Schweizerisches Zivilgesetzbuch – ZGB. Schweiz
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Название: Schweizerisches Zivilgesetzbuch – ZGB

Автор: Schweiz

Издательство: Проспект

Жанр: Юриспруденция, право

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isbn: 9785392065042

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СКАЧАТЬ style="font-size:15px;">      4 Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.[101]

      Art. 100

      III. Fristen

      1 Die Trauung kann frühestens zehn Tage und spätestens drei Monate, nachdem der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens mitgeteilt wurde, stattfinden.

      2 Ist einer der Verlobten in Todesgefahr und ist zu befürchten, dass die Trauung bei Beachtung der Frist von zehn Tagen nicht mehr möglich ist, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte auf ärztliche Bestätigung hin die Frist abkürzen oder die Trauung unverzüglich vornehmen.

      Art. 101

      C. Trauung

      I. Ort

      1 Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben.

      2 Ist das Vorbereitungsverfahren in einem andern Zivilstandskreis durchgeführt worden, so müssen die Verlobten eine Trauungsermächtigung vorlegen.

      3 Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kann die Trauung an einem andern Ort stattfinden.

      Art. 102

      II. Form

      1 Die Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei mündigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen statt.

      2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte richtet an die Braut und an den Bräutigam einzeln die Frage, ob sie miteinander die Ehe eingehen wollen.

      3 Bejahen die Verlobten die Frage, wird die Ehe durch ihre beidseitige

      Zustimmung als geschlossen erklärt.

      Art. 103

      D. Ausführungsbestimmungen

      Der Bundesrat und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone erlassen die nötigen Ausführungsbestimmungen.

      Vierter Abschnitt: Die Eheungültigkeit

      Art. 104

      A. Grundsatz

      Die vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossene Ehe kann nur aus einem in diesem Abschnitt vorgesehenen Grund für ungültig erklärt werden.

      Art. 105

      B. Unbefristete Ungültigkeit

      I. Gründe

      Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn:

      1. zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten[102] bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist;

      2. zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist;

      3.[103] die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist;

      4.[104] einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.

      Art. 106

      II. Klage

      1 Die Klage ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Ehegatten von Amtes wegen zu erheben; überdies kann jedermann klagen, der ein Interesse hat.

      2 Nach Auflösung der Ehe wird deren Ungültigkeit nicht mehr von Amtes wegen verfolgt; es kann aber jedermann, der ein Interesse hat, die Ungültigerklärung verlangen.

      3 Die Klage kann jederzeit eingereicht werden.

      Art. 107

      C. Befristete Ungültigkeit

      I. Gründe

      Ein Ehegatte kann verlangen, dass die Ehe für ungültig erklärt wird, wenn er:

      1. bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grund nicht urteilsfähig war;

      2. sich aus Irrtum hat trauen lassen, sei es, dass er die Ehe selbst oder die Trauung mit der betreffenden Person nicht gewollt hat;

      3. die Ehe geschlossen hat, weil er über wesentliche persönliche

      Eigenschaften des anderen absichtlich getäuscht worden ist;

      4. die Ehe geschlossen hat, weil er mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Ehre seiner selbst oder einer ihm nahe verbundenen Person bedroht wurde.

      Art. 108

      II. Klage

      1 Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes oder seit dem Wegfall der Drohung einzureichen, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eheschliessung.

      2 Das Klagerecht geht nicht auf die Erben über; ein Erbe kann jedoch an der bereits erhobenen Klage festhalten.

      Art. 109

      D. Wirkungen des Urteils

      1 Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.

      2 Für die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung auf die Ehegatten und die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung.

      3 Die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes entfällt, wenn die Ehe für ungültig erklärt worden ist, weil sie dazu diente, die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.[105]

      Art. 110[106]

      Vierter Titel:[107] Die Ehescheidung und die Ehetrennung

      Erster Abschnitt: Die Scheidungsvoraussetzungen

      Art. 111[108]

      A. Scheidung auf gemeinsames Begehren

      I. Umfassende Einigung

      1 Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen СКАЧАТЬ