Straßenverkehrsrecht – StVR. Deutschland
Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Straßenverkehrsrecht – StVR - Deutschland страница 17

Название: Straßenverkehrsrecht – StVR

Автор: Deutschland

Издательство: Проспект

Жанр: Юриспруденция, право

Серия:

isbn: 9785392069392

isbn:

СКАЧАТЬ jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden und

      2. die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Absatzes 3 kontrolliert werden kann.

      (2a) (weggefallen)

      (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, dürfen die Daten auch für diesen Zweck verwendet werden, sofern das Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde unter Verwendung von Personendaten einer bestimmten Person gestellt wird. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen.

      (4) Das Kraftfahrt-Bundesamt fertigt weitere Aufzeichnungen, die sich auf den Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung (§ 30c Abs. 1 Nr. 5) bestimmt.

      (5) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Verkehrszentralregister für die in § 30 Abs. 7 genannten Maßnahmen an die hierfür zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt werden:

      1. die Tatsache folgender Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:

      a) die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis, einschließlich der Ablehnung der Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis,

      b) die unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis,

      c) die rechtskräftige Anordnung eines Fahrverbots,

      2. die Tatsache folgender Entscheidungen der Gerichte:

      a) die rechtskräftige oder vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis,

      b) die rechtskräftige Anordnung einer Fahrerlaubnissperre,

      c) die rechtskräftige Anordnung eines Fahrverbots,

      3. die Tatsache der Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung des Führerscheins nach § 94 der Strafprozessordnung,

      4. die Tatsache des Verzichts auf eine Fahrerlaubnis und

      5. zusätzlich

      a) Klasse, Art und etwaige Beschränkungen der Fahrerlaubnis, die Gegenstand der Entscheidung nach Nummer 1 oder Nummer 2 oder des Verzichts nach Nummer 4 ist, und

      b) Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt der Person, zu der eine Eintragung nach den Nummern 1 bis 3 vorliegt.

      Der Abruf ist nur zulässig, soweit

      1. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und

      2. der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) anwendet.

      Die Absätze 2 und 3 sowie Absatz 4 wegen des Anlasses der Abrufe sind entsprechend anzuwenden.

      § 30b Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt

      (1) Die Übermittlung von Daten aus dem Verkehrszentralregister nach § 30 Abs. 1 bis 4a und 7 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 6 in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Die anfragende Stelle hat die Zwecke anzugeben, für die die zu übermittelnden Daten benötigt werden.

      (2) Solche Verfahren dürfen nur eingerichtet werden, wenn gewährleistet ist, dass

      1. die zur Sicherung gegen Missbrauch erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden und

      2. die Zulässigkeit der Übermittlung nach Maßgabe des Absatzes 3 kontrolliert werden kann.

      (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, die die übermittelten Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den Empfänger der Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck enthalten. § 30a Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

      § 30c Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften

      (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über

      1. den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten nach § 28 Abs. 3,

      2. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1 Satz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3,

      3. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30 Abs. 1 bis 4, 7 und 10 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 30 Abs. 7 und 10,

      4. den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8,

      5. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30a Abs. 2, die weiteren Aufzeichnungen nach § 30a Abs. 4 beim Abruf im automatisierten Verfahren und die Bestimmung der Empfänger bei Übermittlungen nach § 30a Abs. 5,

      6. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30b Abs. 1 und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30b Abs. 2 Nr. 1.

      (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates

      1. über die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen,

      2. über die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister und Verkehrszentralregister

      zu erlassen. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Nummer 1, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach Nummer 2 werden gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz erlassen.

      V

      Fahrzeugregister

      § 31 Registerführung und Registerbehörden

      (1) Die Zulassungsbehörden führen ein Register über die Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen ihres Bezirks zugeteilt oder ausgegeben wurde (örtliches Fahrzeugregister der СКАЧАТЬ