Berufs- und Arbeitspädagogik. Bernhard Gress
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Название: Berufs- und Arbeitspädagogik

Автор: Bernhard Gress

Издательство: Автор

Жанр: Отраслевые издания

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isbn: 9783778311820

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СКАЧАТЬ Personen, die wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind

      > Gefährdung des Ausbildungsziels durch wiederholte Beschäftigung mit ausbildungsfremden Arbeiten

      > Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz

      > Straftaten nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften.

      1.5.1.2 Fachliche Eignung für die Ausbildung

      Lehrlinge (Auszubildende) darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.

      Fachlich geeignet ist grundsätzlich, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. (Nähere Einzelheiten dazu für die Ausbildung in den verschiedenen Handwerken, handwerksähnlichen Gewerben und nicht handwerklichen Berufen auf den nachstehenden Seiten!)

      Wer selbst fachlich nicht geeignet ist oder nicht selbst ausbildet, darf Lehrlinge (Auszubildende) nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder bestellt, die die Ausbildungsinhalte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln. Die Bestellung bzw. Beschäftigung des Ausbilders ist der Handwerkskammer nachzuweisen.

      Für die sektorale Vermittlung von Ausbildungsinhalten können auch Personen eingesetzt werden, die zwar nicht alle Erfordernisse für die fachliche Eignung der Ausbilder erfüllen, jedoch neben ihrer persönlichen Eignung die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung einzelner Ausbildungsinhalte erforderlich sind. Der Einsatz dieses Personenkreises bei der Berufsausbildung ist nur unter der Verantwortung des Ausbilders möglich.

      Bei der Berufsausbildung in Betrieben, die dem Wirtschaftsbereich „Handwerk“ zugeordnet sind, ist hinsichtlich des Vorliegens der fachlichen Eignung für die Ausbildung nach folgenden Gruppen zu unterscheiden:

      > Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (Anlage A zur Handwerksordnung)

      > Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (Anlage B zur Handwerksordnung)

      > nicht handwerkliche Berufe.

      Zur Information werden die Verzeichnisse der Anlagen A und B zur Handwerksordnung wie folgt abgedruckt:

       Anlage A zur Handwerksordnung

      Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2):

      Nr.

      1 Maurer und Betonbauer

      2 Ofen- und Luftheizungsbauer

      3 Zimmerer

      4 Dachdecker

      5 Straßenbauer

      6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer

      7 Brunnenbauer

      8 Steinmetzen und Steinbildhauer

      9 Stuckateure

      10 Maler und Lackierer

      11 Gerüstbauer

      12 Schornsteinfeger

      13 Metallbauer

      14 Chirurgiemechaniker

      15 Karosserie- und Fahrzeugbauer

      16 Feinwerkmechaniker

      17 Zweiradmechaniker

      18 Kälteanlagenbauer

      19 Informationstechniker

      20 Kraftfahrzeugtechniker

      21 Landmaschinenmechaniker

      22 Büchsenmacher

      23 Klempner

      24 Installateur und Heizungsbauer

      25 Elektrotechniker

      26 Elektromaschinenbauer

      27 Tischler

      28 Boots- und Schiffbauer

      29 Seiler

      30 Bäcker

      31 Konditoren

      32 Fleischer

      33 Augenoptiker

      34 Hörgeräteakustiker (künftig: Hörakustiker)

      35 Orthopädietechniker

      36 Orthopädieschuhmacher

      37 Zahntechniker

      38 Friseure

      39 Glaser

      40 Glasbläser und Glasapparatebauer

      41 Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik

       Anlage B zur Handwerksordnung

      Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Abs. 2):

      Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerke

      Nr.

      1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger

      2 Betonstein- und Terrazzohersteller

      3 Estrichleger

      4 Behälter- und Apparatebauer

      5 Uhrmacher

      6 Graveure

      7 Metallbildner

      8 Galvaniseure

      9 Metall- und Glockengießer

      10 Schneidwerkzeugmechaniker

      11 Gold- und Silberschmiede

      12 Parkettleger

      13 Rollladen- und Sonnenschutztechniker

      14 Modellbauer

      15 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher

      16 Holzbildhauer

      17 Böttcher

      18 Korb- und Flechtwerkgestalter

      19 Maßschneider

      20 Textilgestalter СКАЧАТЬ