. Nötig ist insofern vielmehr ein ursächlicher Zusammenhang. Für das Erleiden eines Dienstunfalls (eines auf äußerer Einwirkung beruhenden plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren, einen Körperschaden verursachenden Ereignisses, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SVG) während der Ausübung des Wehrdienstes ist nicht erforderlich, dass die Schädigung mit dem Wehrdienst ursächlich zusammenhängt. Es reicht ein zeitlicher Zusammenhang des Unfalls mit der Ausübung des Wehrdienstes aus, wobei allerdings tatsächlich mil. Dienst ausgeübt worden sein muss. Es genügt nicht, dass der Unfall während der Dienstzeit oder innerhalb des mil. Dienstverhältnisses eingetreten ist. Eine gesundheitliche Schädigung, die durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist, erfasst schon nach dem Wortlaut alle Umstände, welche die Lebensumstände eines Soldaten von denen der Zivilbevölkerung unterscheiden. Die AVV zu §§ 80–84 und 88 SVG[393] spricht von „besonderen, von den Verhältnissen des zivilen Lebens abweichenden und diesen i.d.R. fremden Verhältnissen des Wehrdienstes“. Das BSG stellt auf Umstände ab, „die der Eigenart des Dienstes entsprechen und im Allgemeinen eng mit dem Dienst verbunden sind“.[394] Erfasst sind damit alle Einflüsse des Wehrdienstes, die aus der besonderen Rechtsnatur dieses Verhältnisses und insbes. der damit verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheit des Soldaten herrühren. Letztere erlangt etwa bei der Kasernierung nach § 18 oder bei der Pflicht zur Kameradschaft gem. § 12 praktische Bedeutung.[395] Wehrdiensteigentümliche Verhältnisse können sich auch außerhalb der Ausübung des Wehrdienstes in der Freizeit, in Dienstpausen oder während privater Verrichtungen ergeben. |
– | Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt.: Der Soldat erleidet eine WDB i.S.d. § 81 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 SVG. Das sind zum einen die Fälle (Nr. 1), in denen er die gesundheitliche Schädigung aufgrund eines Angriffs a) wegen seines pflichtgemäßen dienstl. Verhaltens, b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bw oder c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstl. angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, erlitten hat. Zum anderen (Nr. 3) sind Situationen erfasst, in denen der Gesundheitsschaden durch die gesundheitsschädigenden Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstl. angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, herbeigeführt worden ist. Zu Nr. 1 Buchst. a (Angriff auf den Soldaten wegen pflichtgemäßen dienstl. Verhaltens) sind Zweifel angebracht, ob dieser Fall bereits durch die in § 81 Abs. 1 SVG enthaltene, durch eine Wehrdienstverrichtung herbeigeführte gesundheitliche Schädigung erfasst wird, da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen gesundheitlicher Schädigung und einer dienstl. angeordneten Verrichtung i.S.d. Rspr. des BSG wohl zu bejahen wäre. Dann läge versorgungsrechtl. eine unnötige Doppelregelung vor. Der Fall der Nr. 3 ist verständlich (Beispiel: Der Soldat erkrankt während eines Auslandseinsatzes an Malaria; diese Gesundheitsschädigung ist eine WDB), wobei diese Regelung nicht nur für besondere Auslandsverwendungen[396] und ähnlich gefährliche Verwendungen, sondern für jede Dienstleistung im Ausland, z.B. als Militärattaché, gilt. |
– | Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Der Soldat erleidet eine gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall i.S.d. § 63c Abs. 2 SVG.[397] Der Einsatzunfall erfasst dienstbedingte gesundheitliche Schädigungen aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung während der besonderen Auslandsverwendung[398] oder gesundheitliche Schädigungen, die auf Erkrankungen und Unfälle aufgrund der besonderen vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnisse zurückzuführen sind. Darüber hinaus liegt ein Einsatzunfall vor bei gesundheitlichen Schädigungen bei dienstl. Verwendung im Ausland, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung, einer Gefangenschaft o.Ä. stehen.[399] |
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Bisher war Voraussetzung in allen Fällen, dass die gesundheitliche Schädigung nicht auf grobes Verschulden (grob fahrlässiges oder sogar vorsätzliches Fehlverhalten) zurückzuführen sein durfte.[400] Zu dieser grds. auch jetzt noch geltenden Einschränkung (vgl. Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1) ist in Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 jedoch eine (dem Gedanken der Fürsorge geschuldete) Härtefallregelung aufgenommen worden, die § 63c Abs. 6 SVG und § 31a Abs. 4 BeamtVG entspricht.
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Die Möglichkeit in Abs. 2, den Soldaten bei verringerter körperlicher Eignung zu privilegieren, ist als Ermessensregelung („kann . . . verlangt werden“) angelegt. Die Vorschrift gibt dem Dienstherrn notfalls die Handhabe, aus Gründen der Ersatzbereitschaft der SK von einer Weiterverwendung von tatbestandsmäßig nach Abs. 2 zu bevorzugenden Soldaten abzusehen. Auf der anderen Seite stellt die amtl. Begr.[401] zu Abs. 2 klar, dass die Exekutive sicherzustellen hat, dass ein Soldat, der aufgrund seiner Schädigung nicht mehr den wesentlichen Anforderungen seines Dienstgrades gerecht wird und nach bisheriger Regelung als dienstunfähig anzusehen ist, nicht zum Verbleiben im Dienstverhältnis gezwungen werden kann. Wenn sich dieser Soldat wegen ihm zustehender Versorgungsansprüche ausreichend finanziell abgesichert sieht, soll er – wie jeder andere Soldat auch – wegen Dienstunfähigkeit aus dem Dienstverhältnis ausscheiden können.
3. СКАЧАТЬ