Der Kollektivismus und die soziale Monarchie. Josef von Neupauer
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Название: Der Kollektivismus und die soziale Monarchie

Автор: Josef von Neupauer

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

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isbn: 4064066112875

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СКАЧАТЬ Ich betrachtete den Umsatz von Arbeitskräften und Gütern so, wie er sich bei gänzlicher Aufhebung des Privateigentums und der Geldwirtschaft, also bei ausnahmsloser Naturalwirtschaft gestalten müßte, und indem ich dieses Prinzip auf die ganze Produktion und auf die ganze Güterverteilung anwendete, mußte offenbar jeder Übelstand, der damit verbunden wäre, und jede Undurchführbarkeit einer Anwendung des Prinzips auf irgend einen Teil der Produktion oder Verteilung an den Tag kommen. Da der Staat zunächst Eigentümer aller Güter wird und die Einzelnen nur von ihm etwas erlangen können, mußte die Frage immer zur Untersuchung kommen, in welchen Fällen der Staat das Eigentum zu gunsten des Einzelnen aufgeben müsse, damit der Verteilungszweck erreicht werden kann und es ergab sich, daß nur dann das Staatseigentum aufgegeben werden muß, wenn die Güter dem Einzelnen zum Verbrauche für seine Person überlassen werden müssen. Das ist bei der Nahrung unzweifelhaft der Fall, niemals aber beim Verbrauche für die Zwecke der Gütererzeugung, welche ja der Staat für seine eigene Rechnung betreibt, wodurch sich also Güter der einen Art in Güter der andern Art verwandeln, wobei aber darum doch die einen und die anderen Staatseigentum bleiben.

      Würde man Teile der Produktion den Einzelnen für ihre persönlichen Zwecke überlassen, wie beim Verkochen von Nahrungsmitteln im Familienhaushalte, so würde eine Eigentumsübertragung zu diesem Ende stattfinden müssen. Allein ich nahm als die Regel an, daß der Staat auch die Speisenbereitung für Rechnung der Gesamtheit betreibt und daß also erst beim Verzehren der gekochten Speisen das Staatseigentum aufgegeben werden muß. Ausnahmen zugunsten Einzelner kommen vorläufig nicht in Betracht.

      Gegenstände, die nicht durch Verbrauch sondern durch Benützung dem Einzelnen dienstbar gemacht werden, wie Kleider, Wäsche, Mobilien, Bücher, Instrumente, bedürfen keiner Eigentumsübertragung, um in diese Art der Konsumtion überzugehen und so wurde zunächst der Grundsatz aufrecht erhalten, daß diese Gegenstände Staatseigentum bleiben, also der Reihe nach mehreren Personen zum Gebrauche dienen können, und, wenn sie unbrauchbar werden, wieder Material für die Staatsproduktion liefern. Damit ist die dauernde Gebrauchszuweisung immerhin vereinbar.

      Doch zeigt sich da, daß es Fälle gibt, in welchen der Einzelne bei Gebrauchsgütern, ja selbst bei Produktionsmitteln das Recht haben muß, nach seinem Gutdünken damit zu verfahren, weil er sonst in seiner Freiheit zu sehr beschränkt wäre und weil sonst der Verteilungszweck, die Wohlfahrt Aller, nicht erreicht würde. So ist es mir offenbar nicht erlaubt, ein Stück Papier zu beschreiben, oder mit Zeichnungen zu bedecken, welches fremdes Eigentum ist. Man könnte also keinen Brief schreiben und viele andere persönliche Zwecke nicht erreichen, wenn man immer nur über das verfügen dürfte, was man zu seiner Ernährung verzehrt. Daraus folgt nun, daß eine gewisse Menge von sehr mannigfaltigen Gütern zur Verteilung unter die Bevölkerung zu dem Ende gelangen muß, damit der Einzelne damit machen kann, was er für gut hält. Doch soll der Staat auch an diesen Stoffen und den daraus hergestellten Dingen eine Art von Obereigentum behalten, damit keine dem Staatswohl zuwiderlaufenden Zwecke verfolgt werden können und damit der Staat in die Lage kommen soll, höhere Zwecke des Gemeinwesens auch mit diesen Gütern zu verfolgen, wenn ein Anlaß vorliegt. So soll er auf Briefe, die von einer historisch berühmten Persönlichkeit herrühren, eine Art von Vorrecht haben, desgleichen auf Bilder, Statuen, Manuskripte, die von einem Einzelnen nicht berufsmäßig, also für Rechnung des Staates, sondern im freien Schaffen gemalt, modelliert und verfaßt worden sind, insofern es im Gesamtinteresse liegt, daß selbe erhalten, verwahrt und Allen zugänglich gemacht werden können, was immerhin nicht ausschließt, daß das Privatgebrauchsrecht auf eine oder mehrere Generationen unbeschadet jenes Obereigentums geduldet werden kann. Nur das Recht der Zerstörung könnte der Staat verwehren, wenn ein wirklicher Wert geschaffen wurde und die Staatsverwaltung das Obereigentum geltend zu machen erklärt hat. Auch ist es unzweifelhaft, daß auf dem oben bezeichneten Wege auch Stoffe zur Verteilung gelangen werden, welche man außerberuflich zu chemischen Versuchen verwendet. Würden aber Gifte oder Explosivstoffe auf diese Art hergestellt werden und ein schädlicher Gebrauch zu besorgen sein, so muß dem Staate das Recht der Konfiskation der verteilten Stoffe und der daraus hergestellten Produkte auf Grund seines Obereigentums zustehen. Für die zur Verteilung gelangenden Stoffe, Mal- und Zeichen- oder Schreibrequisiten, Gespinnste, Gewebe, Holz, Metalle, gesammelte Naturprodukte, auch selbstgesammelte, schlage ich den Ausdruck Konsumtibilien vor, weil den damit Beteiligten der Verbrauch freisteht, obschon das Staatseigentum nie erlischt. Von dieser Verteilung wird in VIII, 5, ausführlicher gesprochen.

      Diese Art des Staatseigentums und beziehungsweise Staatsobereigentums bietet eine große Menge von Vorteilen. Der Eigentümer einer Sache ist in einem solchen Staate nie zweifelhaft und darum ist Diebstahl und Veruntreuung, außer zum persönlichen Verbrauche in ganz kleinen Mengen, unmöglich. Der ganze Handelsumsatz — nämlich durch Kauf und Verkauf — ist überflüssig und dadurch werden viele hunderttausende, ja Millionen von Arbeitskräften für wichtigere Zwecke frei. Die Benützung materieller Mittel zu verbrecherischen Zwecken wird außerordentlich erschwert, wenn sie gleich nicht ganz unmöglich gemacht werden kann. Endlich trifft jeder Zufall den Eigentümer, daher dieser Grundsatz des ausnahmslosen Staatseigentums als Versicherung für den Gebrauchsberechtigten wirkt, ein zufälliger Gewinn aber immer der Gesamtheit zustatten kommt.

      Es wird sehr genau gezeigt werden, daß keine Art von wünschenswerter Verteilung für Gebrauchs- und Verbrauchszwecke durch diese Grundsätze erschwert oder vereitelt wird, vielmehr ist alles viel beweglicher, jeder nicht gemeinschädliche Privatzweck viel leichter erreichbar als dort, wo jeder Gebrauch oder Verbrauch eine Erwerbung und Eigentumsübertragung voraussetzt.

      Eine besondere Sorgfalt wurde der Untersuchung der Frage gewidmet, wie die Rechnungslegung und die Sicherstellung der gesetzmäßigen Gebarung mit dem Staatseigentum und dem Staatseinkommen durchzuführen wäre und es ist dieser Gegenstand in einem besonderen Kapitel erörtert worden. Mit dem Geldverkehre hört auch die Geldverrechnung auf und es vertritt die statistische Tabelle die Stelle unserer heutigen Kassenjournale. Doch ist eine tägliche Statistik, wie sie von mir vorgeschlagen und in VI, 8, e, exemplifiziert wird, nicht nur Statistik, also Feststellung wirtschaftlicher Werte bei Ablauf einer längeren Periode, sondern zugleich Ermittlung der kleinsten Bewegungsstufen. Sie verhält sich zur heutigen Statistik wie das Journal zur Bilanz. Es wurde geprüft, ob die Statistik aller schnell verbrauchten Güter, wie Milchprodukte, Eier und das Fleisch geschlachteter Tiere, durch statistische Tabellen, und zwar im Zusammenhange mit einer Statistik der Verteilung der Bevölkerung dergestalt durch den Druck veröffentlicht werden könnte, daß alle Produktion und Verbrauch dieser Güter täglich allgemein bekannt gemacht wird und zwar in einem solchen Zusammenhange mit dem Nachweise des Verpflegstandes einer jeden Gemeinde und eines jeden Quartiers, daß jeder Volksgenosse sich über die Rechtmäßigkeit dieser Verteilung jederzeit orientieren kann. Doch hat eine genaue Prüfung, die ich mir jederzeit habe angelegen sein lassen, ergeben, daß eine solche tägliche Veröffentlichung in einem Maße, daß jeder Volksgenosse die Verteilung selbst prüfen kann, wahrscheinlich doch einen zu großen Papierverbrauch zur Folge hätte. Man kann nämlich ziemlich genau statistisch feststellen, wieviel das Volk pro Kopf und Jahr im Ganzen an Papier verbraucht und wieviel davon durch solche Veröffentlichungen verbraucht würde. Da zeigt sich nun, daß eine solche Veröffentlichung in jenem Ausmaße, wie es wünschenswert erschiene, vielleicht eine allzu große Belastung des Papierbudgets ergeben könnte, daher zwar vorgeschlagen wird, daß für die Verwaltung und die Bevölkerung eines jeden Bezirkes die statistischen Ausweise dieser Art täglich abgeschlossen und schriftlich zur Prüfung aufgelegt werden sollen, daß aber, wenn eine tägliche Veröffentlichung dieser Statistik des Papierverbrauches wegen sich als untunlich erweisen sollte, nur die Kreis-, Provinz- und Reichsstatistik täglich, die Bezirksstatistik aber nur von Woche zu Woche allgemein und durch den Druck veröffentlicht werden sollen. Das Nähere hierüber enthalten die Abschnitte VI, 7 und 8 über das Zeitungswesen und die Statistik.

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