Sozialgesetzbuch – SGB (1-12). Deutschland
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Название: Sozialgesetzbuch – SGB (1-12)

Автор: Deutschland

Издательство: Проспект

Жанр: Юриспруденция, право

Серия:

isbn: 9785392105502

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СКАЧАТЬ Leistungen

      § 130. Assistierte Ausbildung

      (1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsbedürftige junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung (ausbildungsbegleitende Phase) durch Maßnahmen der Assistierten Ausbildung mit dem Ziel des erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung unterstützen. Die Maßnahme kann auch eine vorgeschaltete ausbildungsvorbereitende Phase enthalten. (2) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können. § 57 Absatz 1 und 2 sowie § 59 gelten entsprechend; § 59 Absatz 2 gilt auch für die ausbildungsvorbereitende Phase. (3) Der förderungsbedürftige junge Mensch wird, auch im Betrieb, individuell und kontinuierlich unterstützt und sozialpädagogisch begleitet. (4) In der ausbildungsbegleitenden Phase werden förderungsbedürftige junge Menschen unterstützt

      1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,

      2. zur Förderung fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und

      3. zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses.

      Die Unterstützung ist mit dem Ausbildungsbetrieb abzustimmen und muss über die Vermittlung betriebs- und ausbildungsüblicher Inhalte hinausgehen. (5) In einer ausbildungsvorbereitenden Phase werden förderungsbedürftige junge Menschen

      1. auf die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung vorbereitet und

      2. bei der Suche nach einer betrieblichen Ausbildungsstelle unterstützt.

      Die ausbildungsvorbereitende Phase darf eine Dauer von bis zu sechs Monaten umfassen. Konnte der förderungsbedürftige junge Mensch in dieser Zeit nicht in eine betriebliche Berufsausbildung vermittelt werden, kann die ausbildungsvorbereitende Phase bis zu zwei weitere Monate fortgesetzt werden. Sie darf nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegen. Betriebliche Praktika können abgestimmt auf den individuellen Förderbedarf in angemessenem Umfang vorgesehen werden. (6) Betriebe, die einen förderungsbedürftigen jungen Menschen betrieblich ausbilden, können bei der Durchführung der Berufsausbildung unterstützt werden

      1. administrativ und organisatorisch und

      2. zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses.

      Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 können Betriebe, die das Ziel verfolgen, einen förderungsbedürftigen jungen Menschen betrieblich auszubilden, zur Aufnahme der Berufsausbildung in der ausbildungsvorbereitenden Phase im Sinne von Satz 1 unterstützt werden. (7) § 77 gilt entsprechend. Die Leistungen an den Träger der Maßnahme umfassen die Maßnahmekosten. § 79 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend. (8) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können unter den Voraussetzungen von Satz 2 auch junge Menschen förderungsbedürftig sein, die aufgrund besonderer Lebensumstände eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können. Voraussetzung ist, dass eine Landeskonzeption für den Bereich des Übergangs von der Schule in den Beruf besteht, in der die besonderen Lebensumstände konkretisiert sind, dass eine spezifische Landeskonzeption zur Assistierten Ausbildung vorliegt und dass sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen. (9) Maßnahmen können bis zum 30. September 2018 beginnen. Die Unterstützung von Auszubildenden und deren Ausbildungsbetrieben kann in bereits laufenden Maßnahmen auch nach diesem Zeitpunkt beginnen. Die oder der Auszubildende muss spätestens in dem Ausbildungsjahr den Termin für die vorgesehene reguläre Abschlussprüfung haben, in dem die ausbildungsbegleitende Phase der Maßnahme endet.

      § 131. Sonderregelung zur Eingliederung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung

      Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen und aufgrund des § 61 des Asylgesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, können bis zum 31. Dezember 2018 Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels sowie Leistungen nach den §§ 44 und 45 erbracht werden, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.

      § 131a. Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen

      Abweichend von den Voraussetzungen des § 82 Satz 1 Nummer 1 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 82 gefördert werden, wenn

      1. der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt und

      2. die Maßnahme vor dem 31. Dezember 2019 beginnt.

      § 131b. Weiterbildungsförderung in der Altenpflege

      Abweichend von § 180 Absatz 4 Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung in der Altenpflege, die in der Zeit vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2016 beginnt, auch dann angemessen, wenn sie nach dem Altenpflegegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann. Insoweit ist § 180 Absatz 4 Satz 2 nicht anzuwenden.

      § 132. (weggefallen)

      § 133. Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk

      (1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2018 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht. (2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. November und endet am 31. März. (3) Ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle erbracht. Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde gezahlt. (4) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese niedriger ist als das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.

      § 134. Erfolgsabhängige Pauschale bei Transfermaßnahmen

      Für Transfermaßnahmen nach § 110, die bis zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen sind, gilt als Maßnahmekosten nach § 110 Absatz 2 auch eine erfolgsabhängige Pauschale für die Vermittlung aus einer Transfermaßnahme in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, die länger als sechs Monate fortbesteht. Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit nach § 111 fortgesetzt, ist die Zahlung der Pauschale ausgeschlossen. Die Pauschale darf den Betrag von 1 000 Euro nicht übersteigen und je geförderter Arbeitnehmerin oder geförderten Arbeitnehmer nur einmal gezahlt werden.

      § 135. Erprobung innovativer Ansätze

      (1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu einem Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel СКАЧАТЬ