Sozialgesetzbuch – SGB (1-12). Deutschland
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Название: Sozialgesetzbuch – SGB (1-12)

Автор: Deutschland

Издательство: Проспект

Жанр: Юриспруденция, право

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isbn: 9785392105502

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СКАЧАТЬ mit dreißig Tagen zugrunde zu legen. (2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung. (3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

      § 28. Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs

      Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann

      1. mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen,

      2. mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen aufrechnen.

      Dritter Abschnitt

      Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag

      Erster Titel

      Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung

      § 28a. Meldepflicht

      (1) Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten

      1. bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung,

      2. bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung,

      3. bei Eintritt eines Insolvenzereignisses,

      4. (weggefallen)

      5. bei Änderungen in der Beitragspflicht,

      6. bei Wechsel der Einzugsstelle,

      7. bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren,

      8. bei Unterbrechung der Entgeltzahlung,

      9. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses,

      10. auf Anforderung der Einzugsstelle nach § 26 Absatz 4 Satz 2,

      11. bei Antrag des geringfügig Beschäftigten nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches auf Befreiung von der Versicherungspflicht,

      12. bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, soweit es nicht in einer Meldung aus anderem Anlass erfasst werden kann,

      13. bei Beginn der Berufsausbildung,

      14. bei Ende der Berufsausbildung,

      15. bei Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt,

      16. bei Beginn der Altersteilzeitarbeit,

      17. bei Ende der Altersteilzeitarbeit,

      18. bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 genannte Grenze über- oder unterschritten wird,

      19. bei nach § 23b Absatz 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder

      20. bei Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde,

      eine Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. (2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung). (3) Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere

      1. seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,

      2. seinen Familien- und Vornamen,

      3. sein Geburtsdatum,

      4. seine Staatsangehörigkeit,

      5. Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit,

      6. die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,

      7. die Beitragsgruppen,

      8. die zuständige Einzugsstelle und

      9. den Arbeitgeber.

      Zusätzlich sind anzugeben

      1. bei der Anmeldung

      a) die Anschrift,

      b) der Beginn der Beschäftigung,

      c) sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben,

      d) die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht,

      e) die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt,

      f) die Angabe der Staatsangehörigkeit,

      2. bei allen Entgeltmeldungen

      a) eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsänderung, soweit diese Änderung nicht schon anderweitig gemeldet ist,

      b) das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro,

      c) das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und die geleisteten Arbeitsstunden,

      d) der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde,

      e) Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen,

      f) die Unfallversicherungsmitgliedsnummer seines Beschäftigungsbetriebs,

      g) die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers,

      h) die anzuwendende Gefahrtarifstelle,

      3. (weggefallen)

      4. bei der Meldung nach Absatz 1 Nummer 19

      a) das Arbeitsentgelt in Euro, für das Beiträge gezahlt worden sind,

      b) im Falle des § 23b Absatz 2 der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers jedoch der Kalendermonat und das Jahr der Beitragszahlung.

      Arbeitgeber, die Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind und für deren Beitragsberechnung der Arbeitswert keine Anwendung findet, СКАЧАТЬ