Название: Kreditwesengesetz – KWG
Автор: Deutschland
Издательство: Проспект
Жанр: Юриспруденция, право
isbn: 9785392066957
isbn:
13. Interamerikanische Investitionsgesellschaft,
14. Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank,
15. Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration,
16. Islamische Entwicklungsbank und
17. Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen.
(28) Internationale Organisationen im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Europäische Union,
2. Internationaler Währungsfonds und
3. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.
(29) Anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapierhandelsunternehmen, die in einem Drittstaat zugelassen sind und einem Aufsichtssystem unterliegen, das dem Aufsichtssystem für Handelsbuchinstitute nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig ist. Satz 1 gilt nicht für die von § 2 Absatz 8 erfassten Anlageberater, Anlagevermittler, Abschlussvermittler, Betreiber multilateraler Handelssysteme, Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, und sonstigen Unternehmen.
(30) Einrichtungen des öffentlichen Bereichs im Sinne dieses Gesetzes sind Verwaltungseinrichtungen, die keine Erwerbszwecke verfolgen und ausschließlich Zentralregierungen, Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften unterstehen und deren Aufgaben wahrnehmen. Zu den Einrichtungen des öffentlichen Bereichs zählen auch nicht wettbewerbswirtschaftlich tätige, rechtlich selbständige Förderinstitute im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die auch von einer inländischen Gebietskörperschaft getragen werden und für deren Zahlungsverpflichtungen mindestens eine inländische Gebietskörperschaft die Haftung übernommen hat.
(31) Ein zentraler Kontrahent ist ein Unternehmen, das bei Kaufverträgen innerhalb eines oder mehrerer Finanzmärkte zwischen den Käufer und den Verkäufer geschaltet wird, um als Vertragspartner für jeden der beiden zu dienen, und dessen Forderungen aus Kontrahentenausfallrisiken gegenüber allen Teilnehmern an seinen Systemen auf Tagesbasis hinreichend besichert sind.
(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist
1. die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen,
a) eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder
b) eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen Straftaten zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten sowie
2. die Begehung einer Tat nach § 89a Abs. 1 in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder die Teilnahme an einer solchen Tat.
§ 1a Handelsbuch und Anlagebuch
(1) Dem Handelsbuch eines Instituts im Sinne dieses Gesetzes sind zum Zweck der Ermittlung und der Anrechnung von Handelsbuch-Risikopositionen folgende Positionen zuzurechnen:
1. Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 3 und Waren, die das Institut zum Zweck des kurzfristigen Wiederverkaufs im Eigenbestand hält oder die von dem Institut übernommen werden, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder Schwankungen von Marktkursen, – preisen, – werten oder – zinssätzen kurzfristig zu nutzen, damit ein Eigenhandelserfolg erzielt wird (Handelsabsicht),
2. Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 3 sowie Waren zur Absicherung von Marktrisiken des Handelsbuchs und damit im Zusammenhang stehende Refinanzierungsgeschäfte,
3. Pensions- und Darlehensgeschäfte auf Positionen des Handelsbuchs sowie Geschäfte, die mit Pensions- und Darlehensgeschäften auf Positionen des Handelsbuchs vergleichbar sind,
4. Aufgabegeschäfte sowie
5. Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die mit den Positionen des Handelsbuchs unmittelbar verknüpft sind. Finanzinstrumente und Waren, die nach Satz 1 Nr. 1 oder nach Satz 1 Nr. 2 dem Handelsbuch zugerechnet werden, dürfen entweder keinerlei einschränkenden Bestimmungen in Bezug auf ihre Handelbarkeit unterliegen oder müssen ihrerseits absicherbar sein.
(2) Das Anlagebuch bilden alle Geschäfte eines Instituts, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind.
(3) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind, vorbehaltlich § 1 Abs. 11, alle Verträge, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen.
(4) Die Einbeziehung in das Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten nachprüfbaren Kriterien zu erfolgen, die der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mitzuteilen sind; Änderungen der Kriterien sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen. Die Institute haben die Einhaltung dieser Kriterien regelmäßig zu überwachen sowie vollständig und nachvollziehbar in ihren Unterlagen zu dokumentieren. Eine Umwidmung von Positionen des Handelsbuchs in das Anlagebuch oder von Positionen des Anlagebuchs in das Handelsbuch ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Zurechnung der entsprechenden Position zum Handelsbuch oder zum Anlagebuch entfallen sind. Ansonsten darf eine Umwidmung von Positionen des Handelsbuchs in das Anlagebuch oder von Positionen des Anlagebuchs in das Handelsbuch nur dann erfolgen, wenn für die Umwidmung ein schlüssiger Grund vorliegt. Die Umwidmung ist in den Unterlagen des Instituts vollständig zu dokumentieren sowie nachvollziehbar und hinreichend zu begründen.
(5) Die Institute müssen über klar formulierte Konzepte und Vorgaben zur Führung und Verwaltung ihres Handelsbuchs verfügen, die ausdrücklich auch auf die Einschätzung der Institute zur Handelbarkeit und Absicherbarkeit der von ihnen gehaltenen verschiedenen Arten von Handelsbuchpositionen eingehen. Insbesondere haben die Institute geeignete Kontrollprozesse einzurichten und ständig fortzuführen, anhand derer sie tatsächliche und rechtliche Beschränkungen der Handelbarkeit und der Absicherbarkeit ihrer Handelsbuchpositionen verlässlich feststellen und die Zuverlässigkeit der Bewertung ihrer Handelsbuchpositionen angemessen beurteilen können.
(6) Bei Positionen des Handelsbuchs, die mit Handelsabsicht gehalten werden, muss sich die Handelsabsicht anhand einer von der Geschäftsleitung genehmigten Handelsstrategie sowie eindeutig verfasster Vorgaben zur aktiven Steuerung und zur Überwachung der Handelsbuchpositionen des Instituts auf Übereinstimmung mit der Handelsstrategie des Instituts nachweisen lassen. Die Ausgestaltung und Dokumentation der Handelsstrategie sowie die institutsinternen Vorgaben zur Steuerung und Überwachung der Handelsbuchpositionen auf Übereinstimmung mit der Handelsstrategie muss die in Anhang VII, Teil A der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. EU Nr. L 177 S. 201) (Kapitaladäquanzrichtlinie) niedergelegten Anforderungen erfüllen. Die Handelsstrategie kann dabei Teil der in § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 geforderten Strategien sein.
(7) Institutsinterne Sicherungsgeschäfte sind Geschäfte, die der wesentlichen oder vollständigen Absicherung einer oder mehrerer Anlagebuchpositionen dienen. Sie dürfen nur dann dem Handelsbuch zugerechnet werden, wenn sie zu Marktbedingungen durchgeführt sowie konsistent für die Absicherung von Anlagebuchpositionen des Instituts eingesetzt werden und das Institut sie ebenso wie vergleichbare Handelsbuchpositionen, die keine institutsinternen Sicherungsgeschäfte sind, in die Steuerung und Überwachung seiner Handelsbuchpositionen СКАЧАТЬ