BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich
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Название: BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

Автор: Volker Emmerich

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: Schwerpunkte Pflichtfach

isbn: 9783811495555

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СКАЧАТЬ Reichweite im klaren sein[115]. Gleich stehen grundsätzlich grobe Fahrlässigkeit des Käufers (§ 442 Abs. 1 S. 2) sowie der Fall, dass der Käufer bewusst das Risiko eingeht, es könne ein Mangel vorliegen[116]. Grobe Fahrlässigkeit schadet dem Käufer nur dann nicht, wenn der Verkäufer eine Beschaffenheitsgarantie iS des § 443 Abs. 1 übernommen hat (s. dazu u. Rn 39 ff) oder wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat (s. dazu schon o. Rn 32 ff). § 442 enthält eine den § 254 ausschließende Sonderregelung, sodass dem Käufer bei einfacher Fahrlässigkeit auch kein mitwirkendes Verschulden entgegengehalten werden kann[117].

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      Abweichend von § 442 Abs. 1 BGB hat der Verkäufer Grundpfandrechte selbst dann zu beseitigen, wenn der Käufer diese Belastung kennt (§ 442 Abs. 2). Die Parteien können jedoch etwas anderes vereinbaren (§ 311 Abs. 1). Verbreitet ist insbesondere die Abrede, dass der Käufer die auf dem Grundstück ruhenden Grundpfandrechte in Anrechnung auf den Kaufpreis übernehmen soll.

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      Die Vorschrift des § 443 ist eine unnötig umständliche und wortreiche Regelung (nur) einzelner Aspekte der genannten Garantien. Der Sache nach besagt die komplizierte Regelung folgendes: Als Garantiegeber kommen nach § 443 Abs. 1 gleichermaßen der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in Betracht, wobei insbesondere an weitere Vertriebsunternehmen zu denken ist. Als Garantie bezeichnet das Gesetz in diesem Zusammenhang Erklärungen einer der genannten Personen, durch die sie zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung des Verkäufers nach den §§ 437 ff weitere Verpflichtungen für den Fall eingehen, dass die Kaufsache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung beschrieben sind (sog. Garantiefall). Gleich steht nach § 443 Abs. 1 HS 1 derartigen Erklärungen auch eine „einschlägige Werbung“, die vor oder bei Abschluss des Vertrages verfügbar war. Die dabei übernommene zusätzliche Verpflichtung kann sich, immer nach § 443 Abs. 1, insbesondere auf die Erstattung des Kaufpreises, den Austausch oder die Nachbesserung der Kaufsache oder die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Reparatur der Sache beziehen. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so kann der Käufer im Garantiefall „unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche“, also neben oder über die §§ 437 ff hinaus, die Rechte aus der Garantie gegen den oder die Garantiegeber geltend machen (§ 443 Abs. 1). Zu beachten bleibt, dass nach § 311 Abs. 1 der oder die Garantiegeber vertraglich auch noch andere und weitergehende Verpflichtungen als in § 443 Abs. 1 genannt übernehmen können.

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