Название: BGB-Schuldrecht Besonderer Teil
Автор: Volker Emmerich
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Schwerpunkte Pflichtfach
isbn: 9783811495555
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Besonderheiten gelten bei Sach- und Rechtsmängeln iS der §§ 434 f, da für diese das Gesetz in den §§ 437 ff (erst) für die Zeit nach Gefahrübergang besondere Vorschriften enthält (s. schon o. § 2 Rn 2 sowie im Einzelnen u. § 5). Vor Gefahrübergang bleibt es dagegen auch insoweit bei der Geltung der allgemeinen Vorschriften im Falle einer Pflichtverletzung.
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Wieder andere Regeln sind bei der Verletzung von Nebenpflichten des Verkäufers zu beachten, wobei vor allen an die Verletzung von Instruktions- oder Warnpflichten zu denken ist (s. o. § 2 Rn 8). Für die Rechtsfolgen der Verletzung derartiger Nebenpflichten seitens des Verkäufers spielt der Zeitpunkt des Gefahrübergangs keine Rolle; die Rechte des Käufers bestimmen sich vielmehr in jedem Fall allein nach den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen (§§ 241 Abs. 2, 276, 280, 282 und 324; s. § 2 Rn 8).
Teil I Veräußerungsverträge › § 3 Haftung des Verkäufers bei Verletzung der Pflichten aus § 433 Abs. 1 S. 1 › II. Anfängliche Leistungsstörungen
II. Anfängliche Leistungsstörungen
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Eine anfängliche Leistungsstörung liegt vor, wenn die Leistung des Schuldners bereits im Augenblick des Vertragsabschlusses unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 bis 3 ist. Paradigma ist der Fall, dass der Verkäufer entgegen § 433 Abs. 1 S. 1 dem Käufer kein Eigentum an der verkauften Sache zu verschaffen vermag, etwa, weil sie bereits vor Vertragsabschluss zerstört wurde. Die Rechte des Käufers bestimmen sich folglich in diesem Fall nach den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen und nicht etwa nach den besonderen Vorschriften über Sach- oder Rechtsmängel (§§ 435, 437).
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Aus unserem Vasen-Fall 2 gehört hierher der Verkauf der ersten Vase, da die Erfüllung eines Kaufvertrages über eine schon bei Vertragsabschluss zerstörte Spezies aus naturgesetzlichen Gründen unmöglich ist (§ 275 Abs. 1). Gleich steht der Verkauf der zweiten Vase, sofern sich der Diebstahl bereits vor Vertragsabschluss zugetragen haben sollte und der Dieb unauffindbar ist.
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Die Rechtsfolgen richten sich folglich in den genannten Fällen in erster Linie nach den §§ 275, 311a und 326, wobei heute (anders als früher) nicht mehr zwischen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit (Unvermögen) unterschieden wird[1]. Der Vertrag bleibt vielmehr jetzt auch im Falle anfänglicher objektiver Unmöglichkeit grundsätzlich wirksam (§ 311a Abs. 1; anders § 306 aF). Der Verkäufer ist außerdem zum Schadensersatz statt der Leistung oder zum Aufwendungsersatz verpflichtet, wenn er das Leistungshindernis, in unserem Vasen-Fall 2 also die Zerstörung der Sache oder deren Diebstahl, bei Vertragsabschluss kannte oder kennen musste (§ 311a Abs. 2 in Verb. mit § 276, 284). Darüber hinaus entfällt die Verpflichtung des Käufers zur Erbringung der Gegenleistung (§ 326 Abs. 1); zusätzlich hat er ein Rücktrittsrecht (§ 326 Abs. 5).
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Ebenso ist die Rechtslage, wie sich aus § 311a Abs. 2 S. 3 in Verb. mit § 281 Abs. 1 S. 3 ergibt, wenn die verkaufte Sache schon von Anfang an mit einem nicht ganz unerheblichen, unbehebbaren Mangel behaftet ist. Man spricht dann häufig auch von anfänglicher qualitativer Teilunmöglichkeit[2]. Ein Beispiel ist ein Kaufvertrag über das Bild eines berühmten Malers, das sich nachträglich als Kopie erweist. Die Rechtsfolgen richten sich wiederum nach den §§ 275, 311a und 326. Der Verkäufer wird daher zwar frei (§§ 275 Abs. 1, 311a Abs. 1); der Käufer kann aber ohne Fristsetzung zurücktreten (§ 326 Abs. 5) und gegebenenfalls Schadensersatz statt der Leistung verlangen, sofern der Verkäufer den fraglichen Mangel, z. B. die Fälschung des Bildes, bei Vertragsabschluss kannte oder kennen musste (§§ 311a Abs. 2 S. 1, 325, 281 Abs. 1 S. 3 und 276).
Teil I Veräußerungsverträge › § 3 Haftung des Verkäufers bei Verletzung der Pflichten aus § 433 Abs. 1 S. 1 › III. Nachträgliche Leistungsstörungen
III. Nachträgliche Leistungsstörungen
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Von den anfänglichen Leistungsstörungen (o. Rn 4 ff) müssen die nach Vertragsabschluss eintretenden Leistungsstörungen unterschieden werden. Die wichtigsten Fälle sind der nachträgliche Eintritt der Unmöglichkeit, z. B. durch Zerstörung der bereits verkauften (aber noch nicht übergebenen) Sache, sowie der Verzug des Verkäufers mit der Erfüllung seiner Pflichten aus § 433 Abs. 1 S. 1. Die Rechtsfolgen richten sich dann vornehmlich nach den §§ 275, 280, 281, 283, 286, 323 und 326. Uneingeschränkt gilt dies beim Kauf freilich nur in der Zeit vor Gefahrübergang, weil nach Gefahrübergang ergänzend die §§ 446, 447 und 475 Abs. 2 zu beachten sind, die unter bestimmten Voraussetzungen einen vorzeitigen Übergang der Preisgefahr auf den Käufer vorsehen (s. dazu im Einzelnen u. Rn 11 ff).
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Aus unserem Vasen-Fall 2 gehört in den vorliegenden Zusammenhang insbesondere das Schicksal der dritten Vase, da es sich um einen Fall nachträglichen Unvermögens (subjektiver Unmöglichkeit) handelt, wenn eine bereits verkaufte Sache nochmals verkauft und übereignet wird (§ 275 Abs. 1 und 2). Die Rechtsfolgen ergeben sich folglich aus den §§ 283, 280 Abs. 1, 276 und 326. Nimmt man an, dass die Ehefrau des V als dessen Erfüllungsgehilfin zu behandeln ist, so kann K auch hinsichtlich der dritten Vase Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§§ 283, 280 Abs. 1 und 278).
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Ist die Erfüllung noch möglich, so kann der Käufer, immer in der Zeit vor Gefahrübergang(!), solange der Verkäufer seinen Pflichten nicht nachkommt, die Zahlung verweigern (§ 320 Abs. 1), den Verkäufer in Verzug setzen (§ 286) und Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen (§ 280 Abs. 2). Nach fruchtloser Fristsetzung hat er ferner die Rechte aus § 281 oder § 284. Auch wenn die Sache mit einem Mangel behaftet ist, kann er sie nach dem Gesagten zurückweisen, ohne in Annahmeverzug zu geraten (§§ СКАЧАТЬ