Soldatengesetz. Stefan Sohm
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Название: Soldatengesetz

Автор: Stefan Sohm

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: Heidelberger Kommentar

isbn: 9783811407343

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СКАЧАТЬ href="#ulink_76f2fd87-ebe5-5689-81d8-952b83deecea">Sätze 3 und 4 enthalten Beschränkungen der Ermächtigung hins. der Vorgesetztenverhältnisse aufgrund des Dienstgrades und eigener Erklärung.

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      Satz 4 selbst regelt kein Vorgesetztenverhältnis. Er enthält eine abschließende Aufzählung der Fälle, für die der Verordnungsgeber neben der gesetzl. Sonderregelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b WDO die Begr. einer Befehlsbefugnis durch eigene Erklärung regeln darf (zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in krit. Lage). Der Verordnungsgeber hat mit § 6 VorgV umfassend von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht.

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      In der Verfassung beschränkt ausschließlich die Richtlinienkompetenz des BK (Art. 65 Satz 1 GG) die Befehlsbefugnis des Min. unmittelbar (vgl. Art. 65 Satz 2 GG). Als Teil der vollziehenden Gewalt binden ihn jedoch die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) sowie Recht und G (Art. 20 Abs. 3 GG) bei der Ausübung der Befehlsbefugnis. Mithin hat der Min. bei seiner Befehlsgebung die einschlägigen Vorschriften des Befehlsrechts (insbes. § 10 Abs. 4) zu befolgen. Dabei unterliegt er im Fall eines Fehlgebrauchs seiner Befugnisse den gleichen strafrechtl. Sanktionen wie andere, ihm nachgeordnete Vorg. (vgl. § 1 Abs. 2 WStG).

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      § 21 WDO regelt, wer Soldaten unter welchen Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Disziplin festnehmen kann. Wenn in einer solchen Situation zunächst kein Vorgesetztenverhältnis vorliegt, können sich Offz und Uffz nach § 6 Abs. 1 VorgV in und außer Dienst über andere dienstgradniedrigere und dienstgradgleiche Soldaten zum Vorg. erklären, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Disziplin ein sofortiges Eingreifen für unerlässlich halten. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a WDO können sie die Soldaten, die daraufhin ihrer Befehlsbefugnis unterstehen, wegen eines Dienstvergehens vorläufig festnehmen, wenn die Aufrechterhaltung der Disziplin dies gebietet und die zuständigen DiszVorg. oder Angehörige des mil. Ordnungsdienstes einschl. der mil. Wachen nicht auf der Stelle erreichbar sind. Gegenüber Soldaten, die im Dienstgrad unter ihnen stehen (also nur gegenüber Dienstgradniedrigeren), haben alle Offz und Uffz auch auf der Grundlage des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b WDO diese Festnahmebefugnis, ohne sich vorher zum Vorg. erklären zu müssen. Die Festnehmenden werden allein durch die Erklärung der Festnahme Vorg. der Festgenommenen und können in der Folge sachdienliche Befehle zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Disziplin erteilen.

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