Datenschutzgrundverordnung für Dummies. Christian Szidzek
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Читать онлайн книгу Datenschutzgrundverordnung für Dummies - Christian Szidzek страница 18

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      images Soweit personenbezogene Daten lediglich für familiäre oder persönliche Zwecke verarbeitet werden, unterliegt diese Verarbeitung nicht der DSGVO (Haushaltsausnahme, Art. 2 Abs. 2 c). Allerdings ist es nicht immer leicht, eine Grenze zwischen rein persönlichen Zwecken und solchen Zwecken zu ziehen, die über den persönlichen Lebensbereich hinausgehen.

      Persönliche Verhältnisse

      Bei Angaben über persönliche Verhältnisse handelt es sich um typische personenbezogene Daten, die Sie auf Anhieb als solche erkennen würden, wie Name, Geburtsdatum, Familienstand, Gesundheitsdaten, gewisse Ihrer speziellen Neigungen und andere.

      Sachliche Verhältnisse

      Unter sachlichen Verhältnissen versteht man Beziehungen von Personen zu anderen Personen oder Gegenständen. Das können Eigentums- oder Besitzverhältnisse sein (Beziehungen zu Gegenständen), wie zum Beispiel das Eigentum an diesem Dummies-Buch, das Sie gerade erworben (und hoffentlich auch bezahlt) haben. Aber auch Verhältnisse zu anderen Personen, wie zum Beispiel die Tatsache, dass Sie für das Unternehmen Soundso tätig sind oder einen Mobilfunkvertrag bei dem Anbieter XY abgeschlossen haben, fallen unter den Begriff der sachlichen personenbezogenen Verhältnisse (Beziehungen zu anderen Personen).

      Bestimmte und bestimmbare Person

      In den meisten Fällen können personenbezogene Daten direkt einer bestimmten Person zugeordnet werden. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen das nicht so ohne Weiteres der Fall ist. Denken Sie dabei etwa an Ihr Autokennzeichen, hinter dem Sie sich als Halter verbergen. Nur weil jemand Ihr Kennzeichen kennt, weiß er noch lange nicht, wer Sie sind. Oder an Ihre Steuernummer. Keine Sorge, Sie müssen nicht gleich zucken, nur weil das Wort Steuern auftaucht, hier sind Sie sicher! Immerhin geht es in diesem Buch um Datenschutz. Andere Beispiele für personenbezogene Daten, die einer bestimmbaren Person zugeordnet werden können, sind zum Beispiel Mitarbeiterkennziffern bei der Lohnbuchhaltung oder Kundennummern. In all den Fällen also, in denen die Person nur dann bestimmt werden kann, wenn zusätzliche Informationen herangezogen werden, handelt es sich um Daten einer bestimmbaren Person. Die DSGVO bezeichnet solche Daten auch als pseudonymisierte personenbezogene Daten.

      Pseudonymisierte Daten

      

Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können.

      Typische Beispiele für pseudonymisierte Daten sind zum Beispiel die Personalnummer. In dem Whitepaper zur Pseudonymisierung der Fokusgruppe Datenschutz (kostenlos im Internet abrufbar: https://www.gdd.de/downloads/whitepaper-zur-pseudonymisierung) werden die Rahmenbedingungen einer solchen DSGVO-konformen Pseudonymisierung, mögliche Verfahren und technisch-organisatorische Anforderungen sowie verschiedene Anwendungsszenarien ausführlich beschrieben.

      Anonymisierte Daten

      Anonymisierte Daten sind vom Anwendungsbereich der DSGVO generell ausgenommen. Darunter sind solche Informationen zu verstehen, die so verändert sind, dass die betroffene Person nicht mehr identifizierbar ist. Eine Möglichkeit, Daten zu anonymisieren, besteht darin, Einzelangaben aus Datenbeständen herauszufiltern. So könnten etwa aus dem noch konkret zuzuordnenden Datenbestand Name, Anschrift, Familienstand, Alter zur statistischen Verwendung alle Angaben gelöscht werden bis auf den Familienstand, wollte man zum Beispiel wissen, wie viele ledige Personen in einem bestimmten Ortsteil leben. Man kennt dann zwar die Zahl der Verheirateten und Ledigen, aber kann diese nicht mehr den dahinterstehenden Personen zuordnen. Maßgebend ist, dass die Daten derart verändert werden, dass diese nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten Person wieder zugeordnet werden können. Das würde bedeuten, die ursprünglich erfolgte Datenerhebung neu durchführen zu müssen. Damit kommt dem Aufwand der Re-Identifizierung eine entscheidende Bedeutung bei der Beurteilung zu, ob es sich um ein anonymisiertes Datum handelt oder nicht. Wann die Daten so verändert sind, dass der Re-Identifizierungsaufwand unverhältnismäßig hoch ist, ist nicht immer leicht zu bestimmen. Laut Erwägungsgrund 26 sollen zur Ermittlung dabei objektive Kriterien herangezogen werden, wie etwa die Kosten und der Zeitaufwand einer Re-Identifizierung unter Berücksichtigung der jeweils aktuell verfügbaren Technologie. Was ein Erwägungsgrund ist, können Sie noch einmal nachlesen in Kapitel 1 Ein Monster namens DSGVO unter der Überschrift Erwägungsgründe.

      Datenkategorien

      Sie können im Rahmen Ihrer Dokumentationspflichten im Datenschutz, die Sie später in diesem Buch noch kennenlernen werden, einzelne Datenfelder angeben, wie zum Beispiel: Wohnort, Postleitzahl, Straße und Hausnummer als Daten, die Sie verarbeiten. Das ist präzise und dagegen ist nichts einzuwenden. Sie können diese Datenfelder aber auch unter einem Oberbegriff clustern und einfach nur Kategorien angeben, wie Adressdaten. Das erleichtert das Leben ein wenig und ist zulässig.

      Auswahl Datenkategorien (nicht abschließend)

       Stammdaten (Name, Adresse, Kunde, Nummer, Kontaktdaten etc.)

       Adressdaten

       Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Fax-Nummer)

       Bestell-, Kauf-, Nutzungs-Historie

       Abrechnungs-, Rechnungs-, Zahlungsdaten

       Verhaltensdaten

       Ortungsdaten (zum Beispiel GPS)

       Daten zu strafrechtlichen Verurteilungen und Verstößen

       Persönliche Kennziffern (Sozialversicherungsnummer, Führerscheinnummer u. a.)

       Bank- und Kreditkarten-Daten

       … und viele mehr

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