Название: Soldatengesetz
Автор: Stefan Sohm
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Heidelberger Kommentar
isbn: 9783811407343
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Ein Verband ist die gliederungsmäßige und/oder zeitlich begrenzte Zusammenfassung mehrerer Einheiten in der Stärke eines Bataillons oder Regiments (ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 207). Einem Bataillon vergleichbare Gliederungsformen sind die Gruppe (z.B. Fliegerhorstgruppe), Abteilung, Lehrgruppe, das Lazarett und das Schiff. Einem Regiment vergleichbar ist ein Geschwader. Gliederungsmäßig und/oder zeitlich begrenzt zusammengefasste Truppenteile (allg. Bezeichnung für Einheiten und Verbände) von der Stärke einer Brigade (in der Marine Flottille) an aufwärts werden als Großverband (ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 208) bezeichnet. Dienststellungen i.S.d. Abs. 1 sind Kdr, Kommodore, Kommandierender General, Befehlshaber oder Inspekteur.
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Mil. Dienststelle ist nach ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 201 „ein durch Organisationsbefehl oder -weisung aufgestelltes selbstständiges organisatorisches Element im Geschäftsbereich des BMVg, das einen zugewiesenen Aufgabenbereich im Rahmen erteilter Befugnisse eigenverantwortlich wahrnimmt“. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein Mindestmaß an Selbstständigkeit besteht und in Abgrenzung zu ziv. Dienststellen der Bw allenfalls untergeordnete ziv. Aufgaben (z.B. durch eine eingegliederte „Abteilung Verwaltung“) erfüllt werden. Die bloß formale Vergabe einer Dienststellennummer in den OrgGrundlagen (SollOrg) reicht nicht aus. Offz und Uffz, die unselbstständige Teile einer mil. Dienststelle leiten, sind im Gegensatz zu Teileinheitsführern nicht unmittelbare Vorg., sondern Vorg. nach § 3 VorgV.[10] Dienststellungen i.S.d. § 1 Abs. 1 VorgV sind z.B. Amtschef des Streitkräfteamts oder Kdr des Zentrums Innere Führung.
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Die Verwendung von Soldaten in ziv. Dienststellen, z.B. dem BAPersBw,[11] führt nicht dazu, dass diese Dienststellen zugleich mil. Dienststellen i.S.d. § 1 VorgV werden. Während die Soldaten früher zu einer zweifelbehafteten mil. „Dienststelle“ „Dienstältester Offizier/Militärischer Anteil der XY-Behörde“ versetzt worden sind, sind sie nach dem Dresdner Erlass voll in die ziv. Dienststelle integriert. Sie leisten Dienst unter der Leitung eines regelmäßig ziv. Behördenleiters. Innerhalb der ziv. Dienststelle sind die aus dem Behördenaufbau resultierenden Anordnungsbefugnisse in fachl. Angelegenheiten zu beachten. Eigenständiger Raum für truppendienstl. Maßnahmen zur Regelung des „Verwaltungsdienstes“ besteht nicht. Truppendienstl. sind die Soldaten mil. Vorg. nach § 3 VorgV mit dem Aufgabenbereich „Wahrung der militärischen Ordnung und Disziplin“ unterstellt. Diese sog. Beauftragten für Angelegenheiten des mil. Personals sind regelmäßig DiszVorg. durch Verleihung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 WDO).
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Soldaten, die in internationalen mil. Einrichtungen verwendet werden, werden truppendienstl. einer nationalen mil. Dienststelle mit einem sog. „Dienstältesten Deutschen Offizier“ (DDO) zugeordnet.[12]
Die Militärattachéstäbe im Ausland sind OrgElemente der Auslandsvertretungen und damit des Geschäftsbereichs des Auswärtigen Amtes. Das Personal der Militärattachéstäbe wird nach § 13 Abs. 1 GAD zeitlich befristet in den Auswärtigen Dienst übernommen. Während des Dienstes im Militärattachéstab einer Auslandsvertretung sind die Soldaten aus der Befehlsstruktur der SK herausgelöst. Der Auswärtige Dienst kann daher nicht Gegenstand truppendienstl. Führung sein.[13]
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Das Min. selbst gehört ebenfalls zum Geschäftsbereich des BMVg. Als oberste Bundesbehörde dient es in erster Linie der unmittelbaren Unterstützung des Min. als Regierungsmitglied; es ist somit trotz Integration des GenInspBw (früher auch der anderen Insp und somit der mil. Spitzen der SK) kein Verband, keine Einheit und keine mil. Dienststelle i.S.d. § 1 Abs. 1 VorgV. Unmittelbare Vorgesetztenverhältnisse innerhalb des Min. sind damit ausgeschlossen. Entsprechend der zwischen 1970 und 2012 bestehenden truppendienstl. Unterstellung der mil. OrgBereiche unter die in diesem Zeitraum dem Min. zugehörigen Insp wurde dem im Min. verbliebenen GenInspBw mit dem Dresdner Erlass vom 21.3.2012 die Führung aller in den SK eingesetzten Soldaten übertragen. Seit dem 1.4.2012 ist der GenInspBw – unterhalb des Min. und dessen Stellvertreter, die ihre Befehlsbefugnis unmittelbar aus Art. 65a GG ableiten – der höchste unmittelbare Vorg. nach § 1 Abs. 1 VorgV gegenüber den Soldaten der mil. OrgBereiche. Diese vom GenInspBw truppendienstl. geführten OrgBereiche, die aus mil. Verbänden, Einheiten und Dienststellen bestehen, werden außerhalb des Min. von den dem GenInspBw unterstellten Insp geführt. Gegenüber den Soldaten außerhalb der SK ist er Vorg. nach § 3 VorgV im Aufgabenbereich Wahrung der mil. Ordnung und Disziplin und im Hinblick darauf DiszVorg. Unterhalb des GenInspBw nehmen diese Funktion die sog. Beauftragten für Angelegenheiten des mil. Personals ebenfalls auf der Grundlage des § 3 VorgV wahr.
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Nach Abs. 2 sollen unmittelbare Vorg. nicht in den Fachdienst Untergebener eingreifen, die der Leitung und Dienstaufsicht von „Fachvorgesetzten“ unterstehen. Nach Wortlaut und Systematik der Norm sind die Begriffe „Fachdienst“ und „Fachvorgesetzte“ mit denen des § 2 VorgV identisch.
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Durch den Verzicht auf ein ausdrückliches Eingriffsverbot hat der Verordnungsgeber bestätigt, dass die allg. Befehlsbefugnis der unmittelbaren Vorg. umfassend ist und grds. jeden Dienst – auch den Fachdienst – einschließt. Andererseits soll der Fachdienst, der besonderen Umständen unterworfen ist und dessen Leitung besonderer Kenntnisse/Fähigkeiten bedarf, vor einer fachfremden Einflussnahme СКАЧАТЬ