Название: Soldatengesetz
Автор: Stefan Sohm
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Heidelberger Kommentar
isbn: 9783811407343
isbn:
Kommentar zum Soldatengesetz
Kommentar zum Soldatengesetz › Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
(Soldatengesetz – SG)
i.d.F. der Bek. vom 30.5.2005 (BGBl. I S. 1482),
zuletzt geändert durch Art. 188 VO vom 19.6.2020 (BGBl I S. 1328)
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Zweiter Abschnitt Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit
Dritter Abschnitt Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
Vierter Abschnitt Dienstleistungspflicht
Fünfter Abschnitt Dienstliche Veranstaltungen
Sechster Abschnitt Rechtsschutz
Siebter Abschnitt Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften
Kommentar zum Soldatengesetz › Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
2. Pflichten und Rechte der Soldaten
Kommentar zum Soldatengesetz › Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften › 1. Allgemeines
1. Allgemeines
Inhaltsverzeichnis
Anhang zu § 1 (Vorgesetztenverordnung)
§ 2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung
§ 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze
§ 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform
§ 4a(weggefallen)
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) 1Soldat ist, wer aufgrund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. 2Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.
(2) 1In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. 2In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. 3Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet. 4Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.
(3) 1Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. 2Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer aufgrund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. 3Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. 4Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.
(4) 1Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten hat. 2Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung.
(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit.
Kommentierung
I.Allgemeines1 – 19